(1) Die Betreiberin oder der Betreiber muss raumlufttechnische Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen (Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten) mit Ausnahme von Anlagen in eigengenutzten Eigentumswohnungen und in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 fachgerecht warten.

 

(2) 1Die Wartung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. 2Über jede Wartung ist ein Bericht zu fertigen, der mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. 4Die ordnungsgemäße Wartung ist von einer Sachkundigen Person nach § 2 Abs. 6 zu überprüfen.

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