Im Fall handelt es sich um eine sog. "Zweiergemeinschaft". Diese ist durch Aufteilung eines Einfamilienhauses von Wohnungseigentümer B entstanden. Wohnungseigentümer K errichtet im Jahr 1994 auf seine Kosten einen Anbau, durch den die Wohnfläche seiner Wohnung von 65,37 qm auf 90,85 qm und die Gesamtwohnfläche auf 227,09 qm vergrößert wird (die Wohnfläche der Wohnung von Wohnungseigentümer B ist mit 136,24 qm unverändert). Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B jetzt, der Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung zuzustimmen. Das Sondereigentum des K soll dem Gegenstand nach dem tatsächlich bestehenden baulichen Zustand angepasst werden, die Wohnflächen sowie die Miteigentumsanteile sollen neu festgesetzt und die Verteilung der Kosten gemäß der neuen Aufteilung nach § 10 der Gemeinschaftsordnung erfolgen. K verlangt ferner die Zustimmung zu der Eintragung der geänderten Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung in das Grundbuch. Das AG weist die Klage ab. Das LG gibt ihr hingegen Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 4.958,42 EUR statt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will Wohnungseigentümer B die Zulassung der Revision erreichen.

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