Unabhängig davon, ob die GmbH den nach vorstehenden Korrekturen ermittelten Gewinn thesauriert oder an den Gesellschafter ausschüttet, unterliegt er nach § 23 KStG einem Körperschaftsteuersatz von 15 %. Darüber hinaus fällt Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der Körperschaftsteuer an. Die Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 gilt nicht für die GmbH, weil der Körperschaftsteuersatz nach Auffassung des Gesetzgebers mit 15 % recht niedrig und die Belastung mit dem Solidaritätszuschlag folglich recht gering ist.
Die Körperschaftsteuer entsteht nach § 30 KStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Während des Jahrs muss die GmbH zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer leisten, die sich nach der Körperschaftsteuerbelastung des Vorjahres richten. Diese Vorauszahlungen sowie diejenigen auf den zugehörigen Solidaritätszuschlag werden wie folgt gebucht:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
2200 |
Körperschaftsteuer |
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1200 |
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2208 |
Solidaritätszuschlag |
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
7600 |
Körperschaftsteuer |
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1800 |
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7608 |
Solidaritätszuschlag |
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Nach Ablauf des Jahres kann die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung der GmbH berechnet werden. Dazu ist es lediglich erforderlich, das zu versteuernde Einkommen der GmbH mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 % zu multiplizieren. Zudem ist der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % zu berücksichtigen.
Wird am Jahresende festgestellt, dass die tatsächliche Belastung der GmbH mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
- niedriger als die geleisteten Vorauszahlungen ist, so ist wie folgt eine Forderung in Höhe des Erstattungsbetrags gegen das Finanzamt in der GmbH-Bilanz zu aktivieren:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1549 |
Körperschaftsteuerrückforderung |
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2200 |
Körperschaftsteuer |
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2208 |
Solidaritätszuschlag |
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1450 |
Körperschaftsteuerrückforderung |
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7600 |
Körperschaftsteuer |
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7608 |
Solidaritätszuschlag |
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- höher als die geleisteten Vorauszahlungen ist, so ist in Höhe des Nachzahlungsbetrags wie folgt eine Rückstellung in der GmbH-Bilanz zu passivieren:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
2200 |
Körperschaftsteuer |
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0963 |
Körperschaftsteuerrückstellung |
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2208 |
Solidaritätszuschlag |
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
7600 |
Körperschaftsteuer |
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3040 |
Körperschaftsteuerrückstellung |
|
7608 |
Solidaritätszuschlag |
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Es kann vorkommen, dass der Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt wegen überzahlter Körperschaftsteuer oder aber die für die Körperschaftsteuernachzahlung gebildete Rückstellung zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde. Das zeigt sich meist im Folgejahr, eventuell auch später. Ist das der Fall, so müssen die Differenzen auf folgende Konten gebucht werden:
- Körperschaftsteuerzahlung für Vorjahre (SKR 03: Konto 2203; SKR 04: Konto 7603);
- Solidaritätszuschlagszahlung für Vorjahre (SKR 03: Konto 2209; SKR 04: Konto 7609);
- Körperschaftsteuererstattungen für Vorjahre (SKR 03: Konto 2204; SKR 04: Konto 7604);
- Solidaritätszuschlagerstattungen für Vorjahre (SKR 03: Konto 2210; SKR 04: Konto 7607).