Leitsatz
In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Vergütung eines Berufsbetreuers und die hierfür maßgeblichen Kriterien auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 2), ein Rechtsanwalt, war seit Oktober 2008 Berufsbetreuer des bemittelten, in einem Heim lebenden Betroffenen. Er hatte die seit Anordnung der Betreuung im Jahre 2005 bestellten beiden ehrenamtlichen Betreuer abgelöst. Sein Aufgabenkreis war umfassend und umfasste alle Angelegenheiten. Die beiden bisherigen Betreuer hatten erheblich gegen ihre Pflichten verstoßen.
Für die Zeit von Oktober 2008 bis Oktober 2009 hatte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44,00 EUR und eines nach § 5 S. 1 Nr. 1 bis 3 VBVG gestaffelten Stundesatzes ausgehend von einem Betreuungsbeginn im Oktober 2008 beantragt.
Das Betreuungsgericht hat dem Antrag ausgehend von einem Betreuungsbeginn im Mai 2007 nur unter Zugrundelegung eines Stundesatzes von zweieinhalb Stunden pro Monat gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VBVG stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg, ebenso die nachfolgende Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für unbegründet. Er verwies zunächst auf § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VBVG, wonach der Zeitaufwand für die Betreuung eines bemittelten, in einem Heim lebenden Betroffenen zweieinhalb Stunden im Monat betrage. Nach § 5 VBVG hänge der zu vergütende Zeitaufwand von der Dauer der Betreuung ab. Für einen bemittelten Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim habe, werde der zu vergütende Zeitaufwand in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb, im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb, im siebten bis zwölften Monat mit vier Stunden und danach nur noch mit zweieinhalb Stunden monatlich in Ansatz gebracht.
Nach Auffassung des BGH war das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Berechnung der Dauer der Betreuung mit der Anordnung der Erstbetreuung beginne und bei einem sich daran anschließenden Betreuerwechsel - auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer - nicht neu beginne, sondern weiterlaufe. Schon der Gesetzeswortlaut, der auf die "ersten drei Monate der Betreuung" abstelle, spreche dafür, dass auf den Lauf der Betreuung als solche zustellen sei und nicht auf den Beginn der Betreuung durch den die Vergütung verlangenden Betreuer. Für ein solches Verständnis spreche auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 5 VBVG.
Mit der Einführung der Pauschalierung der Vergütung der Berufsbetreuer durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.4.2005 habe der Gesetzgeber ein Abrechnungssystem schaffen wollen, das einfach, Streit vermeidend, an der Realität orientiert und für die Berufsbetreuerinnen und -betreuer auskömmlich sei.
Grundlage der zu bewilligenden Betreuung sei nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene, von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand, sondern ein pauschaler, von dem tatsächlichen Zeitaufwand unabhängiger Stundensatz, dessen Umfang nur von der Betreuungsdauer, dem Aufenthaltsort des Betreuten und davon abhänge, ob der Betreute bemittelt oder nicht bemittelt sei. Die Bildung der Fallgruppen und Festlegung der Stundensätze für die Fallgruppen beruhe auf Durchschnittswerten, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Studie ermittelt worden seien, die das Bundesministerium der Justiz dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik in Auftrag gegeben habe.
Für den Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zum Berufsbetreuer und unter Berufsbetreuern sehe das Gesetz keine Ausnahme von dem Pauschalierungssystem vor. Der mit dem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf und die Fälle besonderer Betreuungssituationen seien in den im Rahmen der Studie erhobenen Zahlen enthalten und somit in die gebildeten Pauschalen bereits eingeflossen.
Auch der Umstand, dass bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer die Vergütungsregel nur für den Berufsbetreuer gelte, stehe dieser Anrechnung nicht entgegen. Vergütungsansprüche entständen ausschließlich für berufsmäßig geführte Betreuungen, während ehrenamtliche Betreuungen stets unentgeltlich erfolgten.
Daraus folge allerdings nicht, dass für die Bemessung der Vergütung der Berufsbetreuer alleine die Zeiträume der Berufsbetreuung zugrunde zu legen seien. Auch eine Erweiterung der Aufgabenkreise rechtfertige keine anderweitige Betrachtungsweise.
Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Beteiligten zu 2) durch die Erweiterung der Aufgabenkreise größer geworden sei. Der Zweck der Vergütungspauschale liege jedoch darin, keine Differenzierung zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Betreuungen zuzulassen. Deshalb sei das Pauschalierungssystem von Anzahl und Umfang der Aufgabenkreise unabhängig. Der durch eine aufwendige Betreuung entstandene Mehraufwand sei in die Bemessung der pauschalen Stundensätze bereits eingeflossen.
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