(1) Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören
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der Grund und Boden (Absätze 2 und 3), |
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die Wohn- und die Wirtschaftsgebäude (Absätze 4 bis 11). Über die Abgrenzung wird bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entschieden. |
(2) Der Grund und Boden gehört vorbehaltlich § 69 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn er
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der landwirtschaftlichen, |
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der forstwirtschaftlichen, |
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der gärtnerischen oder |
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der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt oder |
Grund und Boden, der
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einem Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 42 BewG) zu dienen bestimmt ist sowie |
gehören ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
(3) Unter den in § 69 BewG bestimmten Voraussetzungen gehören die in Absatz 2 bezeichneten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Wegen der Einzelheiten der Abgrenzung wird auf die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) Teil A Abschnitt 2 vom 19. September 1966 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 183 vom 29. September 1966) verwiesen.
(4) Gebäude oder Gebäudeteile des Betriebs, die Arbeitskräften, wie Gutsbeamten, Förstern, Gartenmeistern, Kellermeistern, Landarbeitern, Waldarbeitern oder sonstigen Arbeitskräften und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt sind, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Wohnungsinhaber oder seine Familienangehörigen ganz in dem Betrieb tätig sind. Es genügt, daß eine Arbeitskraft wenigstens 100 Tage im Jahr mitzuarbeiten verpflichtet ist.
(5) Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist. In Betrieben von mittlerer Größe ist diese Bindung an den Betrieb in der Regel gegeben. Weitere Voraussetzung ist, daß das Wohngebäude nach der Verkehrsauffassung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Gebäude oder Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn ein Altenteilsvertrag vorliegt und die Altenteilerwohnung nach den Anschauungen des Verkehrs zur wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu rechnen ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden auch die dem Hauspersonal zu Wohnzwecken dienenden Räume zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet.
(6) Die Wohnung des Inhabers eines größeren Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt, wenn er oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen den Betrieb selbständig leitet und die Lage der Wohnung die hierfür erforderliche Anwesenheit im Betrieb ermöglicht. Wird er darin von anderen Personen, z. B. einem Gutsinspektor oder einem Rechnungsführer unterstützt, so ändert dies an der Zurechnung der Wohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nichts. Die Wohnung des Inhabers eines größeren Betriebs, der den Betrieb durch eine andere Person selbständig verwalten läßt, gehört dagegen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Herrenhäuser und Schlösser gehören insoweit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie bei Vorliegen der oben bezeichneten Voraussetzungen dem Inhaber des Betriebs, seinen Familienangehörigen, den Altenteilern und Arbeitskräften des Betriebs zu Wohnzwecken dienen.
(7) Die Wohnung des Inhabers eines Kleinbetriebs ist dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt, wenn er oder einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den Betrieb gebunden ist. Das ist bei Kleinbetrieben mit ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung immer dann der Fall, wenn mindestens eine Vieheinheit oder bei Geflügel zwei Vieheinheiten (Anlage 1 zum BewG) gehalten werden oder wenn eine eigene Zugkraft vorhanden ist, die überwiegend dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Betriebsinhabers dient.
(8) Eine Hofstelle, von der aus nur Pachtländereien bewirtschaftet werden, dient dann einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck, wenn ihre Hauptbestimmung ist, dauernd der Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke - und nicht überwiegend einem Wohnzweck oder einem gewerblichen Zweck - zu dienen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Hofstelle land- und forstwirtschaftlich eingerichtet, d. h., mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unte...