Diese Checkliste zeigt einerseits, wie Sie während einer Betriebsprüfung ein gutes Prüfungsklima schaffen, aber auch wie sie auf Fragen bzw. Beanstandungen des Prüfers reagieren sollten und wie sie ihre Rechte während der Prüfung wahren.
Betriebsprüfung, Durchführung |
Folgende Punkte bei Durchführung der Prüfung sind zu beachten: |
Ja |
Nein |
Hat sich Prüfer durch Vorlage seines Dienstausweises ausgewiesen (vgl. § 198 AO)? |
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Teilname des Steuerberaters an Einführungsgespräch mit Prüfer (sollte nur in Ausnahmefällen nicht erfolgen!). |
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Folgende Punkte im Einführungsgespräch mit dem Prüfer erörtern: |
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- Vorstellung des Prüfers über zeitlichen Ablauf der Prüfung
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- Tagesablauf des Prüfers (vereinbar mit Bürogeschäftszeiten?)
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- Interesse an einer Prüfung darlegen, die auf das Wesentliche abstellt und deren Dauer auf das notwendige Maß beschränkt wird (vgl. § 7 BpO)!
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- Zuweisung des Arbeitsplatzes
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- Benennung und Vorstellung der Auskunftsperson
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- Mögliche Prüfungsschwerpunkte?
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- Prüfer mit Besonderheiten der Branche vertraut?
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- Ist eine Betriebsbesichtigung zu Beginn der Prüfung durchzuführen?
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Schaffen Sie ein positives Prüfungsklima: |
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- Fairer Umgang mit dem Prüfer
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- Vermeiden persönlicher Angriffe
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- Selbstbewusst von eigenen Rechten Gebrauch machen
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- Fehlverhalten und Rechtsverstöße des Prüfers rügen
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- Akzeptieren weit reichender Mitwirkungspflichten
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Grundsätzlich gilt auch in einer Betriebsprüfung: Wie man in den Wald hineinruft, so schalt es hinaus! Ein fairer, offener, aber auch selbstbewusster Umfang mit dem Prüfer zahlt sich regelmäßig aus. |
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Laufende Unterrichtung durch Prüfer über Prüfungsfeststellungen? Achtung ab 2025 kann die Finanzverwaltung nach dem dann geltenden § 199 Abs. 2 AO in regelmäßigen Abständen Zwischengespräche vereinbaren. Solche Gespräche sind aber bereist jetzt bei länger laufenden Prüfungen sinnvoll. |
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Stets nachfragen, zu welchem Zweck Prüfer Unterlagen benötigt! |
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Wenn Zweifel bestehen, ob eine Frage beantwortet, ein Schriftstück vorgelegt werden muss oder der Zugriff auf weitere Daten verlangt wird, unbedingt Rücksprache mit steuerlichem Berater! |
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Kopien von Unterlagen auf Aufforderung des Prüfers selbst fertigen und zusätzliche Kopie für eigene Unterlagen fertigen (für Kontrollzwecke)! Den Prüfer nicht selber die Kopien fertigen lassen, damit Sie wissen, was er kopiert hat! |
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Falls Prüfer die Überlassung eines Datenträgers verlangt, Originaldatenträger behalten und Prüfer Kopie aushändigen (Sie müssen wissen, welche Daten der Prüfer elektronisch prüfen kann!) |
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Beachtung von Auskunftsverweigerungsrechten durch Prüfer? (Angehörige: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Verlobte) |
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Liegen Voraussetzungen für Befragung von Dritten (Banken, Geschäftsfreunde, Lieferanten, Kunden, ehemalige Mitarbeiter) vor? (Befragung nur möglich, wenn Auskünfte des Steuerpflichtigen/Auskunftsperson zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreichen) |
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Nachfragen, weshalb Prüfung unter- oder abgebrochen wird! (möglicherweise setzt sich der Prüfer mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle in Verbindung) |
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Falls mit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO gedroht wird, sind dessen Voraussetzungen erfüllt? Ab 2025 gilt in diesem Zusammenhang der neu § 200a AO, der ein sog. Mitwirkungsverzögerungsgeld bei qualifizierten Mitwirkungsverlangen normiert und einen ähnlichen Zweck wie das Verzögerungsgeld hat. |
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