Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Der Bundesfinanzhof hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest, daß Steuerfreiheit aus § 3 Ziff. 6 GrEStG nicht begründet ist, wenn bei der Auflösung einer aus Verwandten in gerader Linie bestehenden OHG oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Gesellschaftsgrundstück auf einen dieser Verwandten übergeht.
Normenkette
GrEStG § 3 Ziff. 6
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) war zu 40 v. H., seine Mutter zu 60 v. H. an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt. Die OHG war eingetragene Eigentümerin von Grundstücken.
Am 6. Februar 1943 kamen die Gesellschafter dahin überein, daß die Mutter aus der Gesellschaft ausschied. Am 20. Mai 1948 beantragte der Bf. beim Grundbuchamt, ihn im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer der in dem Antrag bezeichneten Grundstücke im Grundbuch einzutragen, da ihm auf Grund des Vertrages vom 6. Februar 1943 das Vermögen der Gesellschaft zugewachsen sei.
Das Finanzamt zog den Bf. zur Grunderwerbsteuer heran, wobei es in Anwendung der Vergünstigungsvorschrift des § 6 Absatz 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Steuer nur von 60 v. H. der Besteuerungsgrundlage berechnete.
Ebenso wie in der erfolglosen Berufung nimmt der Bf. die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziffer 6 GrEStG für den Grundstückserwerb durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, in Anspruch. Er wendet sich gegen die Annahme der selbständigen Rechtsträgerschaft der OHG und weist darauf hin, daß die Gesellschafter selbständige Vermögensteuer- und Einkommensteuerträger geblieben seien.
Entscheidungsgründe
Diesem Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden.
Bei der Grunderwerbsteuer als einer Rechtsverkehrsteuer steht, wie sich schon aus diesem Begriff ergibt, anders als bei der Vermögensteuer und der Einkommensteuer die rechtliche Betrachtungsweise im Vordergrund (vgl. Abschnitt I 1 der Begründung Reichssteuerblatt - RStBl. - 1940 S. 387). Das Gesetz beurteilt die OHG als einen selbständigen Rechtsträger. Das geht aus § 5 (übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand, z. B. eine OHG) und § 6 (übergang von einer Gesamthand) hervor. Diese Vorschriften beruhen auf der Grundlage, daß die Gesamthand Erwerberin bzw. Veräußerin des Grundstücks ist, nicht die einzelnen Gesamthänder. Die selbständige Rechtsträgerschaft ergibt sich gleichfalls aus § 1 Absatz 3, der die Vereinigung aller Anteile auch bei Gesellschaften, die nicht juristische Personen sind, der Steuer - nach § 10 Absatz 2 Ziffer 2 vom ganzen Grundstückswert - unterwirft. Diese Besteuerung hat darin ihren Grund, daß der Wechsel im Personenstand der Gesellschaft durch übertragung von Gesellschaftsanteilen oder durch Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern eine Steuer nicht auslöst. Würde man der Auffassung des Bf. folgen, so müßte in dem übergang eines Gesamtanteils der entsprechende übergang eines Grundstücksanteils erblickt und besteuert werden. Das hat der Gesetzgeber aber abgelehnt. Es geht deshalb auch nicht an, die OHG im Rahmen des § 3 Ziffer 6 anders zu behandeln.
Im Streitfall sind die Grundstücke von der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen OHG, nicht von der Mutter, auf den Bf. übergegangen. Eine Verwandtschaft kann aber nur zwischen natürlichen Personen bestehen. Der Senat hält deshalb in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs die Befreiungsvorschrift nicht für anwendbar.
Die Vorentscheidungen mußten aber aufgehoben werden, weil das Finanzamt die Steuer vom Einheitswert anstatt vom Wert der Gegenleistung (ß 10 Absatz 1 GrEStG) berechnet hat. Da die Höhe der Gegenleistung aus den Akten nicht ersichtlich ist, wird die Sache an das Finanzamt zur Neuberechnung der Steuer zurückverwiesen. Das Finanzamt wird dabei noch zu prüfen haben, ob die Vergünstigung des § 6 Absatz 2 durch das Vorliegen der Voraussetzung des § 6 Absatz 4 ausgeschlossen ist (Urteil des RFHofs II 169/41 vom 11. März 1943, Slg. Bd. 53 S. 71 = RStBl. S. 347).
Fundstellen
Haufe-Index 407234 |
BStBl III 1951, 116 |
BFHE 1952, 299 |
BFHE 55, 299 |