Gleiches gilt, wenn die Mieter diese Arbeiten ohne Vergütung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung durchzuführen haben, da dann keine umlagefähigen Betriebskosten entstehen. Der zur Ausführung der Arbeiten vertraglich verpflichtete Mieter hat die erforderlichen Gerätschaften (z. B. Rasenmäher) grundsätzlich selbst zu beschaffen und zu unterhalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wurde vom Eigentümer ein Rasenmäher gestellt, kann der Mieter nicht auch noch die Instandsetzung und Betriebskosten verlangen.[1]

Erfüllt der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, kann der Vermieter Ersatz der Kosten eines beauftragten Gärtners verlangen, wenn er dem Mieter vorher eine angemessene Frist zur Nachholung der Arbeiten gesetzt hat (§§ 280, 281 BGB).

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Aufforderung bei Verzug

Bei Verzug mit den Arbeiten sollte der Mieter daher (möglichst schriftlich) aufgefordert werden, die zu bezeichnenden Arbeiten bis zu einem bestimmten Termin durchzuführen, verbunden mit der Ankündigung, dass nach Ablauf der Frist ein Dritter diese Arbeiten auf seine Kosten durchführen wird.

[1] AG Ebersberg, Urteil v. 7.12.1979, C 563/79, WuM 1985, 258.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge