(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
1. |
selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird, |
2. |
aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt, |
3. |
mit dem Notar verheiratet ist, |
3a. |
mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder |
4. |
mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war. |
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
1. |
zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht, |
2. |
minderjährig ist, |
3. |
geisteskrank oder geistesschwach ist, |
4. |
nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag, |
5. |
nicht schreiben kann oder |
6. |
der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist. |
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