Leitsatz
Die Betroffenen zu 1. und 2. stammten nach eigenen Angaben aus dem Norden des Irak. Beide wurden als Flüchtlinge anerkannt und erhielten einen Reiseausweis. Dem Betroffenen zu 1. war eine Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ausgehändigt worden. Die Betroffene zu 2. gebar den Betroffenen zu 3., der zwischenzeitlich auch eingebürgert war. Der Betroffene zu 1. hatte seine Vaterschaft anerkannt. Am selben Tag trug das Standesamt unter den angegebenen Personalien die Betroffene zu 2. als Mutter und den Betroffenen zu 1. als Vater in das Geburtenbuch ein. Ferner wurde aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Eltern eingetragen, dass ihr Kind den Familiennamen X führt. Die Betroffenen meldeten sodann beim Standesamt ihre Eheschließung an. Dazu legte der Betroffene zu 1. eine irakische Identitätskarte und die Betroffene zu 2. einen irakischen Staatsangehörigkeitsausweis vor. Auf Veranlassung der Beteiligten stellte das Landeskriminalamt in einem Gutachten fest, dass beide Urkunden gefälscht waren. Das Standesamt lehnte deswegen die Anmeldung der Eheschließung ab.
Daraufhin beantragte am 28.10.2004 der Betroffene zu 1. beim AG, den Standesbeamten anzuweisen, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen. Das AG vernahm zur Identität der Betroffenen zu 1. und 2. mehrere Zeugen und nahm der Betroffenen zu 2. eine Versicherung an Eides statt dahin an, im Irak geboren worden zu sein. In einem weiteren Gutachten stellte das LKA fest, dass eine zwischenzeitlich von dem Betroffenen zu 1. eingereichte Geburtsurkunde ebenfalls gefälscht war. Durch Beschluss vom 8.2.2005 wies das AG das Standesamt an, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen. Auf die hiergegen von der Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde holte das LG ein Gutachten des deutschen Orientinstituts in Hamburg über die Echtheit der ausländischen Urkunden und ein Gutachten des LKA über die Echtheit einer inzwischen eingereichten Scheidungsurkunde des Betroffenen zu 1. ein. Die irakische Botschaft stellte aufgrund des gefälschten Staatsangehörigkeitsausweises der Betroffenen zu 2. einen Reisepass aus. Das LG wies nach Anhörung des Betroffenen zu1. in Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung seinen Antrag zurück, da nicht festzustellen sei, dass eine Vorehe geschieden sei. Es bestünden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Scheidungsurkunde. Die Entscheidung des LG wurde rechtskräftig.
Im Laufe des Verfahrens hat die Beteiligte beim AG beantragt anzuordnen, den Geburtseintrag vom 28.1.2002 durch die Beischreibung eines Randvermerks dahin zu ergänzen, dass die Personaldaten der Eltern und des Kindes nicht bewiesen seien, sondern nur auf wahrscheinlich gefälschten Urkunden und den Angaben der Eltern beruhten. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hatte keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung des LG richtete sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, der die Betroffenen zu 1. und 2. entgegengetreten sind.
Das OLG hielt die weitere Beschwerde für begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruhe.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das LG habe bei seiner Beweiswürdigung die Bedeutung einer gesicherten Tatsachengrundlage für das Personenstandswesen verkannt. Der Antrag der Beteiligten, anzuordnen, den Geburtseintrag durch die Beischreibung eines Randvermerks zu ergänzen, beziehe sich auf eine bereits abgeschlossene Eintragung. Er stelle sich somit als Antrag auf Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags nach § 47 PStG dar. Die Berichtigung setze voraus, dass die Eintragung von Anfang an falsch gewesen sei und die Unrichtigkeit des Eintrags feststehe. Dabei seien strenge Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit zu stellen. Ein solcher Nachweis der Beteiligten sei jedoch entgegen der Auffassung des AG und LG vorliegend gelungen. Der begehrte einschränkende Zusatz sei bei dessen Eintragung und auch gegenwärtig richtig.
Die von den Betroffenen zu 1. und 2. vorgelegten Urkunden seien gefälscht. Die von der irakischen Botschaft in Berlin aufgrund des gefälschten Staatsangehörigkeitsausweises der Betroffenen zu 2. ausgestellte Reisepass habe ebenfalls keinen Beweiswert. Damit gäbe es für die Betroffenen keine Urkunden, deren Angaben zur Person sich auf zuverlässige Register zurückführen ließen. Die deutschen Einbürgerungsurkunden seien zur Feststellung der Identität ungeeignet.
Auch für einen möglicherweise ausgestellten Personalausweis gelte nichts anderes. Insbesondere komme diesem keine konstitutive Wirkung mit der Folge zu, dass alle Behörden an dessen Inhalt zwingend gebunden wären.
Lägen dem Standesbeamten bei der Beurkundung der Geburt geeignete Nachweise zu den Angaben der Eltern nicht vor, so habe er hierüber einen erläuternden Zusatz aufzunehmen.
Der Zulässigkeit dieses Verfahrens stehe nicht entgegen, dass es den Betroffenen unverschuldet nicht möglich sei, die für eine uneingeschränkte Eintra...