Leitsatz

Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung setzt eine beeinträchtigende Benachteiligung des Antragstellers voraus

 

Normenkette

§§ 14, 22 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Beseitigungsanspruch (hier: gegen die Errichtung eines Carports und eines Gewächshauses) setzt einen Nachteil in Form einer konkreten und objektiven Beeinträchtigung des Antragstellers voraus (BGH v. 19.12.1991, V ZB 27/90, ZMR 1992, 167, 168).
  2. Geht es einem Antragsteller demgegenüber bei seinem geltend gemachten Beseitigungsanspruch nur "ums Prinzip" oder erzieherische Hinweise wie "wehret den Anfängen", genügt dies für eine beeinträchtigende Benachteiligung nicht.
 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg v. 27.12.2004, 2 Wx 19/04, ZMR 4/2005, 305OLG Hamburg, Beschluss vom 27.12.2004, 2 Wx 19/04

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