Beim Kauf von Verbrauchserfassungsgeräten ist (gegenüber Verbrauchern) eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, die es dem Verkäufer bei Zahlungsverzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte bis zur Kaufpreiszahlung vorläufig wieder zurückzunehmen. Dies widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts die verkaufte Sache erst dann herausverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.[1]

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