BMF, Schreiben v. 10.01.2000, IV D 3 - S 1300 - 217/99, BStBl. 2000 I S. 71
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999 S. 2601) Folgendes:
1. Anwendungsbereich der Vorschrift
Die Vorschrift ist auf Dividenden anzuwenden, die als solche nach einem DBA oder nach § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG von der KSt befreit sind. Sie ist auch anzuwenden, wenn nach dem Wortlaut eines DBA die Einkünfte aus Dividenden oder die Nettoeinkünfte, die den Dividenden entsprechen, freigestellt sind. In Organschaftsfällen ist sie bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden. Maßgebend ist unmittelbar oder über § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG der Begriff der Dividenden nach dem anzuwendenden DBA. Als Dividenden kommen damit auch verdeckte Gewinnausschüttungen in Betracht. Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG werden von § 8 b Abs. 7 KStG nicht erfasst, auch wenn sie nach der Dividendendefinition des DBA zu den Dividenden i.S. des DBA gehören.
Soweit im Rahmen anderer Vorschriften auf die Freistellung nach einem DBA oder nach § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG verwiesen wird, ist § 8 b Abs. 7 KStG anzuwenden. Solche Verweisungen enthalten § 26 Abs. 5 KStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 AStG und § 9 Nr. 8 GewStG. Keine Anwendung findet § 8 b Abs. 7 KStG danach z.B. im Rahmen von § 8 b Abs. 1 KStG, § 26 Abs. 2, 2 a und 3 KStG, § 11 Abs. 4 AStG und § 9 Nr. 7 GewStG.
2. Tragweite der Fiktion
Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Betriebsausgaben entstanden sind, gelten stets 5 % der Einnahmen (vor Abzug ausländischer Steuern) als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Insoweit tritt die Rechtsfolge des § 3 c EStG ein. Im Ergebnis werden damit 5 % der Einnahmen der Besteuerung unterworfen und gelten 95 % der Einnahmen als Einkünfte aus den Dividenden. Auf die tatsächlichen Betriebsausgaben findet § 3 c EStG daneben keine Anwendung.
3. Gliederungsrechnung
In der Gliederungsrechnung sind nur 95 % der ausländischen Dividenden als Zugang beim Teilbetrag EK 01 zu erfassen (Minderung der steuerfreien Gewinnausschüttung um den als nicht abziehbar geltenden Betrag i.H. von 5 %,Abschn. 85 Abs. 3 Nr. 1 KStR). Die nach Abzug der der steuerfreien Gewinnausschüttung zugeordneten Betriebsausgaben (5 % der Gewinnausschüttung) verbleibenden tatsächlich angefallenen und abziehbaren Betriebsausgaben mindern das vEK nach den allgemeinen Regeln (entweder als Minderung des Zugangs zum belasteten Eigenkapital oder – in Verlustfällen – als Abzug vom Teilbetrag EK 02). Soweit die der steuerfreien Gewinnausschüttung zugeordneten Betriebsausgaben die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben übersteigen, erhöhen sie das steuerliche Einkommen und damit auch das (i.d.R. belastete) vEK.
Beispiel 1:
Der Handelsbilanzgewinn vor Steuern vom Einkommen und Ertrag beträgt 1.250 DM. Darin enthalten sind nach DBA steuerfreie Schachteldividenden i.H. von 500 DM und damit zusammenhängende Betriebsausgaben i.H. von 250 DM.
Einkommensermittlung:
vorläufiger Handelsbilanzgewinn |
1.250 |
./. steuerfreie Schachteldividende |
./. 500 |
+ nichtabziehbare Betriebsausgabe § 8 b Abs. 7 KStG) 5 % von 500 |
+ 25 |
zu versteuerndes Einkommen |
775 |
Gliederungsrechnung:
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Summe |
EK 40 |
EK 01 |
Einkommen |
775 |
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KSt 40 % |
./. 310 |
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Zugang EK 40 |
465 |
465 |
465 |
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steuerfrei Dividende |
500 |
|
|
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nichtabziehbare Betriebsausgabe |
./. 25 |
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Zugang EK 01 |
475 |
475 |
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75 |
vEK |
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940 |
465 |
475 |
Probe:
HB-Gewinn vor Steuern: abzgl. KSt EK nach StB |
1.250 310 940 |
Beispiel 2:
Der Handelsbilanzgewinn vor Steuern vom Einkommen und Ertrag beträgt 250 DM. Darin sind enthalten nach DBA steuerfreie Schachteldividenden i.H. von 500 DM und damit zusammenhängende Betriebsausgaben i.H. von 250 DM.
Einkommensermittlung:
vorläufiger Handelsbilanzgewinn |
250 |
./. steuerfreie Schachteldividende |
./. 500 |
+ nichtabziehbare Betriebsausgabe § 8 b Abs. 7 KStG) = 5% von 500 |
+ 25 |
zu versteuerndes Einkommen (= Verlust) |
./. 225 |
Gliederungsrechnung:
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Summe |
EK 40 |
EK 01 |
EK 02 |
Einkommen (= Verlust) Abzug EK 02 |
./. 225 |
|
|
./. 225 |
steuerfreie Dividende |
500 |
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nichtabziehbare Betriebsausgabe |
./. 25 |
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Zugang zum EK 01 |
+ 475 |
|
+ 475 |
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vEK |
250 |
|
+ 475 |
./. 225 |
Probe:
HB-Gewinn vor Steuern: Steuer EK nach StB |
250 0 250 |
Beispiel 3:
Wie 2., allerdings betragen die tatsächlichen Betriebsausgaben statt 250 DM nunmehr null DM.
Einkommensermittlung:
vorläufiger Handelsbilanzgewinn |
500 |
./. steuerfreie Schachteldividende |
./. 500 |
+ nichtabziehbare Betriebsausgabe |
+ 25 |
zu versteuerndes Einkommen |
25 |
Gliederungsrechnung:
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Summe |
EK 40 |
EK 01 |
Einkommen |
25 |
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KSt (40 %) |
./. 10 |
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Zugang EK 40 |
15 |
15 |
15 |
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steuerfreie Dividende |
500 |
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./. nichtabziehbare Betriebsausgabe |
./. 25 |
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Zugang EK 01 |
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475 |
|
475 |
Summe vEK |
475 |
490 |
15 |
475 |
Probe:
HB-Gewinn vor Steuern: ./. KSt EK nach StB |
500 10 490 |
4. Erstmalige Anwendung
§ 8 b Abs. 7 KStG ist erstmals für den VZ 1999 anzuwenden § 54...