Leitsatz (amtlich)
1. Der Übergang zum Feststellungsbegehren nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig, und zwar auch dann, wenn der Kläger Revisionsbeklagter ist (Anschluß an BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114).
2. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist bei Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar.
2. Ein Feststellungsinteresse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist stets zu bejahen, wenn es um die Ablehnung der Zulassung zur Steuerberaterprüfung geht.
2. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG, wonach dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ein Lebenslauf beizufügen ist, ist rechtswirksam. Angaben in einem Fragebogen entsprechen im Regelfall nicht den Anforderungen, die an einen Lebenslauf zu stellen sind.
2. Der Streitwert eines Verfahrens, in dem es um die Zulassung zur Steuerberaterprüfung geht, beträgt 8 000 DM.
Normenkette
DVStBerG § 4 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 140 Abs. 1, 3 a. F, § 146 Abs. 2 a. F; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; GKG a.F. § 14 Abs. 1; GKG n.F. § 25 Abs. 1; StBerG § 118
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) den Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ablehnen durfte, weil dieser den nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG) geforderten Lebenslauf nicht vorgelegt hatte.
Der Kläger beantragte am 5. April 1973 beim Beklagten die Zulassung zur Steuerberaterprüfung unter Beifügung einer Reihe von Unterlagen. Der Bitte des Beklagten vom 16. April 1973, zur Vervollständigung des Zulassungsantrags einen Lebenslauf vorzulegen, kam der Kläger nicht nach Er verwies auf die im Antragsformular gemachten Angaben. Im übrigen führte er aus, er halte es nicht für zulässig, andere Auskünfte zum Vorleben des Bewerbers zu verlangen als diejenigen, die mit den Zulassungsvoraussetzungen unmittelbar zusammenhingen; jene anderen Auskünfte seien nicht sachdienlich. Es sei nicht auszuschließen, daß die Prüfer durch gewisse Details aus dem Vorleben des Bewerbers sich in ihrer Objektivität beeinflussen ließen. Aus diesem Grunde habe er im Antragsformular auch die Frage nach Familienstand, Namen der Angehörigen usw. nicht beantwortet. Ebensowenig halte er es für erforderlich, Angaben aus der Privatsphäre zu machen, die er nicht offenbaren möchte. Das ließe sich aber bei Vorlage eines lückenlosen Lebenslaufes nicht in jedem Fall vermeiden. Deshalb sehe er § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG als eine unzulässige Gesetzesausweitung an. Die Vorschrift sei verfassungswidrig, denn sie zwinge z. B. zur Offenbarung bereits im Strafregister getilgter Haftstrafen.
Nach erneuter fruchtloser Fristsetzung durch den Zulassungsausschuß für Steuerberater beim Beklagten beschloß dieser Ausschuß durch dem Kläger am 14. Juni 1973 zugegangenen Beschluß, daß der Kläger zur Steuerberaterprüfung 1973 nicht zugelassen werde.
Die Klage mit dem Antrag, den Beschluß des Zulassungsausschusses aufzuheben und den Ausschuß zu verpflichten, den Kläger zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, hatte Erfolg. Zur Begründung führte das FG aus: § 118 Nr. 1 Buchst. a StBerG sei eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG). Diese Delegation der Rechtsetzungsbefugnis sei in jeder Beziehung so klar umrissen, daß sie das Prinzip der Gewaltenteilung nicht verletze. Der Verordnungsgeber habe sich auch im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten. In amtlichen Prüfungsordnungen sei es allgemein üblich, einen Lebenslauf anzufordern (vgl. z. B. § 17 Abs. 2 Buchst. a der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Höheren Schulen vom 29. Mai 1962, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1962 S. 1106; § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962, BGBl I 1962, 529). Der Verordnungsgeber habe demnach davon ausgehen können, daß der Lebenslauf herkömmlicherweise zu den Zulassungsunterlagen gehöre, die von der Ermächtigung des Gesetzgebers umfaßt seien.
Der unbestimmte Rechtsbegriff "Lebenslauf" sei jedoch auslegungsfähig und -bedürftig. Bei der Auslegung sei vom Wortlaut ausgehend maßgebend auch der Zweck der Bestimmung (vgl. § 1 Abs. 2 StAnpG). Demnach sei generell von Bedeutung, zu welchem Zweck der Lebenslauf verlangt werde. Den unterschiedlichen Zwekken entsprächen unterschiedliche Anforderungen an dessen Ausführlichkeit.
Der Beklagte habe einer solchen Auslegung des Begriffes "lückenloser Lebenslauf" i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG auch Rechnung tragen wollen, indem er in seiner Aufforderung vom 10. Mai 1973 die im Lebenslauf zu machenden Angaben auf solche über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang beschränkt und damit auf weitere Angaben zur Person und Familie des Klägers verzichtet habe, obwohl diese Fragen im Zulassungsantrag bewußt unbeantwortet geblieben seien. Den Anforderungen an einen ― neben den grundlegenden persönlichen Angaben zur Identität des Bewerbers ― auf die Vorbildung und den beruflichen Werdegang beschränkten lückenlosen Lebenslauf habe der Kläger nach Auffassung des Gerichts im Streitfall aber mit seinen Angaben unter III, IV und V des Antragsformulars des Beklagten entsprochen. Es sei nicht ersichtlich, was über diese Angaben hinaus ein gesondert abgefaßter Lebenslauf noch für weitere Angaben enthalten sollte.
Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird auf die unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG gestützt. Der Beklagte führt aus, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG geforderte Vorlage eines lückenlosen Lebenslaufes könne nicht durch den ausgefüllten Antragsvordruck ersetzt werden. Es treffe zwar zu, daß die meisten Angaben, die zum Lebenslauf gehörten, auch in dem Antragsvordruck zu machen seien. Ein Antragsvordruck könne jedoch, wenn er übersichtlich bleiben solle, nicht alle Eventualitäten ansprechen, die ggf. für die Entscheidung des Zulassungsausschusses bedeutsam sein könnten. Im Hinblick auf die besondere Stellung des Steuerberaters im wirtschaftlichen und öffentlichen Leben und zum Schutz des Steuerbürgers vor unzuverlässigen Berufsangehörigen habe der Zulassungsausschuß auch ein besonderes Augenmerk auf die persönliche Eignung des Bewerbers zu richten. Ein Bewerber, der beispielsweise wegen Betrugs, Steuerhinterziehung oder ähnlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, werde in den ersten Jahren nach seiner Verurteilung nicht mit einer- Zulassung zur Steuerberaterprüfung rechnen können. In aller Regel erfahre zwar der Zulassungsausschuß von einer solchen Verurteilung durch das vorzulegende Führungszeugnis. Wenn jedoch die Verurteilung innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung erfolgt sei, könne der Bewerber ein einwandfreies Führungszeugnis (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 DVStBerG) vorlegen. Träfe die Auffassung des FG zu, wonach der ausgefüllte Antragsvordruck den Lebenslauf zu ersetzen vermöge, dann bliebe eine solche Täuschung des Zulassungsausschusses ohne negative Folgen für den Bewerber. Der Bewerber könne, weil entsprechende Fragen im Vordruck nicht vorgesehen seien, mit Recht sich darauf berufen, daß er den Vordruck vollständig und richtig ausgefüllt habe.
Der Zulassungsausschuß beim Beklagten hat den Kläger aufgrund eines neuen und vollständigen Zulassungsantrags vom 21. April 1975 zur Steuerberaterprüfung zugelassen.
Der Beklagte hat zunächst den Antrag gestellt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach Zulassung des Klägers zur Steuerberaterprüfung erklärte er den Rechtsstreit für erledigt.
Der Kläger beantragte zunächst, den Beklagten zu verurteilen, ihn zur Steuerberaterprüfung 1974 zuzulassen, hilfsweise, festzustellen, daß der ablehnende Bescheid des Zulassungsausschusses rechtswidrig gewesen sei. Nach seiner Zulassung zur Steuerberaterprüfung und der Erledigungserklärung des Beklagten beschränkte der Kläger seinen Antrag darauf, die genannte Feststellung auszusprechen. Er meinte, er habe ein berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der begehrten Feststellung. Nur so nämlich werde der Beklagte bereit sein, die Zulassungsgebühr zu erstatten, und nur auf ein solches Urteil könne er Schadensersatzansprüche stützen. Dadurch, daß sich die Zulassung zur Steuerberaterprüfung so lange hingezogen habe, habe sich für ihn eine Einbuße an Prestige bei seinen Mandanten und Bekannten ergeben, so daß eine Rehabilitierung notwendig erscheine.
Der Beklagte hält auch nach diesem Vorbringen an seiner Auffassung fest, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Er beantragt, den Antrag des Klägers nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß sich der in Betracht kommende Verwaltungsakt durch die Zulassung des Klägers zur Steuerberaterprüfung 1975 erledigt hat. Das ergibt sich aus der entsprechenden ausdrücklichen Erledigungserklärung des Beklagten und mittelbar aus dem Antrag des Klägers nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung.
§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO sieht die Möglichkeit, nach Erledigung des Verwaltungsakts zur Feststellungsklage überzugehen, nur für den Fall der Anfechtungsklage vor. Im vorliegenden Fall verfolgte der Kläger in erster Linie einen Verpflichtungsanspruch. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedoch auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar; der erkennende Senat folgt insoweit der ausführlich begründeten Entscheidung des BVerwG zu dem gleichlautenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Urteil vom 6. September 1962 VIII C 78/60, NJW 1963, 553).
Ein Übergang zum Feststellungsbegehren ist auch im Revisionsverfahren zulässig, da es sich nicht etwa um eine Klageänderung handelt, sondern nur um eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts auf die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (vgl. Urteil des BFH vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114). Die Zulässigkeit des Übergangs zur Feststellungsklage wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es nicht der Kläger, sondern der Beklagte war, der die Revision eingelegt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dem Kläger der Übergang zur Feststellungsklage im Revisionsverfahren nur dann erlaubt sein sollte, wenn er auch Revisionskläger ist.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der begehrten Feststellung. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Interesse schon darin zu sehen ist, daß sich der Kläger, wie er meint, zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche und zur Rückforderung der Zulassungsgebühr auf die begehrte Feststellung stützen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1975 I R 153/73, BFHE 116, 459, BStBl II 1975, 857). Jedenfalls reicht zur Begründung des berechtigten Interesses die Darlegung des Klägers aus, die nach seiner Ansicht rechtswidrige Ablehnung seiner Zulassung zur Steuerberaterprüfung habe sein Ansehen in den Augen seiner Mandanten und Bekannten vermindert und er bedürfe der Rehabilitierung. Eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung muß in der Tat als ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers angesehen werden, daß stets ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides besteht (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860).
Durch den Übergang des Klägers zur Feststellungsklagen nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1967 VII 194/64, BFHE 90, 383). Die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Übergang des Klägers zur Feststellungsklage hat auch nicht zur Erledigung der Revision des Beklagten geführt. Denn, wie oben dargelegt worden ist, liegt im Übergang zur Feststellungsklage lediglich eine Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens. Soweit die Vorentscheidung in diesem eingeschränkten Sinn über das Klagebegehren entschieden hat, soweit sie also mit dem Ausspruch über die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und einer entsprechenden Verpflichtung der Verwaltung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des genannten Verwaltungsakts enthält, ist sie weiterhin mit der Revision angreifbar. Sie ist auch insoweit im Streit, wie aus dem Antrag des Beklagten zu entnehmen ist, die Feststellungsklage abzuweisen. Dieser Antrag ist dahin zu verstehen, daß der Beklagte die Revision aufrechterhält und Aufhebung der Vorentscheidung sowie Abweisung der Klage begehrt.
Die Revision hat auch Erfolg, da die Vorinstanz zu Unrecht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bejaht hat.
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG sind dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung "beizufügen … ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang". Diese Regelung beruht auf der Ermächtigung des § 118 Nr. 1 StBerG a. F., wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, "durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung …, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen". Das FG hat ohne Rechtsirrtum erkannt, daß diese Ermächtigung den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG entspricht und sich der Verordnungsgeber mit der angegriffenen Regelung auch im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat. Auf die Gründe der Vorentscheidung wird insoweit Bezug genommen.
Der Kläger hält die genannte Vorschrift für verfassungswidrig, nennt aber die seiner Ansicht nach verletzten Bestimmungen des Grundgesetzes nicht. In Frage kommt die Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Diese Vorschriften sind jedoch nicht verletzt worden. Die Pflicht zur Vorlage eines Lebenslaufes mit dem Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung verletzt nicht die Würde des Bewerbers und auch nicht sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zwar ist es richtig, daß ein Lebenslauf Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen gewährt. Das trifft aber schon hinsichtlich der Angaben zu, die von allen Bewerbern für eine Prüfung verlangt werden müssen, z. B. bestimmte Angaben zur Person oder die in den Abschn. III bis V des Antragsformulars vorgesehenen Angaben. Einen solchen Einblick den mit der Prüfung befaßten Personen zu gewähren, ist den Bewerbern zumutbar, zumal die genannten Personen zur Verschwiegenheit Dritten gegenüber verpflichtet sind. Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, weil die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG liegende Einschränkung im Rahmen der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungsbefugnis liegt. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das zwar insoweit gewahrt werden muß (vgl. Urteil des BVerfG vom 11. Juni 1958 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377), ist durch die Forderung der Vorlage eines Lebenslaufes nicht verletzt. Der genannten Forderung kann der Bewerber jeweils ohne Schwierigkeiten nachkommen. Im Hinblick auf die Pflicht zur Verschwiegenheit der mit der Prüfung befaßten Personen können sich auch keine unzumutbaren Weiterungen für den Kläger daraus ergeben, daß im Lebenslauf "Interna" enthalten sind.
Der Kläger bringt weiter gegen die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG vor, die im Lebenslauf enthaltenen persönlichen Daten könnten die Prüfer zu einer nichtobjektiven Verhaltensweise veranlassen. Auch sei die Vorlage eines Lebenslaufes nicht erforderlich, da die damit offenbarten "Interna" mit der Steuerberaterprüfung objektiv nicht zusammenhingen. Die Vorlage des Lebenslaufes sei auch nicht etwa erforderlich, um Klarheit über die Voraussetzungen des § 7 StBerG zu schaffen. Alle diese Argumente wenden sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Bestimmung, sondern lediglich gegen ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit. Diese Frage unterliegt jedoch nicht der Prüfung des Gerichts. Auch wenn die streitige Regelung nicht notwendig oder unzweckmäßig sein sollte, wäre sie damit noch nicht ohne weiteres unwirksam.
Die danach als rechtswirksam anzusehende Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG bestimmt Einzelheiten über das Verfahren bei der Zulassung und über die dem Zulassungsantrag beizufügenden Unterlagen (vgl. die Ermächtigungsvorschrift des § 118 Nr. 1 StBerG a. F.). Es entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften, daß die Beifügung der genannten Unterlagen Voraussetzung für die Zulassung sein soll. Werden also in § 4 Abs. 3 DVStBerG genannte Unterlagen nicht mit dem Antrag vorgelegt, so ist der Antrag unvollständig und nicht ordnungsgemäß gestellt worden mit der Folge, daß die Zulassung abgelehnt werden muß.
Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, eine Verletzung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG liege deswegen nicht vor, weil der Kläger der Anforderung dieser Bestimmung durch die Angaben unter Abschn. III bis V des Antragsformulars entsprochen habe, in dem der Kläger zu seiner Vorbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und der Teilnahme an Lehrgängen usw. lückenlose Angaben gemacht habe. Die Vorentscheidung hat dabei den Begriff des Lebenslaufes verkannt.
Unter einem Lebenslauf ist die schriftliche Darstellung der wichtigsten Daten und Ereignisse des Lebens des Bewerbers zu verstehen (vgl. z. B. Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., Bd. 11 S. 233). Die schriftliche Darstellung muß zusammenhängend und fortlaufend sein ― wobei auch eine nur tabellarische Zusammenstellung diesen Voraussetzungen im Regelfall genügt ― und als solche erkennen lassen, daß es sich um einen Lebenslauf handelt. Nichts spricht dafür, daß § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG unter diesem Begriff etwas anderes versteht. Die Zusätze, daß der Lebenslauf lückenlos zu sein habe und genaue Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang zu enthalten habe, bestätigt vielmehr die oben gegebene Definition.
Dieser Begriffsbestimmung genügen die Angaben im Antragsformular nicht, und zwar weder der Form noch der Sache nach. Der Form nach fehlt es an einer gesonderten und fortlaufenden Darstellung des Lebenslaufes, von der § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG ausgeht, der vorschreibt, daß der Lebenslauf "dem Antrag beizufügen" ist. Der Sache nach genügen die im Antragsformular geforderten Angaben nicht voll dem, was Inhalt eines lükkenlosen Lebenslaufes sein muß. Zwar hat das FG zu Recht darauf hingewiesen, daß die Frage, welche Ereignisse im Lebenslauf angeführt werden müssen, davon abhängt, zu welchem Zweck der Lebenslauf verlangt wird. Aber selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs wird man beispielsweise Angaben des Bewerbers im Lebenslauf über etwa erlittene Unfälle mit nachfolgenden Körperschäden als notwendig erachten müssen, da davon gegebenenfalls in einem gewissen Rahmen auch die Bewertung der Leistung des Bewerbers durch die Prüfer abhängen kann. Dafür genügt sicherlich nicht die im Antragsformular geforderte Angabe, daß der Bewerber nicht infolge körperlicher Gebrechen dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters dauernd auszuüben. Schon dieses Beispiel genügt, um darzutun, daß die Angaben im Antragsformular auch inhaltlich nicht einem Lebenslauf gleichzusetzen sind.
Für die Streitwertfestsetzung gilt nach Art. 5 § 2 Abs. 1 des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl I, 2189) noch altes Recht (vgl. auch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 18. Dezember 1975 8 W 465/75, Anwaltsblatt 1976 S. 49). Nach § 140 Abs. 3 FGO a. F. ist der Streitwert unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen. Zu Unrecht hat das FG den Streitwert auf 3 000 DM festgesetzt (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Februar 1976 VII B 54/75, BStBl II 1976, 383). Dementsprechend war die Streitwertfeststellung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern (vgl. § 146 Abs. 2 FGO a. F., § 25 Abs. 1 GKG n. F.).
Mit dem Übergang des Klägers zur Feststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ― der entsprechende Antrag ist am 3. Oktober 1975 bei Gericht eingegangen ― hat sich der Streitgegenstand verändert. Sein Wert war nach § 140 Abs. 3 FGO i. V. m. Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GKG a. F. auf 3 000 DM festzustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 71859 |
BStBl II 1976, 459 |
BFHE 1976, 503 |