(1) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen Psychiatrischer Krankenhäuser und Entziehungsanstalten, in denen Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, und in Abschiebungshafteinrichtungen [2]erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

 

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen [3]nicht neben einer Zulage für Polizei und Steuerfahndung nach § 49 gewährt.

[1] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2019. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2019. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[3] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2019. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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