Leitsatz (amtlich)
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen unter der Geltung des § 9 Nr. 1 Buchst. a KStG 1977 bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einer AG nur insoweit abgezogen werden können, als sie das Ausgabeaufgeld übersteigen.
Normenkette
KStG 1977 § 9 Nr. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gab im Streitjahr neue Aktien aus. Das Agio wurde gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes 1965 (AktG) in vollem Umfang in die gesetzliche Rücklage eingestellt. Die Kosten der Kapitalerhöhung betrugen 20 000 DM.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) behandelte in dem mit Einspruch angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1978 diese Kosten nicht als Betriebsausgaben.
Über den Einspruch hat das FA noch nicht entschieden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab. Die Antragstellerin begehrte daraufhin beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung eines Teilbetrages der festgesetzten Körperschaftsteuer auszusetzen.
Das FG lehnte den Antrag als unbegründet ab.
Es ließ die Beschwerde zu.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des FG insoweit aufzuheben, als es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abweist, und die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1978 in Höhe von ... DM auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Aussetzung der Vollziehung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen danach nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, worauf die Antragstellerin abstellt, sind nicht gegeben. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig anzusehen. Maßgebend für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 1973 I R 88/71 (BFHE 110, 129, BStBl II 1973, 790), wonach unter der Geltung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a. F. die Kosten der Ausgabe von Aktien auch dann abzugsfähig waren, soweit ein Aufgeld festgesetzt wurde, war die Fassung des § 11 Nr. 1 Buchst. a KStG a. F. Danach waren bei der Ermittlung des Einkommens die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen abzuziehen, soweit die Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden konnten. Das Urteil stellte daher darauf ab, ob eine Aktiengesellschaft nach den maßgebenden handelsrechtlichen Vorschriften die Ausgabekosten aus dem Aufgeld decken konnte. § 9 Nr. 1 Buchst. a KStG 1977 macht die Abziehbarkeit der Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen allein davon abhängig, ob die Kosten das Ausgabeaufgeld übersteigen. Es besteht daher eine große Wahrscheinlichkeit, daß es nach dieser Bestimmung für die Abzugsfähigkeit allein darauf ankommt, ob der Betrag der Ausgabekosten über dem Betrag des Ausgabeaufgeldes liegt, und nicht mehr darauf, ob die Kapitalgesellschaft nach den maßgebenden handelsrechtlichen Bestimmungen die Kosten aus dem Ausgabeaufgeld entnehmen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 74774 |
BStBl II 1984, 65 |