Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Ist in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung einerseits die die Gemeinschaft nicht beeinträchtigende Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in Wohnungen gestattet, andererseits aber die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit innerhalb des Wohnungseigentums untersagt, so ergibt die gebotene Auslegung dieser Vereinbarungsregelung, die sich an der nächstliegenden Bedeutung aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters zu orientieren hat, dass auch bestimmte gewerbliche Tätigkeiten (hier: Versicherungs-Vertretung und Wahrsagerei) erlaubt sind, die einer nicht beeinträchtigenden freiberuflichen Betätigung in der Wohnung gleichstehen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 22.10.1993, 24 W 7471/92)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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