Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsausflug als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Sachzuwendungen, des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich Arbeitslohn. Lohnsteuerfreie Annehmlichkeiten sind gegeben, wenn es sich dabei um bei derartigen Veranstaltungen übliche Zuwendungen von geringem Wert handelt.
2. Führt ein Betrieb nur alle zwei Jahre einen Betriebsausflug durch, können die dabei vom Arbeitgeber den Betriebsangehörigen gemachten Zuwendungen unter Umständen auch dann noch als nicht lohnsteuerpflichtige Annehmlichkeiten anzusehen sein, wenn sie geringfügig höher sind als der in Abschn. 11 LStR vorgesehene Betrag. (Leitsätze nicht amtlich)
Normenkette
EStG §§ 8, 19; LStR Abschn. 11
Gründe
Die Steuerpflichtige unternahm im Oktober 1960 mit ihren 40 Betriebsangehörigen einen Betriebsausflug nach A. Sie wandte dafür 1.500 DM auf, also für jeden Betriebsangehörigen 37,50 DM. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die Steuerpflichtige nach § 35 a Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) mit dem Steuersatz 10 v.H. durch Haftungsbescheid in Anspruch. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Berufung der Steuerpflichtigen führte zur Aufhebung des Haftungsbescheide. Das Finanzgericht hielt es für zweifelhaft, ob die Zuwendungen der Steuerpflichtigen für ihre Arbeitnehmer bei dem Betriebsausflug nicht lediglich als die Zuwendung einer Annehmlichkeit anzusehen seien; dann die Arbeitnehmer seien nicht bereichert worden. Betriebsausflüge hätten in erster Linie den Zweck, das Verhältnis der Arbeitnehmer untereinander und zum Betrieb zu verbessern. Die Arbeitnehmer, die für diesen Tag den üblichen Arbeitslohn erhielten, fühlten sich verpflichtet mitzumachen, auch wenn sie nur ein geringes oder überhaupt kein Interesse an einer solchen Veranstaltung oder an dem Ausflugsziel hätten. Im Streitfall brauche aber die grundsätzliche Frage, ob unter diesen Umständen die Zuwendungen bei Betriebsausflügen überhaupt Arbeitslohn seien, nicht entschieden zu werden. Nach Abschn. 11 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1960, der eine zu treffende Auslegung des Begriffs „Arbeitslohn” enthalte, gehörten derartige Zuwendungen nur zum Arbeitslohn, wenn sie über den üblichen Rahmen hinausgingen. Im Streitfall überstiegen zwar die Aufwendungen für jeden Arbeitnehmer mit 37,50 DM den als übliche Aufwendung bei derartigen Veranstaltungen anzusehenden Betrag von 25 DM. Es sei aber zweifelhaft, ob bei den gestiegenen Preisen der von der Finanzverwaltung als üblich bezeichnete Betrag von 20 bis 25 DM im Streitjahr 1962 noch richtig sei. Die Steuerpflichtige veranstalte aber nur alle zwei Jahre einen Betriebsausflug. Unter diesen Umständen halte sich ein Aufwand von 37,50 DM je Arbeitnehmer im üblichen Rahmen und sei daher als nichtlohnsteuerpflichtige Annehmlichkeit anzusehen. Es werde deshalb für die anläßlich das Betriebsausflugs gemachten Zuwendungen keine Lohnsteuer geschuldet.
Der Vorsteher des Finanzamts beantragt mit seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) die Aufhebung der Vorentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil VI 176/60 S vom 7. Juli 1961, Bundessteuerblatt 1961 III S. 443, Slg. Bd. 73 S. 485) komme es darauf an, ob die Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer bei den Betriebsveranstaltungen eines Kalenderjahres so hoch seien, daß sie objektiv als Bereicherung anzusehen seien. Daß ein Arbeitgeber nur alle zwei Jahre einen Betriebsausflug veranstalte, sei ohne Bedeutung.
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.
Der Senat hat im Grundsatzurteil VI 476/60 S (a.a.O.) entschieden, daß die Sachzuwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen macht, grundsätzlich Arbeitslohn sind, und daß derartige Zuwendungen nur dann als lohnsteuerfreie Annehmlichkeit zu werten sind, wenn es sich dabei um bei derartigen Veranstaltungen Übliche Zuwendungen von geringem Wert handelt. Der Senat, hält an dieser Beurteilung fest. Die in der Vorentscheidung hierzu angestellten Erwägungen veranlassen ihn nicht zu einer Änderung seiner Beurteilung. Sie wurden bereits bei der angeführten Grundsatzentscheidung berücksichtigt. Gleichwohl tritt der Senat der Vorentscheidung bei. Die streitigen Aufwendungen liegen zwar mit 37,50 DM über dem Betrag von etwa 25 DM, der in dem Urteil VI 176/60 S in Anlehnung an Verfügungen von Oberfinanzdirektionen als Grenze für die Annahme einer Üblichen Zuwendung angesehen wurde und der inzwischen auch in Abschn. 11 LStR 1963 übernommen wurde. Im Streitfall hat das Finanzgericht festgestellt, daß die Steuerpflichtige nur alle zwei Jahre einen Betriebsausflug veranstaltet. Wenn es auch nicht angängig sein dürfte, den Grenzbetrag uneingeschränkt mit der Zahl der Jahre zu vervielfachen, wenn ein Betriebsausflug nicht jährlich, sondern jeweils für mehrere Jahre durchgeführt wird, so können die Zuwendungen an die Arbeitnehmer aber auch darin noch als geringfügig und deshalb als nichtlohnsteuerpflichtige Annehmlichkeit angesehen werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu der für ein Jahr in Betracht kommenden Begrenzung stehen. Das ist bei den im Streitfall zugewendeten 37,50 DM zu bejahen. Da das Ergebnis, zu dem die Vorentscheidung gelangt ist, demnach nicht zu beanstanden ist, mußte die dagegen gerichtete Rb. als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen