Laseranlagen sind in den für Besucher zugänglichen Bereichen so zu betreiben, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. § 4 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist entsprechend auf Maßnahmen zum Schutz der Besucher anzuwenden.

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