Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Wird eine Baumaßnahme vom Eigentümerbauträger vor Beginn der Gemeinschaft "werdender Wohnungseigentümer" abweichend von dem ursprünglichen Aufteilungsplan durchgeführt, so liegt keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG vor. Dies gilt aber grundsätzlich nicht für solche bauliche Maßnahmen, durch die nach dem Beginn der Gemeinschaft "werdender Wohnungseigentümer" Baumaßnahmen erst fertiggestellt werden, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind. Hier waren vor einer Wohnung auf einem Flachdach noch bauträgerseits Terrassenplatten verlegt und eine Ausgangstüre auf die Terrasse geschaffen worden, während der Erwerber erst später ein erforderliches Schutzgeländer anbrachte. Ein Sondernutzungsrecht wurde an dieser Terrasse nicht vereinbart.

Der Anspruch anderer Eigentümer auf Beseitigung des Geländers nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG wurde als begründet erachtet, da sich das Anbringen des Geländers als nachträgliche und nachteilige bauliche Veränderung darstellte. Rechtlich ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang etwaige Vereinbarungen des Erwerbers mit seinem Wohnungsveräußerer über den Ausbau der Dachfläche als Dachterrasse; solche Vereinbarungen betreffen lediglich die rechtlichen Beziehungen zwischen Erwerber und Veräußerer, nicht aber diejenigen der Wohnungseigentümer untereinander.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.07.1991, BReg 2 Z 97/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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