Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 22 WEG

 

Kommentar

1. Haben die Wohnungseigentümer bestandskräftig den Einbau eines Aufzuges und die Ermächtigung des Verwalters beschlossen, Kostenangebote zum Einbau eines Aufzuges im Hinterhof in Turmform und in Glasbauweise mit Zugängenzum Treppenhaus einzuholen, kann ein späterer Eigentümerbeschluss, der "Glasaufzug" sei entsprechend einem der eingeholten Angebote einzubauen, im Anfechtungsfall nur noch daraufhin überprüft werden, ob er dem zunächst (zuerst) gefassten Eigentümerbeschluss und i.Ü. dem Interesse der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Eine andere Auffassung würde dem ersten, bestandskräftigen Beschluss im Ergebnis jede Wirkung nehmen. In der Beschlussanfechtung des zweiten Beschlusses vorgetragene Beeinträchtigungen können deshalb nicht imRahmen einer Zumutbarkeitsprüfung dem späteren Eigentümerbeschluss entgegengehalten werden, der den ursprünglichen, verbindlichen Beschluss allein vollzieht.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz von 100.000 DM für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.10.1994, 2Z BR 60 und 61/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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