Leitsatz

Beide Ehegatten hatten während der Ehezeit Anwartschaften auf Altersversorgung erworben. Der Antragsgegner hatte Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben, die Antragstellerin Versorgungsanwartschaften beim Land NRW sowie ein Anrecht aus einer privaten Altersvorsorge bei der DBV.

Das AG hat die Anrechte der staatlichen Regelversorgungen und das Anrecht des Antragsgegners bei der Allianz-Pensionskasse intern geteilt. Das Anrecht der Antragstellerin bei der DBV hat es auf deren Verlangen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern in die Deutsche Rentenversicherung geteilt.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und focht die Teilungsanordnung für ihr Anrecht bei der DBV an. Sie vertrat die Auffassung, dieses Anrecht sei vom Versorgungsausgleich auszuschließen gewesen, da es den Bagatellwert des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht übersteige.

Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel der Antragstellerin führte zur Aufhebung der von ihr angefochtenen Teilungsanordnung.

Das OLG wies ausdrücklich darauf hin, dass sich die Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses auf die Teilungsanordnung betreffend das Anrecht der Antragstellerin bei der DBV beschränke, da sie nur diesen Teil des Beschlusses angefochten habe.

Es handele sich hierbei um einen trennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung, über den unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden könne, ohne dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidung im Verhältnis zum restlichen Verfahrensgegenstand bestehe und der auch einer Teilentscheidung zugänglich sei (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 38 Rz. 29).

Das neue Teilungssystem nach dem zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs sehe den Ausgleich jedes einzelnen Anrechts vor. Der Ausgleich eines Anrechts hänge damit nicht von dem eines anderen Anrechts ab. Eine Saldierung finde nicht mehr statt. Jeder Ehegatte werde in Bezug auf seine Anrechte ausgleichspflichtig und sei im Hinblick auf die des anderen ausgleichsberechtigt.

Die einzelnen Teilungen seien mithin "aussonderbare" Verfahrensgegenstände.

Zu einer Überprüfung der Gesamtregelung des Versorgungsausgleichs komme es nur dann, wenn eine Begründung der Beschwerde gänzlich unterbleibe oder der Beschwerdeführer die Regelung insgesamt zur Disposition stelle, auch wenn er in der Beschwerdebegründung bestimmte Angriffspunkte benenne. Nur dann sei im Wege der Amtsermittlung der Gesamtausgleich zu prüfen.

In der Sache selbst führte die Beschwerde der Antragstellerin zur Abänderung der Teilungsanordnung. Das von dem erstinstanzlichen Gericht zu ihren Lasten ausgeglichene Anrecht habe mit 2.939,00 EUR einen unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegenden Ausgleichswert.

Ein solches Anrecht solle gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausschluss ausgeschlossen werden. Gründe, die den Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin rechtfertigten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsgegner sei auf den Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin angesichts seiner Versorgungssituation nicht angewiesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zu seinen Gunsten die Teilung seines Anrechts bei einer Lebensversicherung unterblieben sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2010, II-7 UF 182/10

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