(1) 1Das Grundgehalt in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. 2Bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren (Diensteintritt) erfolgt vorbehaltlich des Abs. 4 und des Art. 31 Abs. 1 und 2 die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe); war vor diesem Zeitpunkt ein Amt der Besoldungsordnung R übertragen, ist Art. 47 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. 3In Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt nach Art. 34 Abs. 3 LlbG bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gilt als Anfangsstufe nach Satz 2 die Stufe 3 [Bis 31.12.2019: die Stufe 2], wenn eine Regelstudiendauer von mehr als sechs Semester an einer Fachhochschule oder in einem gleichwertigen Studiengang festgelegt ist. 4Satz 3 gilt entsprechend bei sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach Art. 39 Abs. 1 LlbG. 5Die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgebliche Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung nach Satz 2 Halbsatz 1 wirksam wird. 6Ausgehend von diesem Zeitpunkt regeln sich der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe sowie das Aufsteigen in den Stufen nach Abs. 2 (Regelstufe).
(2) 1Das Grundgehalt steigt bei einer Leistung, die den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entspricht, in regelmäßigen Zeitabständen in den Stufen bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe) an. 2Die Zeitabstände nach Satz 1 betragen bis zu der in Anlage 3 dargestellten Stufe 4 zwei Jahre, danach bis zur Stufe 8 drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre. [Bis 31.12.2019: Die Zeitabstände nach Satz 1 betragen bis zu der in Anlage 3 dargestellten vierten Stufe zwei Jahre, danach bis zur achten Stufe drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre. ] 3Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in Art. 31 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. 4Die Zeiten nach Satz 3 werden auf volle Monate abgerundet.
(3) 1Voraussetzung für den Stufenaufstieg nach Abs. 2 ist, dass der Dienstherr feststellt, dass die Leistungen des Beamten oder der Beamtin den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. 2Das Nähere kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 3Zeiten, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, verzögern den Stufenaufstieg solange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. 4Zwischen der Feststellung nach Satz 1 und der nach Satz 3 muss ein Zeitraum von einem Jahr liegen. 5Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen gelten während der Zeiten nach Art. 31 Abs. 3 als erfüllt.
(4) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. 2Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn des Abs. 1 Satz [Bis 31.12.2021: Sätze] 2 und 5 gilt dabei der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. 3Von diesem Zeitpunkt berechnen sich die nach Art. 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 2 ergebende Stufe, der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe oder das Aufsteigen in den Stufen in entsprechender Anwendung des Abs. 2. 4Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistung bis zu einer Leistungsfeststellung nach Abs. 3 als den Mindestanforderungen entsprechend gilt, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn regelmäßig ein Stufenaufstieg erfolgt ist.
(5) Die Entscheidungen zur Stufenfestsetzung nach Abs. 1 Satz [Bis 31.12.2021: Sätze] 3 und 4, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.