§ 2 Nr. 5b BetrKV

Zitat

die Kosten

der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,

hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;

Hier gilt das zu oben unter Ziff. 2.4.3 "Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, § 2 Nr. 4c BetrKV" Ausgeführte.

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