Alexander C. Blankenstein
Medium
Gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG erfolgt die Einberufung der Eigentümerversammlung in Textform. Die Einberufung muss gemäß § 126b BGB in Form einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Dem Lesbarkeitserfordernis ist Genüge getan, wenn der Empfänger den Text u. a. auch auf seinem Bildschirm lesen kann. Demnach genügt insbesondere eine Versendung per E-Mail, Computerfax oder Telefax. Wesen der Textform ist des Weiteren, dass eine Originalunterschrift nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr, lediglich den Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Und hierfür genügt grundsätzlich eine Grußformel mit Namensangabe des Absenders.
Mit ungewöhnlichen Einberufungsmitteln (z. B. SMS) muss ein Wohnungseigentümer nicht rechnen – auch wenn er dem Verwalter seine Handynummer bekannt gegeben hat. Hat er andererseits dem Verwalter seine E-Mail- und/oder Fax-Adresse mitgeteilt, muss er selbstverständlich damit rechnen, dass ihm rechtserhebliche Mitteilungen auch über diese Kommunikationswege übermittelt werden, da dies zur Regel geworden ist.
Einberufungsfrist
Die Einberufungsfrist beträgt gem. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG mindestens 3 Wochen. Für den Beginn dieser Einberufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem die Einberufung den Wohnungseigentümern entsprechend § 130 BGB zugeht. Das Absenden einer E-Mail oder aber eines Telefax beweist nicht, dass die Sendung dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist. Zwar hat das AG Aachen entschieden, dass der Verwalter seine Pflichten bereits mit Versendung der Einladung erfüllt und es auf einen Zugang bei den einzelnen Wohnungseigentümern nicht mehr ankommen soll, dieser vielmehr im Risikobereich der Wohnungseigentümer liege. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurden die Ladungsschreiben jedoch per Einschreiben versandt, sodass eine Verallgemeinerung dieser Entscheidung gefährlich sein kann. Der Verwalter sollte daher für eine Kontrollmöglichkeit sorgen, sodass er notfalls die Einberufung erneut und ggf. auf postalischem Weg nachholen kann.
TOP XX Einberufung künftiger Wohnungseigentümerversammlungen per Telefax/E-Mail
Mit der Einladung zu dieser Eigentümerversammlung hat der Verwalter den Wohnungseigentümern ein Formular übersandt, mittels dem die Wohnungseigentümer ihr Einverständnis zur Einberufung künftiger Wohnungseigentümerversammlungen per Telefax bzw. E-Mail unter Angabe der Telefaxnummer bzw. der E-Mail-Adresse erklären können.
Folgende Miteigentümer haben hiervon Gebrauch gemacht:
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Die genannten Wohnungseigentümer erklären ihr Einverständnis mit der Einberufung künftiger Eigentümerversammlungen per Telefax bzw. E-Mail. Der Verwalter macht darauf aufmerksam, dass es zur Wahrung der Einberufungsfrist erforderlich ist, dass den Wohnungseigentümern die Einladung tatsächlich zugegangen ist. Die genannten Wohnungseigentümer erklären sich daher bereit, im Fall der Einberufung per E-Mail dem Verwalter bis zum Ablauf des nächsten Kalendertags eine Bestätigungsmail zu übersenden. Erfolgt die Übersendung per Telefax, erklären sich die Wohnungseigentümer zur Übersendung eines Bestätigungsfax an den Verwalter bereit. In beiden Fällen genügt die kommentarlose Rücksendung der eingegangenen E-Mail bzw. des eingegangenen Telefax. Für den Fall, dass der Verwalter ein Bestätigungsfax oder eine Bestätigungsmail nicht erhält, erfolgt die zusätzliche Einberufung wie bisher auf postalischem Weg.
Die Einladung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgt wie bisher auf postalischem Weg.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Anfechtungsrisiko
M. E. existiert hier kein Anfechtungsrisiko, da die Verfahrensweise keinen der Wohnungseigentümer benachteiligt, mithin nur der Gebrauch der gesetzlich möglichen Einberufungsform konkretisiert wird.