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BFH Urteil vom 12.10.1979 - III R 24/79

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Leitsatz (amtlich)

Für ein erwerbsunfähiges Kind, das mit seinen Eltern zusammen zur Vermögensteuer veranlagt wird, ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG ein Freibetrag in Höhe von 50 000 DM zu gewähren, wenn das Gesamtvermögen des Kindes 150 000 DM nicht übersteigt.

 

Normenkette

VStG 1974 § 6 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat einen 100 % körperbehinderten und dauernd pflegebedürftigen Sohn, der im Streitjahr kein eigenes Vermögen besaß. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger, dessen Ehefrau und den 1957 geborenen Sohn auf den 1. Januar 1976 zusammen zur Vermögensteuer (Neuveranlagung). Den vom Kläger beantragten Freibetrag von 50 000 DM wegen Erwerbsunfähigkeit des Sohnes (§ 6 Abs. 4 des Vermögensteuergesetzes 1974 - VStG -) gewährte das FA nicht, da es die für die Gewährung des Freibetrages maßgebliche Vermögensgrenze für überschritten hielt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 VStG dürfe bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 DM betragen. Diese Vermögensgrenze sei auch maßgebend, wenn ein Kind, das die persönlichen Voraussetzungen des Freibetrages nach § 6 Abs. 4 VStG erfülle, mit seinen Eltern zusammen veranlagt werde. Da das Gesamtvermögen der Veranlagungsgemeinschaft 349 000 DM übersteige, komme auch kein verminderter Freibetrag in Betracht (§ 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 VStG). Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es war der Auffassung, maßgebend für die Gewährung des Freibetrages sei nur das Vermögen des Erwerbsunfähigen selbst. Einem erwerbsunfähigen Kind stehe der Freibetrag daher zu, wenn sein Vermögen 150 000 DM nicht übersteige. Auf das Gesamtvermögen der Veranlagungsgemeinschaft komme es dann nicht an.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 6 Abs. 4 VStG. Es trägt vor, § 6 Abs. 4 Satz 2 VStG stelle bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten auf das gemeinsame Vermögen der Ehegatten und nicht auf das jedem Ehegatten allein gehörende Vermögen ab. Auch bei einer Zusammenveranlagung von Eltern mit ihren Kindern komme es daher auf das Vermögen der Veranlagungsgemeinschaft an und nicht auf das Vermögen desjenigen, der die persönlichen Voraussetzungen des Freibetrages erfülle. Maßgeblich für die Gewährung des Freibetrages sei das Gesamtvermögen i. S. des Bewertungsgesetzes - BewG - (§ 6 Abs. 4, Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG, §§ 114 bis 120 BewG 1974). Nach § 119 Abs. 1 BewG werde bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Ermittlung des Gesamtvermögens das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten mit ihren Kindern werde nach § 119 Abs. 2 BewG das Vermögen der Eltern mit dem Vermögen der Kinder zusammengerechnet. Das Gesamtvermögen i. S. des Bewertungsgesetzes sei somit bei einer Zusammenveranlagung nur das zusammengerechnete Vermögen der Veranlagungsgemeinschaft.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG für den körperbehinderten Sohn des Klägers einen Freibetrag nach § 6 Abs. 4 VStG gewährt.

1. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG ist der Freibetrag im Streitfall nur zu berücksichtigen, wenn der Kläger mit seiner Ehefrau und seinem Sohn wirksam zusammen veranlagt wurde.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VStG werden Ehegatten und Kinder von Amts wegen zusammen veranlagt, wenn sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Kinder können, auch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VStG zusammen mit ihren Eltern veranlagt werden. Fehlt der Antrag eines Beteiligten, so ist die Zusammenveranlagung rechtswidrig (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 126 AO 1977, Tz. 1, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Der Sohn des Klägers hatte am Stichtag 1. Januar 1976 das 18. Lebensjahr vollendet. Eine Zusammenveranlagung war daher nur auf gemeinsamen Antrag aller an der Zusammenveranlagung Beteiligten möglich (§ 14 Abs. 2 VStG). Die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1976, in der die Zusammenveranlagung der Ehegatten mit dem Sohn beantragt wurde, ist nur von dem Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet. Es fehlte somit der Antrag eines Beteiligten. Dieser Mangel wurde im Einspruchsverfahren geheilt, da in dem Einspruch, der auch im Namen des Sohnes eingelegt wurde, dessen Antrag auf Zusammenveranlagung zu sehen ist. Dieser - nach dem Gesetz unbefristete Antrag - konnte bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens gestellt werden.

2. Zu Recht hat das FG die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG bejaht.

a) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VStG bleiben bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person 50 000 DM steuerfrei, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VStG), das Gesamtvermögen nicht mehr als 150 000 DM beträgt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VStG) und die steuerfreien Ansprüche nach § 111 Nrn. 1 bis 4 und 9 BewG insgesamt jährlich 4 800 DM nicht übersteigen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VStG). Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1 VStG), so wird der Freibetrag unter weiteren Voraussetzungen dann gewährt, wenn das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 DM beträgt.

Nach dem Gesetzeswortlaut steht der Freibetrag jeder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person zu, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VStG erfüllt. Bezüglich der Vermögensgrenze von 150 000 DM sind die Verhältnisse bei dem einzelnen Steuerpflichtigen maßgebend. § 6 Abs. 4 Satz 2 VStG enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz für die Zusammenveranlagung von Ehegatten. Daher kann sich das in diesem Zusammenhang genannte Gesamtvermögen von 300 000 DM auch nur auf das zusammengerechnete Gesamtvermögen der Ehegatten beziehen. Wird dagegen ein erwerbsunfähiges Kind mit den Eltern zusammen veranlagt, kommt es allein auf das Gesamtvermögen des Kindes an und nicht auf das Gesamtvermögen der Veranlagungsgemeinschaft.

b) Diese Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift entspricht auch dem Wesen der Zusammenveranlagung. Zwar wird bei der Zusammenveranlagung das Vermögen aller an der Veranlagungsgemeinschaft Beteiligten zum Zwecke der Vermögensbesteuerung zusammengerechnet (§ 14 VStG, § 119 BewG). Dadurch entsteht aber kein eigenes steuerpflichtiges Rechtssubjekt, sondern die an der Veranlagungsgemeinschaft Beteiligten (Ehemann, Ehefrau, Kinder) bleiben selbständige steuerpflichtige Personen. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens der Veranlagungsgemeinschaft wird von dem Vermögen der Einzelpersonen ausgegangen und erst das den einzelnen Beteiligten gehörende Vermögen zusammengerechnet. Daher hat jeder der an der Veranlagungsgemeinschaft Beteiligten ein selbständiges Gesamtvermögen i. S. des § 114 BewG. Jeder bringt die ihm zustehenden Freibeträge in die Zusammenveranlagung mit ein. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Freibeträgen ist jede Person für sich zu beurteilen. Daher kommt es für die Gewährung des Freibetrages nach § 6 Abs. 4 VStG auf das Gesamtvermögen des Kindes an. Denn die Sonderregelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 VStG gilt nur für die Zusammenveranlagung von Ehegatten.

c) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinnzusammenhang der Vorschriften des § 6 VStG. Für jedes Kind, das mit den Eltern zusammen veranlagt wird, wird ein Kinderfreibetrag gewährt. Würde für die Gewährung des Freibetrages nach § 6 Abs. 4 VStG auf das Gesamtvermögen der Veranlagungsgemeinschaft abgestellt, so würden die Eltern, die selbst die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG erfüllen, gegebenenfalls gezwungen sein, von einer Zusammenveranlagung abzusehen und auf den Kinderfreibetrag zu verzichten, um in den Genuß des Freibetrages wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit zu kommen, wenn durch das Vermögen von Kindern die Grenze des Gesamtvermögens des § 6 Abs. 4 VStG überschritten wird. Bei einer Zusammenveranlagung von Kindern unter 18 Jahren käme auch dieser Ausweg nicht in Betracht, weil Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern bilden, kraft Gesetzes mit den Eltern zusammen veranlagt werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes kann aber der Freibetrag wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit nicht davon abhängig sein, ob eine Zusammenveranlagung von Ehegatten mit Kindern stattfindet (so auch Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 6 VStG Rdnrn. 59, 63; Stenger, Die Information 1976 S. 81).

d) Diese Grundsätze hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Da der Sohn des Klägers kein eigenes Vermögen besitzt und auch die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG nicht zweifelhaft sind, war der Freibetrag in Höhe von 50 000 DM zu gewähren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73411

BStBl II 1980, 166

BFHE 1980, 184

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