Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Gewinn einer KG, an der die Mutter als Komplementärin und ihre minderjährigen Kinder als Kommanditisten beteiligt sind, durch einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt, so genügt es zur wirksamen Bekanntgabe dieses Bescheids, daß er der Komplementärin zugeht.
2. Klagen einzelne Gesellschafter in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid betreffen, und geht es dabei um Fragen, die sie persönlich betreffen (§ 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO), so braucht die Gesellschaft nicht beigeladen zu werden, wenn alle Gesellschafter am Verfahren beteiligt sind, wenn über den Fortbestand der Gesellschaft Ungewißheit besteht und wenn die Gesellschaft nach den äußeren Umständen (tatsächliche Einstellung des Betriebs, völlige Vermögenslosigkeit) faktisch beendet ist.
Normenkette
AO § 219 Abs. 1; VwZG § 7 Abs. 3; BGB §§ 1629, 1909; FGO § 60 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob ein Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung so zugegangen ist, daß hierdurch die Frist für die Einlegung des Einspruchs in Lauf gesetzt werden konnte.
Die - in den Jahren 1957 und 1962 geborenen - Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) waren im Streitjahr 1967 als Kommanditistinnen an der - durch Vertrag vom 7 Februar 1967 gegründeten - X-KG (im folgenden: KG) beteiligt. Komplementärin war die Mutter der Klägerinnen; diese war am Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) zunächst ebenfalls als Klägerin, später - nach Rücknahme ihrer Klage - nur noch als Beigeladene beteiligt.
Die KG ist seit dem 26. Juli 1967 im Handelsregister eingetragen. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß sie im Jahre 1968 zivilrechtlich weder aufgelöst noch voll beendet war. Die Beteiligten sind sich allerdings seit dem 6. August 1970 in der Beurteilung einig, daß die KG ab 1. Januar 1968 steuerrechtlich nicht mehr als Mitunternehmerschaft (§ 15 [Abs. 1] Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) anzusehen ist.
Da die KG für das Streitjahr 1967 keine Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung abgegeben hatte, stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewinn der KG auf der Grundlage einer Schätzung (§ 217 der Reichsabgabenordnung - AO -) mit 90 000 DM fest. Diesen Gewinn rechnete das FA zu 70 v H, (also mit 63 000 DM) der Beigeladenen und zu je 15 v. H. (also mit je 13 500 DM) den Klägerinnen zu. Der Bescheid wurde gerichtet an "Fa. X-KG Großhandel m...., A-Stadt, B-Straße...".
Als Name und Anschrift der Mitunternehmer sind im Bescheid angegeben: "1. X....A-Stadt, 2. Y.... A-Stadt, 3. Z.... A-Stadt."
Das FA gab den Bescheid am 2. Dezember 1968 zur Post.
Der Bescheid wurde zunächst nicht angefochten.
Am 2. September 1970 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen, für 1967 einen neuen Gewinnfeststellungsbescheid zu erteilen und hierbei einen geschätzten Gewinn von 20 000 DM zugrunde zu legen. Er vertrat dazu die Auffassung, daß der vorausgegangene Bescheid vom 2. Dezember 1968 "ins Leere gegangen", sei. Das FA lehnte diesen Antrag ab.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1970 legte der Prozeßbevollmächtigte "namens und in Vollmacht" der drei Gesellschafterinnen gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1968 Einspruch ein.
Da das FA über diesen Einspruch nicht entschied, erhoben die Klägerinnen gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Klage. Sie vertraten die Auffassung, daß die Einspruchsfrist im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung noch nicht abgelaufen gewesen sei, weil der Bescheid ihnen gegenüber bisher nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Der Einspruch sei deshalb nicht verspätet. Ihr Rechtsbehelf sei auch begründet. Richtigerweise hatte ihnen von dem auf 20 000 DM zu schätzenden Gewinn nur je 2 100 DM als Gewinnanteil zugerechnet werden dürfen.
Nachdem die Mutter der Klägerinnen, die zunächst ebenfalls geklagt, dann aber ihre Klage zurückgenommen hatte, als Beigeladene am Verfahren ihrer Tochter beteiligt worden war, wies das FG die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 1976 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1977, 5.455 - EFG 1977, 455 -) ab. Zur Begründung führte es aus, der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid vom 2. Dezember 1968 sei ordnungsgemäß ergangen. Der Umstand, daß der Bescheid an die KG als solche adressiert gewesen sei, berühre seine Wirksamkeit nicht, denn die Existenz der KG sei damals für die Beteiligten noch nicht zweifelhaft gewesen. Der Bescheid sei der Beigeladenen und den Klägerinnen auch wirksam bekanntgegeben worden. Für die Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheides genüge die Zustellung an einen Gesellschafter, wenn dieser von seinen Mitgesellschaftern als Zustellungsbevollmächtigter benannt worden sei. Im Streitfall sei die Beigeladene zwar nicht von den - damals noch minderjährigen - Klägerinnen zum Empfang von Bescheiden bevollmächtigt worden. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, da die Beigeladene als Mutter der Klägerinnen deren gesetzliche Vertreterin gewesen sei und ihr deshalb kraft Gesetzes alle an die Klägerinnen gerichteten Steuerbescheide hätten zugestellt werden müssen (§ 7 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -). Sei aber der Gewinnfeststellungsbescheid den Klägerinnen ordnungsgemäß zugestellt worden, dann sei durch diese Bekanntgabe auch die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt worden. Der erst am 26. Oktober 1970 eingelegte Einspruch der Klägerinnen sei somit verspätet. - Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Gegen das FG-Urteil legten die Klägerinnen Revision ein. Sie rügen die unrichtige Anwendung der §§ 215, 219, 91 AO und des § 7 VwZG. Zur Begründung führen sie aus, entgegen der Auffassung des FG könne die Bekanntgabe des Bescheides an sie - die Klägerinnen - nicht als wirksam angesehen werden. Hierzu habe die Zustellung an die Beigeladene nicht genügt. Dem FA sei aus dem bisherigen Verhalten der Beigeladenen bekannt gewesen, daß diese ihre Pflichten als gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen in gröblicher Weise verletzt habe. Außerdem habe für die Beigeladene wegen der Aufteilung des Gewinns auf sie und die Klägerinnen eine Interessenkollision bestanden. Bei dieser Sachlage hätte sich das FA nicht mit der Bekanntgabe des Bescheides an die Beigeladene begnügen dürfen; es hätte den Bescheid vielmehr einem hierfür zu bestellenden Pfleger oder dem Vater der Klägerinnen als ihrem anderen gesetzlichen Vertreter bekanntgeben müssen. Im übrigen könne die Zustellung des Bescheides an die Klägerinnen auch deshalb nicht als bewirkt angesehen werden, weil die Beigeladene im Bescheid nicht in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen angesprochen worden sei. Aus diesen Gründen habe die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt werden können.
Die Klägerinnen beantragen, das FG-Urteil aufzuheben "mit der Maßgabe, daß für 1967 keine KG im steuerlichen Sinne bestanden hat , hilfsweise, den Gewinnfeststellungsbescheid in der Weise zu ändern, daß ihnen - den Klägerinnen - unter Zugrundelegung eines Gesamtgewinns von 20 000 DM Gewinnanteile von - nunmehr - je 1 500 DM zugerechnet werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Über das Vermögen der Beigeladenen ist am 19. Juli 1973 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat erklärt, daß er "in den Rechtsstreit der Gemeinschuldnerin gegen das FA nicht eintreten werde".
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Vorentscheidung ist insbesondere darin beizupflichten, daß der angefochtene Bescheid auch den Klägerinnen gegenüber wirksam zugegangen ist und die Rechtsbehelfsfrist hierdurch in Lauf gesetzt wurde.
I.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Das FG durfte unter den gegebenen Umständen eine Entscheidung zur Sache - d. h. zur Frage der Wirksamkeit des Bescheides und seines Zugangs bei den Beteiligten - treffen, ohne daß die Beiladung weiterer Verfahrensbeteiligter i. S. des § 60 Abs. 3 FGO notwendig gewesen wäre.
Für den Fall, daß die KG im Zeitpunkt der Klageerhebung voll beendet gewesen sein sollte, hätte außer den am Verfahren (als Klägerinnen und Beigeladene) bereits beteiligten Gesellschafterinnen ohnehin niemand mehr beigeladen werden können; eine Beiladung der nicht mehr existenten KG wäre nicht mehr in Betracht gekommen. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, daß die KG im Zeitpunkt der Klageerhebung noch fortbestanden hat, gilt nichts anderes. Zwar ist bei fortbestehender Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten, die einzelne Gesellschafter wegen der sie persönlich betreffenden Fragen gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO führen, die Beiladung der Gesellschaft als solcher erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, 455 f., BStBl II 1972, 672). Besteht aber über ihren Fortbestand Ungewißheit, so kann im Einzelfall von ihrer Beiladung abgesehen werden, wenn die Gesellschaft nach den äußeren Umständen (tatsächliche Einstellung des Betriebs, völlige Vermögenslosigkeit) faktisch beendet ist. In diesem Fall ist die Einheitlichkeit der Entscheidung der Gesellschaft gegenüber nicht mehr notwendig. Damit entfällt auch der Rechtsgrund für die Beiladung. Aus diesen Gründen hätte auch im Streitfall von der Beiladung der KG abgesehen werden können, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Klageerhebung rechtlich noch fortbestanden haben sollte.
II.
Zur Wirksamkeit des Bescheides und seiner Bekanntgabe an die Gesellschafter.
1. Den Klägerinnen kann nicht darin gefolgt werden daß der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach unwirksam war und deshalb die Möglichkeit bestand, ihn ungeachtet des etwaigen Ablaufs der Einspruchsfrist aufzuheben und durch einen neuen zu ersetzen.
Zwar kann die Unwirksamkeit eines Bescheides jeder zeit, mithin also auch nach dem Ablauf einer etwaigen Rechtsbehelfsfrist, mit dem Ziel seiner förmlichen Aufhebung geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 27. April 1978 IV R 187/74, BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89). Die Unwirksamkeit eines Bescheides kann jedoch nur angenommen werden, wenn dieser an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (nunmehr: § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -; vgl. zu diesen Fragen BFH-Urteile in BFHE 126, 114, 116, BStBl II 1979, 89, und vom 28. März 1979 I R 219/78, BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718). Dies war hier nicht der Fall.
Den Klägerinnen ist zwar darin zuzustimmen, daß ein schwerwiegender Mangel im Inhalt des Bescheides vorliegen würde, wenn der Bescheid den Adressaten nicht angäbe. Bei der Beurteilung solcher Mängel ist jedoch zu berücksichtigen, daß sich ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid (§ 215 Abs. 2 AO) seinem Inhalt nach nicht an die Gesellschaft als solche, sondern an die Gesellschafter richtet (BFH-Urteil vom 12. August 1976 IV R 105/76, BFHE 120, 129, BStBl II 1977, 221). Für die Wirksamkeit eines solchen Bescheides kommt es darauf an, daß sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist (BFH-Urteile in BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89, und in BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718). Die genaue Anschrift der Gesellschafter braucht nicht angegeben zu werden; es genügt, wenn aus dem Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen ist, wer mit den im Bescheid genannten Personen gemeint ist.
Im Streitfall sind die Klägerinnen nach Namen, Wohnort und Steuernummer in der Anlage des angefochtenen Bescheides bezeichnet worden; es ist ihnen auch ein der Höhe nach genau bezeichneter Gewinnanteil zugerechnet worden. Dem Bescheid fehlt es deshalb nicht an der inhaltlichen Bestimmtheit.
2. Der Bescheid ist den Klägerinnen auch wirksam bekanntgegeben worden. Dabei ist davon auszugehen, daß die KG jedenfalls im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides (5. Dezember 1968) zivilrechtlich noch bestand.
a) Die Wirksamkeit von Bescheiden hängt nach § 91 AO (nunmehr § 122 AO 1977) von der ordnungsmäßigen Bekanntgabe ab. Der Bescheid muß demjenigen zugehen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Als Adressaten eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§ 215 Abs. 1 und 2 AO; nunmehr § 180 Abs. 1 und 2 AO 1977) sind alle am Gewinn beteiligten Personen anzusehen (§ 219 Abs. 1 Satz 1 AO; nunmehr: § 179 Abs. 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 30. März 1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503). Solange die Personengesellschaft besteht, braucht der Bescheid allerdings im allgemeinen nur einem Gesellschafter bekanntgegeben zu werden; dies geschieht mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter (§ 219 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO; nunmehr: § 183 Abs. 1 AO 1977).
b) Um dem FA die vereinfachte Bekanntgabe nach § 219 AO zu ermöglichen, fordert das Gesetz, daß "die Gesellschafter... dem FA einen im Inland wohnenden Vertreter zu benennen" haben, der ermächtigt ist, für die sämtlichen Gesellschafter die in § 215 AO vorgesehenen Feststellungsbescheide und andere Verfügungen und Mitteilungen der Finanzbehörden in Empfang zu nehmen (§ 219 Abs. 1 Satz 2 AO). Solange die Gesellschafter einen solchen Vertreter dem FA nicht benannt haben, sind die Finanzbehörden ermächtigt, die Bescheide und sonstigen Verfügungen, Mitteilungen usw. einem Gesellschafter zugehen zu lassen mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter.
Die Benennung eines Gesellschafters als Zustellungsvertreter kann allerdings nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift nicht in jedem Fall gefordert werden. So ist bei einer KG, an der die Mutter als einzige Komplementärin und ihre minderjährigen Kinder als einzige Kommanditisten beteiligt sind, im allgemeinen davon auszugehen, daß die Mutter schon kraft ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1629 BGB) berechtigt ist, Bescheide, die die Feststellung des Gewinns der KG enthalten, auch für ihre Kinder entgegenzunehmen. Zwar wird ein Kind grundsätzlich durch beide Eltern gemeinsam vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung; vgl. Lange in Soergel/Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., Anm. 6 zu § 1629). Dieser Grundsatz ist aber durchbrochen, soweit es um die Entgegennahme von Willenserklärungen und den Empfang von Zustellungen geht. Nach § 7 Abs. 3 VwZG (und § 171 Abs. 3 Zivilprozeßordnung - ZPO -) genügt bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen. Die Alleinvertretung durch einen Elternteil entspricht in derartigen Fällen der verständigen Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1976 VI R 137/74, BFHE 120, 148, BStBl II 1976, 762). Das gilt auch für die Bekanntgabe von Bescheiden über die einheitliche Gewinnfeststellung, soweit sie an Minderjährige gerichtet sind. Wenn der als Komplementär nach §§ 125 bis 127 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB zur Vertretung der KG berechtigte Elternteil zugleich die gesetzliche Vertretungsmacht zum Empfang der Bescheide für die minderjährigen Kommanditisten hat, dann bedarf es grundsätzlich keiner Benennung eines Zustellungsvertreters i. S. des § 219 Abs. 1 Satz 2 AC durch die KG; denn die Zustellung eines Gewinnfeststellungsbescheides an den Komplementär hat zugleich die Wirkung des Zugangs bei den von ihm gesetzlich vertretenen Kindern.
Ob die gesetzliche Vertretungsmacht des Elternteils zum Empfang von Bescheiden unter besonderen Umständen ausgeschlossen sein kann, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls reicht ein denkbarer Interessenwiderstreit zwischen dem Elternteil und den Kindern (etwa wegen der Gewinnaufteilung) nicht aus, um die Vertretungsmacht zum Empfang von Gewinnfeststellungsbescheiden in Frage zu stellen.
Nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zwar ein Minderjähriger für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger erhalten. Bis es jedoch (wegen eines erheblichen Interessenwiderstreits: vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1975 II ZB 6/74, BGHZ 65, 93) zu einer partiellen Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1629, 1796 BGB und zur Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB kommt, bleibt die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern bestehen. Die Annahme der Klägerinnen, ebenso wie im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bei einer "offensichtlichen Interessenkollision" eine Bevollmächtigung des einen Ehegatten durch den anderen nicht unterstellt werden könne (BFH-Urteil vom 13. August 1970 IV 48/65, BFHE 100, 171, BStBl II 1970, 839), dürfe auch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern bei einer Interessenkollision die Vertretungsmacht der Eltern nicht als fortbestehend angesehen werden, trifft nicht zu. Die von den Klägerinnen erwähnte BFH-Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt; es ging dort um die Auslegung einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, nicht um die Grenzen der gesetzlichen Vertretungsmacht.
Im Streitfall war nach den obigen Ausführungen die gesetzliche Vertretungsmacht der Beigeladenen trotz eines denkbaren (oder möglicherweise sogar vorhandenen) Interessenwiderstreits nicht erloschen, so daß sie Ihre Kinder beim Empfang von Gewinnfeststellungsbescheiden kraft Gesetzes vertreten konnte.
Besaß aber die Beigeladene für den Empfang von Gewinnfeststellungsbescheiden die gesetzliche Vertretungsmacht, dann ist auch der im Streitfall angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid den Klägerinnen ordnungsgemäß zugegangen, indem er ihrer Mutter (der Beigeladenen) gegenüber bekanntgegeben worden ist. Die KG, an die der Bescheid gerichtet war, hat im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Aufgabe des Bescheides bei der Post am 2. Dezember 1968) zivilrechtlich unstreitig noch bestanden. Die Klägerinnen sind auch als Mitunternehmerinnen (und damit als die vom Bescheid Betroffenen) mit Namen und Wohnort bezeichnet. Es war mithin eindeutig, daß der Bescheid auch Ihnen gegenüber wirken sollte.
c) Die Wirksamkeit der Bekanntgabe konnte schließlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Beigeladenen nur eine Ausfertigung des Bescheids zugegangen ist. Zwar sind einem "Zustellungsbevollmächtigten" mehrerer Teilnehmer so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen als Beteiligte vorhanden sind (§ 8 Abs. 2 VwZG). Dies gilt jedoch nicht für die vereinfachte Bekanntgabe nach § 219 AO (§ 8 Abs. 3 VwZG).
3. Bei dieser Sachlage hat die Rechtsbehelfsfrist (§ 236 Abs. 1 AO: ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides) mit dem Tage begonnen, an dem der Bescheid der Beigeladenen als der gesetzlichen Vertreterin der Klägerinnen bekanntgegeben worden ist. Gemäß § 17 Abs. 3 VwZG gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt im Streitfall also am 5. Dezember 1968. Da der Einspruch nicht bis zum Ablauf eines Monats eingelegt wurde, ist der Bescheid bestandskräftig geworden. Der erst am 26. Oktober 1970 erhobene Einspruch war verspätet. Gründe für die Gewährung von Nachsicht (§ 86 AO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das FG hat deshalb zu Recht den Einspruch als unzulässig angesehen.
III.
Form der Entscheidung.
Die Entscheidung des Senats ergeht durch einstimmigen Beschluß. Da bereits ein Vorbescheid ergangen ist und eine - von den Klägerinnen beantragte - mündliche Verhandlung nicht als sachdienlich erschien, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) zu verfahren. Hiernach kann der BFH über die Revision in der Besetzung mit fünf Richtern durch Beschluß entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. September 1980 davon unterrichtet worden, , daß nach Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG verfahren wird; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, macht aber von der nach Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG gegebenen Möglichkeit, ohne weitere Begründung zu entscheiden, keinen Gebrauch (vgl. BFH-Beschluß vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404).
Fundstellen
Haufe-Index 413480 |
BStBl II 1981, 186 |
BFHE 1981, 9 |