(1) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung W können neben dem Grundgehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften besondere Leistungsbezüge (Art. 71) sowie Funktions- Leistungsbezüge (Art. 72) als Hochschulleistungsbezüge erhalten; Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können darüber hinaus auch Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70) als Hochschulleistungsbezüge erhalten.

 

(2) 1Hochschulleistungsbezüge können jährlich insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 (individuelle Obergrenze) gewährt werden. 2Die individuelle Obergrenze darf überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um

 

1.

einen Professor oder eine Professorin aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden oder

 

2.

einen Professor oder eine Professorin, der oder die bereits Hochschulleistungsbezüge erhält, welche die individuelle Obergrenze erreichen oder übersteigen, für eine bayerische Hochschule zu gewinnen oder seine oder ihre Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.

 

(3) 1Hochschulleistungsbezüge dürfen nicht für Tatbestände nach Abs. 1 vergeben werden, für die bereits eine Mitarbeiterbeteiligung nach Art. 56 Abs. 2 BayHIG[1] [Bis 31.12.2022: Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG] gewährt wurde. 2Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nach Vergabe eines Hochschulleistungsbezugs gewährt, entfällt ein für diesen Tatbestand vergebener Hochschulleistungsbezug; Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 1 sind für Personen, die zum Berechtigtenkreis der Mitarbeiterbeteiligung nach Art. 56 Abs. 2 BayHIG[2] [Bis 31.12.2022: Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG] gehören, mit einer entsprechenden Maßgabe zu versehen.

[1] Geändert durch Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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