Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 597/91)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 1993/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 26. April 1994 und des Amtsgerichts München vom 11. November 1991 aufgehoben.

II. Die Anträge der Antragsteller, den Eigentümerbeschluß vom 11. Juli 1991 für ungültig zu erklären, werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Gebäude bildet im Innenhof einen rechten Winkel. In der Eigentümergemeinschaft wird seit vielen Jahren der Einbau eines Lifts erörtert, sei es als Innenlift oder als Außenlift im rechten Winkel des Gebäudes im Innenhof. Bereits in Kaufverträgen ist die Frage des Lifteinbaus angesprochen.

Am 6.3.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer den Einbau eines Aufzugs und beauftragten die Verwalterin, „wenn möglich, drei Kostenangebote zum Einbau eines Aufzugs im Hinterhof in Glasbauweise in Turmform mit Zugängen zum Treppenhaus zu den Zwischenstockwerken, einzuholen”. Der Beschluß ist bestandskräftig. Am 11.7.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer sodann mit Mehrheit den Einbau des Glasaufzugs in der von der Firma G. und H. vorgeschlagenen Form.

Das Amtsgericht hat am 11.11.1991 diesen Eigentümerbeschluß auf Antrag der Antragsteller für ungültig erklärt. Dagegen haben die Antragsgegner zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt.

Durch Eigentümerbeschluß vom 19.2.1992 beauftragten die Wohnungseigentümer sodann die Verwalterin, drei Kostenangebote für den Einbau eines Aufzugs in Form der sog. Diagonallösung einzuholen, das geeignetste Angebot auszuwählen und nach Vorliegen der behördlichen Genehmigungen den Einbau mit der Folge in Auftrag zu geben, daß der Eigentümerbeschluß vom 11.7.1991 gegenstandslos wird. Durch weiteren Eigentümbeschluß vom 14.9.1993 wurden die Eigentümerbeschlüsse über die Art des einzubauenden Aufzugs vom 11.7.1991 und 19.2.1992 geändert und „präzisiert”. Die beiden Eigentümerbeschüsse vom 19.2.1992 und 14.9.1993 sind nicht bestandskräftig.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.4.1994 die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und 2.

II.

Die Rechtsmittel haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts und zur Abweisung der Anträge, den Eigentümerbeschluß vom 11.7.1991 für ungültig zu erklären.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Eigentümerbeschluß vom 11.7.1991 sei für ungültig zu erklären, weil er einstimmig hätte gefaßt werden müssen. Als eine über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende bauliche Veränderung sei über den Lifteinbau einstimmig zu beschließen. Der nahe am Fenster stehende Lift nehme Licht und Luft weg und ermögliche den Einblick in die Badezimmer. Der Außenlift stelle daher eine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Der Eigentümerbeschluß vom 6.3.1991 gebe noch keine Auskunft darüber, wo und in welcher Gestalt der Lift eingebaut werden solle. Gerade die Beantwortung dieser Fragen könne aber zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer führen. Daran ändere auch nichts, daß die Bevorzugung eines Außenlifts durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer am 6.3.1991 bekannt gewesen sei. Die Antragsteller hätten auch nicht in doloser Weise gegen ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verstoßen, den Lifteinbau zu gestatten; ihr Verhalten sei auch nicht im Hinblick auf den Eigentümerbeschluß vom 6.3.1991, dem sie zugestimmt hätten, widersprüchlich. Es komme schließlich auch nicht darauf an, ob der Einbau des am 11.7.1991 beschlossenen Lifts die meisten Wohnungseigentümer am wenigsten beeinträchtige. Denn es gehe nicht um die Frage der ordnungsmäßigen Verwaltung.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Es liegt auf der Hand, daß der nachträgliche Einbau eines Aufzugs eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und unabhängig davon, ob es sich um einen außen oder im Gebäude angebrachten Aufzug handelt, die Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Diese Beurteilung liegt auch der Entscheidung des Senats vom 23.7.1992 (WuM 1992, 562) zugrunde, deren Gegenstand der Einbau eines Außenaufzugs war. Davon geht auch das Landgericht aus; es wird von keinem der Beteiligten in Frage gestellt. Die rechtliche Folge ist, daß der Einbau nur mit Zustimmung aller nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer durchgeführt werden kann (§ 22 Abs. 1 Satz 1, 2, § 14 Nr. 1 WEG).

Diese Zustimmung liegt hier in Form d...

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