Leitsatz
Die RV-Beitragsbemessungsgrenze wurde 2003 besonders stark angehoben. Arbeitnehmer erhalten durch die "gespaltenen Rentenformel" oft niedrigere Betriebsrenten. Zu Unrecht urteilte nun das BAG und verhalf dem Kläger zu einer monatlich 221,87 EUR höheren Betriebsrente.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war bis 31.1.2006 bei einer GmbH beschäftigt. Er bezieht seit dem 1.2.2006 gesetzliche Altersrente und daneben eine Betriebsrente von 634 EUR monatlich. Sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung basierte auf einer Versorgungsordnung mit einer "gespaltenen Rentenformel". Die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung zum 1.1.2003 (§ 275c SGB VI) führte bei ihm deswegen zu einer niedrigeren Betriebsrente. Zahlreiche Versorgungsordnungen für betriebliche Altersversorgung sehen für die Berechnung der Betriebsrente eine gespaltene Rentenformel vor.
Soweit das versorgungsfähige Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, sind höhere Prozentsätze vorgesehen als für das Einkommen bis zur BBG. Dies deshalb, weil die Einkommensteile oberhalb der BBG nicht mit Beiträgen der Arbeitnehmer die gesetzliche Rentenversicherung belastet sind. Insoweit erhält der Arbeitnehmer aber auch keine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG um 500 EUR im Jahr 2003 sind die Regelungen der Versorgungsordnungen lückenhaft geworden. Die GmbH hat die Betriebsrente des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG zum 1.1.2003 berechnet. Er hatte auf höhere Betriebsrente geklagt. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen; das LAG hatte ihr stattgegeben und die Versorgungsordnung ergänzend ausgelegt.
Die Revision der Arbeitgeberin blieb beim BAG ohne Erfolg. Die Gesamtzusage einer betrieblichen Altersversorgung werde ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags (vgl. § 151 BGB). Die Auslegung der Versorgungsordnung richte sich nach §§ 133, 157 BGB. Durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG um 500 EUR seien die Regelungen der Versorgungsordnungen lückenhaft geworden. Die Bestimmungen der Versorgungsordnung seien – dem ursprünglichen Regelungsplan entsprechend – dahin zu ergänzen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG zu berechnen sei. Dadurch erhöhe sich der Versorgungsanspruch. Von dem so berechneten Betrag sei allerdings der Betrag wieder abzuziehen, um den die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlung ansteige. Aufgrund dieser Entscheidung ergab sich für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf immerhin 221,87 EUR mehr Betriebsrente pro Monat.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 21.4.2009, 3 AZR 695/08.