OFD München, Verfügung v. 9.2.1998, S 1301 Öst - 22 St 425

NachArt. 8 Abs. 2 DBA Österreich 1954 hat für eine freiberuflich ausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit grundsätzlich der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, auch wenn dort keine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung steht.

Bei der Auslegung der Künstler-/Sportlerklauseln älterer DBA (z.B.Art. 17 DBA Belgien,Art. 12 Abs. 2 DBA Frankreich,Art. 9 Abs. 2 DBA Niederlande) ist den Ausdrücken selbständige Tätigkeit und „freiberufliche Tätigkeit” eine auf die Zwecke des Abkommens beschränkte eigenständige Bedeutung beizumessen. Danach sind die genannten Begriffe nicht i.S. der entsprechenden Begriffe des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts, sondern als Abgrenzung zur nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit zu verstehen.

Nach einer deutsch-österreichischen Verständigungsvereinbarung zuArt. 8 Abs. 2 DBA Österreich sind dagegen gewerblich tätige Musiker (z.B. Tanzmusikkapellen) und Artisten nachArt. 4 DBA Österreich (gewerbliche Einkünfte) zu behandeln. Deshalb steht z.B. für die Vergütungen von österreichischen Unterhaltungsmusikern aus Auftritten im Inland mangels einer inländischen Betriebsstätte Deutschland kein Besteuerungsrecht zu. In diesen Fällen ist von einem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 2 EStG dann abzusehen, wenn eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen i.S. von § 50 d Abs. 3 EStG vorliegt. Wann ein Musiker gewerblich bzw. selbständig tätig wird, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Sportler sind jedoch stets – nach demArt. 8 DBA Österreich zu beurteilen, d.h. für Vergütungen aus im Inland ausgeübter sportlerischer Tätigkeit sowie den damit in Zusammenhang stehenden anderen Vergütungen steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu (vgl. auch OFD München vom 24.4.1996, S 1343 - 4/2 St 425 = Karte 8.1 DBA Österreich). Der Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG ist i.H. von 25 % (in Jahren vor 1996 15 %) vorzunehmen.

Diese Verfügung ist in allen noch offenen Steueranmeldungsfällen i.S. des § 50 a EStG anzuwenden. Für eine Übergangsregelung besteht keine Veranlassung.

Eine davon abweichende Einzelfallösung könnte für die Vergangenheit nur in einem einzelnen Verständigungsverfahren getroffen werden. Sollte im Fall eines österreichischen Sportlers unter Nachweis der vollen Besteuerung in Österreich ein Verständigungsverfahren beantragt werden, so bitte ich unter Vorlage der Akten zu berichten.

 

Normenkette

DBA Österreich Art. 8 Abs. 2

EStG § 50 a Abs. 4 Nr. 1 und 2

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