Leitsatz
Durch Verbundurteil vom 1.2.2006 hatte das AG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Über die Kosten des Verfahrens wurde nach § 93a ZPO entschieden.
Gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hat eine Rentenversicherung als Beteiligte Beschwerde eingelegt und gerügt, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsse, da der Ehemann bereits eine Rente beziehe und ausgleichsberechtigt sei.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich für nicht begründet und hob sie daher folgerichtig auf. Das AG habe zutreffend die Anwartschaften im angefochtenen Verbundurteil ermittelt. Unter Beachtung der errechneten Werte sei jedoch der Leistungsbezug des Antragsgegners zu beachten. Danach müsse - weil der Leistungsfall bereits eingetreten sei - der Ausgleich durchgeführt werden, und zwar mit Hilfe des Angleichungsfaktors gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst.a VAÜG.
Danach werde das AG über den Versorgungsausgleich abschließend zu entscheiden haben. Eine Sachentscheidung des OLG scheide aus, da es sich hier um eine Beschwerde gem. §§ 19, 20 FGG handele, deren Gegenstand nur die Frage der Aussetzung des Verfahrens sei.
Die Kostenentscheidung im Urteil war nach Auffassung des OLG aufzuheben, da eine Kostenentscheidung nur in der Schlussentscheidung ergehen könne, die mit der Aussetzung nicht vorliege. Insoweit verwies das OLG auf die Entscheidung des 2. Familiensenats des OLG Naumburg vom 24.6.2003 - 8 UF 90/03 und die Entscheidung des BGH vom 4.12.2002 (BGH v. 4.12.2002 - XII ZB 12/00).
Hinweis
Das OLG Naumburg hat sich in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, welche Vorschriften auf die Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung anzuwenden sind.
Einigkeit besteht darin, dass die befristete Beschwerde des § 621e ZPO nicht einschlägig ist. Der 20. Zivilsenat des OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 22.04.2003 - 10 UF 660/01 = FamRZ 2004, 33 ff. die sofortige Beschwerde nach § 222 ZPO für einschlägig gehalten. Der 22. Zivilsenat des OLG Dresden hingegen hat in seinem Beschluss vom 12.07.2004 - 20 UF 801/03 = FamRZ 2005, 1572 ff. wegen der grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 53b - 53d FGG die Regelungen der §§ 19, 20 FGG für anwendbar gehalten.
Bei Anwendbarkeit der §§ 19, 20 FGG ist die Aussetzungsentscheidung praktisch fristlos angreifbar. Für die Einlegung der Beschwerde gilt Anwaltszwang, da der Scheidungsverbund fortwirkt. Das AG kann gem. § 18 FGG abhelfen, anderenfalls hat es dem OLG die Beschwerde vorzulegen.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2006, 3 UF 19/06