(1) 1AIs Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr von demselben Dienstherrn aus den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen zustehenden Bezüge unter Zugrundelegung der sich aus Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze gewährt. 2Bezüge im Sinn des Satzes 1 sind
1. |
die Grundbezüge nach Art. 2 Abs. 2 Nr.[1] [Bis 31.12.2021: Nrn.] 1 bis 3, |
2. |
von den Nebenbezügen nach Art. 2 Abs. 3, die nach
Bis 31.12.2023:
|
3. |
der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag; im Fall der Kürzung des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 ist der herabgesetzte Anwärtergrundbetrag maßgeblich, |
4. |
die Unterhaltsbeihilfe (Art. 97), |
5. |
der Orts- und [5]Familienzuschlag. |
(2) Für die Bezüge im Sinn des Abs. 1 gelten folgende Vomhundertsätze:
2. |
70 v. H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, |
3. |
70 v. H. für die Unterhaltsbeihilfe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, |
4. |
84,29 v. H. für den Orts- und [7]Familienzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5. |
(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt worden ist, sind beim Grundbetrag nicht zu berücksichtigen, solange die Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.
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