Leitsatz

Zahlt der Mieter entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung die Betriebskostenvorauszahlungen nicht, können die abgerechneten Betriebskosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen auch dann nachgefordert werden, wenn der Vermieter die Abrechnungsfrist versäumt hat. Das gilt auch, wenn der Mieter Vorschüsse wegen Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht gezahlt hat.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über Betriebskostennachforderungen des Vermieters. Der Mieter hatte die vereinbarten Vorauszahlungen nicht geleistet. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht: Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Abrechnungen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sind. Es ist allgemein anerkannt, dass die abgerechneten Betriebskosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Vorschusszahlungen auch dann nachgefordert werden können, wenn der Vermieter die Abrechnungsfrist versäumt hat. Der vertragswidrig handelnde Mieter ist dem rechtstreuen Mieter gegenüber nicht zu bevorzugen. Auch wenn der Mieter die Vorschüsse berechtigterweise nicht gezahlt hat, weil er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, sind Nachforderungen nur insoweit ausgeschlossen, als diese den sich aus den vertraglich vereinbarten Sollvorschüssen ergebenden Betrag übersteigen. Der Mieter soll zeitnah Sicherheit über den Verbleib der Vorauszahlungen haben. Zahlt er die vereinbarten Vorschüsse nicht, besteht auch keine Gefahr, dass diese unberechtigterweise beim Vermieter verbleiben.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 08.03.2005, 65 S 379/04

Fazit:

Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung über die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen wird durch das Zurückbehaltungsrecht geschützt. Dieses besteht aber nur, wenn der Mieter die Vorauszahlungen tatsächlich geleistet hat.

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