Der Betriebsrat verfügt über keine eigene Einnahmequelle. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Beiträge zu erheben und ist auch weder rechtsfähig noch vermögensfähig. Daher ist auch eine Vertragsstrafenvereinbarung zugunsten des Betriebsrats unwirksam, und zwar auch zugunsten Dritter. Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung ist in jedem Fall, dass sie durch Betriebsratsaufgaben entstehen bzw. entstanden sind und dass der Betriebsrat sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten durfte.
Nur unter diesen Bedingungen hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird. Für den Freistellungsanspruch des Betriebsrats von anwaltlichen Honorarkosten genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt für den Betriebsrat tätig geworden ist. Vielmehr muss die Beauftragung des Anwalts auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss beruhen.
Wenn der Freistellungsanspruch abgetreten wird, wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um. Voraussetzung ist allerdings eine wirksam durch den Betriebsrat beschlossene Abtretung.
Nachträgliche Aufrechnung ausgeschlossen
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von ihm gezahlte Kosten des Betriebsrats im Wege der Aufrechnung von dem betroffenen Betriebsratsmitglied zurückzuverlangen, nachdem er die – nicht erforderlichen – Kosten zunächst übernommen hat.
Die Kosten der Ausschüsse des Betriebsrats sind Kosten des Betriebsrats.
Kosten durch die Tätigkeit des Betriebsrats liegen auch dann noch vor, wenn der Betriebsrat nach der Stilllegung des Betriebs ein Restmandat wahrnimmt. Der Betriebsrat bleibt überdies in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiterzuverfolgen bzw. an den Gläubiger abzutreten. Schuldner des Anspruchs ist der Arbeitgeber. Bei einem Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB geht diese Verpflichtung auf den Betriebserwerber über. Der bisherige Betriebsinhaber haftet nicht neben dem neuen Betriebsinhaber gesamtschuldnerisch.
Vergütung der Betriebsratsmitglieder
Die Mitglieder des Betriebsrats werden nach § 37 Abs. 1 BetrVG ehrenamtlich tätig. Werden sie im Einzelfall oder nach § 38 BetrVG pauschal von der Arbeit freigestellt, gilt während des Freistellungszeitraums im Grundsatz das "Lohnausfallprinzip".
Am 25.7.2024 ist das "Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" in Kraft getreten, mit Ergänzungen im Rahmen der Betriebsratsvergütung. Die Vorschriften wurden im Sinne des Ehrenamtsprinzips durch eine präzisere Regelung unter Beachtung des betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots angepasst.