Leitsatz

Der Antragstellerin war in einem familienrechtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden.

Hiergegen legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein. In der sodann ergangenen Abhilfenentscheidung hat das AG der Antragstellerin eine monatliche Rate i.H.v. 25,00 EUR auferlegt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für unzulässig. Zwar sei die Staatskasse zunächst beschwerdebefugt gewesen, da das AG in der angefochtenen Entscheidung weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu Lasten der Antragstellerin festgesetzt habe. Nach der Abhilfeentscheidung, in der der Antragstellerin monatliche Raten i.H.v. 25,00 EUR auferlegt worden seien, sei die sofortige Beschwerde der Staatskasse unzulässig. Gem. § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO könne sie die Beschwerde nur darauf stützen, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten habe. Das Beschwerderecht der Staatskasse diene damit allein dem Zweck, nachträglich fälschlicherweise unterlassene Zahlungsanordnungen zu erreichen. Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solche oder die Höhe der Vermögensbeträge oder der Raten könne die Staatskasse dagegen sofortige Beschwerde nicht einlegen. Insoweit sei sie angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht beschwerdebefugt (OLG München, JurBüro 1984, 617, 618; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 127, Rz 10).

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.12.2006, 9 WF 402/06

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