(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. 2Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. 3Davor liegende

 

1.

Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn,

 

2.

Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,

 

3.

Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin oder Soldat auf Zeit,

 

4.

Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

 

5.

Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

 

6.

Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen

sind zu berücksichtigen. 4Hauptberufliche Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. 5Zeiten weiterbildender Masterstudiengänge können bis zu zwei Jahren und Zeiten einer Promotion bis zu einem Jahr ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. 6Sonstige Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt. 7Eine Mehrfachanrechnung der in den Sätzen 3 bis 5 aufgeführten Zeiten ist ausgeschlossen. 8Bei einer Einstellung in einem Beförderungsamt rechnet die Anrechnung der Zeiten nach den Sätzen 3 bis 5 ab der dem Anfangsgrundgehalt im Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn entsprechenden Stufe. 9Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 bis 5 wird auf volle Monate abgerundet. 10Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 4 und 5 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

 

(2) 1Das Grundgehalt steigt bis zur Erfahrungsstufe 5 ihn Abstand von zwei Jahren, bis zur Erfahrungsstufe 9 im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. 2Bei erstmaliger Einstellung ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Grundgehalt ab der 2. Erfahrungsstufe steigt.[1]

 

(3) 1Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. 2Dies gilt nicht für

 

1.

Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

 

2.

Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

 

3.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung in Textform[2] [Bis 14.04.2022: schriftlich] anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

 

4.

Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

3Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

 

(4) Für Zeiten, in denen eine Beamtin oder ein Beamter als Abgeordnete oder Abgeordneter im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes tätig war, ist § 37 Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), entsprechend anzuwenden.

 

(5) 1Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

 

(6) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stu...

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