Leitsatz
Bestandskräftiger Beschluss als selbstständige Anspruchsgrundlage für einen Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen
Normenkette
§ 22 Abs. 1 WEG; § 1004 BGB
Kommentar
Aus bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen kann sich eine selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Eigentümer ergeben. Dies gilt auch für Beschlüsse, die dem Eigentümer die Beseitigung bestimmter baulicher Veränderungen aufgegeben haben. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt es insoweit nicht an der Beschlusskompetenz.
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