(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilen, werden Zulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen Bereich oder die Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit ist, abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt.
(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bei Altersteilzeit nach § 63 des Landesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlags zur Besoldung zu regeln. 2Altersteilzeitzuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 % der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 8 ist zu berücksichtigen. 3Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 wird in den Fällen der Altersteilzeit nach § 63a des Landesbeamtengesetzes oder nach den entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt; der Zuschlag beträgt 50 % des Unterschiedsbetrages der bei Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge und der entsprechend der aufgrund der Altersteilzeit reduzierten Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge. 2Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, Kanzlerinnen und Kanzler sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls solcher Dienstbezüge gewährt werden. 3Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. 4Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist ein Ausgleich zu regeln. 5Der Zuschlag ist von der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten, sofern die Teilzeitbeschäftigung aufgrund eines Antragsruhestandes nach § 36 Absatz 1 Landesbeamtengesetz oder entsprechender Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, die von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, vor Erreichen der Altersgrenze oder nach § 36 Absatz 2 oder 3 Landesbeamtengesetz oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird.