(1) 1Die Betreuungs- und Pflegebedürftigen in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d haben das Recht, durch einen zu wählenden Einrichtungsbeirat oder in anderer Form in Angelegenheiten des Einrichtungsbetriebs, wie Qualitätssicherung, Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Einrichtungsordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung, mitzuwirken. 2Gewählt werden können auch ehrenamtliche externe Personen, insbesondere Mitglieder des Seniorenbeirats. 3Ein Einrichtungsbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens, insbesondere Mitglieder des örtlichen Seniorenbeirats oder ehrenamtlich tätige Personen, hinzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d hat durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass ein Einrichtungsbeirat gewählt werden kann. 2Sie oder er hat den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Ersuchen Auskünfte über die getroffenen Maßnahmen zur Wahl eines Einrichtungsbeirates zu erteilen.
(3) Es kann ein Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirat gebildet werden, der die Leitung der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und den Einrichtungsbeirat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
(4) 1Für die Zeit, in der ein Einrichtungsbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch eine Einrichtungsfürsprecherin oder einen Einrichtungsfürsprecher wahrgenommen. 2Diese Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und ehrenamtlich. 3Die Einrichtungsfürsprecherin oder der Einrichtungsfürsprecher wird im Benehmen mit der Einrichtungsleitung von der zuständigen Behörde bestellt. 4Die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung oder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl der Einrichtungsfürsprecherin oder des Einrichtungsfürsprechers unterbreiten. 5Die zuständige Behörde kann von der Bestellung einer Einrichtungsfürsprecherin oder eines Einrichtungsfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.
(5) Die Bewohnerinnen von Einrichtungen der Behindertenhife nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d haben das Recht, eine Vertrauensfrau zu wählen.
(6) Das Nähere hinsichtlich des Mitwirkungsrechts der Betreuungs- und Pflegebedürftigen sowie der Wahl und der Aufgaben des Einrichtungsbeirats und der Vertrauensfrau und der Bildung des Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirats wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(7) Auf stationäre Hospize finden die Abs. 1 bis 6 keine Anwendung.