Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer für den Fall der Invalidität sind steuerlich nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln, wie sie die Rechtsprechung für die Altersversorgung aufgestellt hat.
Normenkette
KStG § 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, §§ 5-6, 6a; StAnpG § 1 Abs. 2, § 1/3
Tatbestand
Streitig ist, ob die im Jahre 1958 von der Bgin. vorgenommene Zuführung zur Rückstellung in Höhe von 1732 DM für Invaliditätsversorgung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers den Gewinn dieses Jahres mindert. Die vom Vorsteher des Finanzamts eingelegte Rb. ist insoweit zurückgenommen worden, als sie die Zuführung zur Rückstellung für die Hinterbliebenenversorgung betrifft (1070 DM). Die Bgin. wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Ihr Stammkapital in Höhe von 50000 DM befindet sich zu 83 1/3 % in der Hand ihres Gesellschafter-Geschäftsführers. Sie gab ihm im Dezember 1951 eine Versorgungszusage, die die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente vorsah. Bei Dienstunfähigkeit oder Ausscheiden aus dem Dienst nach Vollendung des 65. Lebensjahres sollte er eine jährliche Rente in Höhe von 10773 DM erhalten. Im Todesfall sollten die Witwe Rentenbezüge in Höhe von 50 % der Mannesrente und die Kinder - jeweils bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres - in Höhe von 20 % erhalten. Die Bgin. hat für diese Zusage auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen Rückstellungen zu Lasten des Gewinns gebildet. Das Rückstellungskonto betrug am 31. Dezember 1957 30000 DM. Ihm wurden zum 31. Dezember 1958 weitere 1606 DM für Altersrente, die oben bezeichneten 1732 DM für Invalidenrente und 1070 DM für Hinterbliebenenversorgung, insgesamt 4408 DM, zugeführt.
Gemäß § 6a EStG hat das Finanzamt die Rückstellungen bis einschließlich 1957 anerkannt. Die Zuführung im Streitjahr 1958 hat es jedoch nicht zugelassen. Der laufende Gewinn wurde um 4408 DM erhöht. Das Finanzamt hat sich dabei auf die Urteile des erkennenden Senats I 11/58 S vom 5. Mai 1959 (BStBl 1959 III S. 369, Slg. Bd. 69 S. 286) und I 4/59 S vom 4. August 1959 (BStBl 1959 III S. 374, Slg. Bd. 69 S. 299) sowie auf die ergangenen Verwaltungsanweisungen über die ertragsteuerliche Behandlung von Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften (z. B. Erlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1960, BStBl 1960 II S. 19) berufen.
Das Finanzgericht erkannte die Zuführungen zur Rückstellung für Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung an, lehnte jedoch die Berücksichtigung des für Altersversorgung vorgesehenen Betrags ab, da bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern nicht ernstlich mit Eintritt des Pensionsfalls zu rechnen sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts hat Erfolg.
Die Anerkennung der Rückstellung für die Invaliditätszusage durch das Finanzgericht ist zu Unrecht erfolgt. Die für Pensionszusagen (Altersversorgung) an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft aufgestellten Grundsätze gelten auch für den Fall der Invalidität (Urteile des Bundesfinanzhofs I 11/58 S, a. a. O.; I 188/61 S vom 26. Juni 1962, BStBl 1962 III S. 399). Der Streitfall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Die gleichen Gesichtspunkte, die der Anerkennung einer Rückstellung für die Altersversorgung entgegenstehen, sind auch bei Zusagen für den Fall der Invalidität gegeben. Auch hier hat es der Gesellschafter-Geschäftsführer weitgehend in der Hand, ob er seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufgeben will. Seine beherrschende Stellung als Gesellschafter ermöglicht es ihm wesentlich, den Umfang seiner Tätigkeit als Geschäftsführer selbst zu bestimmen. Die Entscheidung darüber, ob die Bgin. zur Leistung verpflichtet ist, liegt somit in der Hauptsache in der Hand des begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers. Es mag zutreffen, daß Fälle von Invalidität denkbar sind, in denen eine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer offenkundig ausscheidet (z. B. Geisteskrankheit, Kopfverletzungen, verbunden mit schweren geistigen Störungen als Dauerzustand). Einer Rückstellung für derartige Fälle dürfte aber wirtschaftlich betrachtet für die Erfolgsrechnung nur so geringe Bedeutung zukommen, daß sie außer Betracht gelassen werden kann.
Hiernach waren das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Zuführung zur Rückstellung für Invaliditätsversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist zu streichen. Danach erhöht sich die Körperschaftsteuer für 1958 auf 3701 DM.
Hinsichtlich der Feststellung des Streitwertes war zu berücksichtigen, daß die Beschränkung des Antrages im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens weder die Herabsetzung des Streitwertes noch Kostenfreiheit nach sich zieht (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 27/52 U vom 17. April 1952, BStBl 1952 III S. 152, Slg. Bd. 56 S. 389).
Fundstellen
Haufe-Index 410608 |
BStBl III 1963, 23 |
BFHE 1963, 62 |
BFHE 76, 62 |
BB 1962, 1417 |
DB 1962, 1627 |
DStR 1962/63, 151 |