Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmereigenschaft von Stromablesern
Leitsatz (amtlich)
Stromableser können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn die Vertragsparteien "freie Mitarbeit" vereinbart haben und das Ablesen in Ausnahmefällen auch durch einen zuverlässigen Vertreter erfolgen darf.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 2
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 1975 bis 1980 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Dabei bezog der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zunächst nicht angegebene Einnahmen aus der Tätigkeit der Ehefrau als Stromableserin als gewerbliche Einkünfte mit ein. Auf den Einspruch ließ das FA Betriebsausgaben lediglich pauschal in Höhe von 10 v.H. der Einnahmen zum Abzug zu.
Das Finanzgericht (FG) entsprach auch dem weiteren Begehren, die Tätigkeit der Klägerin als nichtselbständig zu beurteilen. Dies führte zur Berücksichtigung noch nicht ausgeschöpfter Frei- und Pauschbeträge und damit zu einer Herabsetzung der Einkommensteuerschuld.
Die Arbeitnehmereigenschaft begründete das FG wie folgt: Maßgebend sei das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles, wobei als Anhaltspunkte die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.Juni 1985 VI R 150-152/82 (BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661) aufgeführten Merkmale heranzuziehen seien.
Nach dem Vertrag vom 9./16.März 1971 zwischen der Klägerin und der Firma E-AG und dem von der Klägerin gegebenen Erläuterungen habe sich die Tätigkeit der Klägerin in den Streitjahren im wesentlichen darauf beschränkt, in der Gemeinde H, ca. 450 Stromzähler jeweils alle zwei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen abzulesen, die Ableselisten anschließend der E zurückzusenden und in wenigen Fällen bei solchen Personen, die sich dem Lastschriftverfahren noch nicht angeschlossen hätten, das Stromgeld einzuziehen. Daneben habe die Klägerin die E-Zeitung und --sofern nötig-- Sonderdrucke bzw. Informationen verteilt. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit habe sie nicht entfaltet. Insbesondere seien Kunden beim Auftauchen schwieriger Fragen (z.B. Stromtarifwahl) regelmäßig an die zuständige E-Stelle verwiesen worden. Ebenso habe die Klägerin keine Zahlungsrückstände einzutreiben gehabt.
Für die vorbezeichnete Tätigkeit habe die Klägerin eine Entlohnung in Höhe eines bestimmten v.H.-Satzes der Stromgebühren, höchstens jedoch 1,20 DM pro abgelesenen Zähler, erhalten. Mit dieser Vergütung sei die gesamte Tätigkeit abgegolten gewesen, unabhängig davon, wie häufig Kunden z.B. wegen Abwesenheit, Wohnungswechsels etc. aufgesucht worden seien. Zusätzlich sei lediglich ein geringfügiger Auslagenersatz gezahlt worden.
Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Einnahmen durch vermehrten Arbeitseinsatz zu steigern. Ihr Verdienst sei aufgrund der vertraglichen Bestimmungen betragsmäßig begrenzt gewesen. Die erzielten Entgelte --die Einnahmen hätten lediglich zwischen ca. 3 000 DM und 3 600 DM je Veranlagungszeitraum geschwankt-- seien im wesentlichen festen Bezügen vergleichbar gewesen. Ein unternehmerisches Risiko habe die Klägerin nicht getragen. Insbesondere habe sie keine "provisionsabhängigen" im Sinne variabler, vom Arbeitserfolg abhängiger Bezüge erhalten.
Für die Nichtselbständigkeit spreche auch die Unterordnung der Klägerin gegenüber der E hinsichtlich Zeit, Ort sowie Art und Weise ihrer Tätigkeit. Sämtliche Stromableser seien einmal pro Jahr gruppenweise von der E eingeladen und in ihre Tätigkeit eingewiesen worden. Darüber hinaus hätten sie bei Bedarf noch Einzelanweisungen in schriftlicher Form und Rundschreiben erhalten.
Daß es der Klägerin vertragsmäßig freigestellt gewesen sei, sich durch zuverlässige Personen vertreten zu lassen, könne vernachlässigt werden. Zwar hätten Arbeitnehmer ihre Dienste in der Regel in Person zu leisten; im Streitfall weise die Tätigkeit der Klägerin jedoch Züge einer Aushilfstätigkeit auf. Bei solchen untergeordneten Arbeiten, die praktisch von allen ungelernten Arbeitnehmern nach kurzer Einarbeitung ausgeführt werden könnten, sei es dem Unternehmer regelmäßig gleichgültig, wer diese Arbeiten ausführe.
Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe nicht entgegen, daß die Klägerin bei ihrer Tätigkeit vom Arbeitgeber nicht überwacht worden sei. Die E habe sich vor Vertragsverletzungen seitens der Klägerin durch die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, abgesichert. Die Klägerin habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Das Risiko, den Arbeitsplatz durch Kündigung oder dadurch zu verlieren, daß der Arbeitgeber seine Tätigkeit einstelle, sei ebenfalls kein Unternehmerrisiko.
Daß im Vertrag vom 9./16.März 1971 von einem "freien Mitarbeiter" bzw. davon die Rede sei, daß durch den Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet werde, sei ebenfalls nicht beachtlich. Denn es komme allein darauf an, was tatsächlich vereinbart worden sei, und nicht darauf, wie diese Vereinbarungen von den Vertragsparteien bezeichnet würden.
Letztlich spreche auch die Eigenart der Betätigung der Klägerin für das gefundene Ergebnis. Arbeiten der vorliegenden Art, die sich in einfachen Verrichtungen beschränkten und bei denen eine völlige Weisungsgebundenheit an den Arbeitgeber bestehe, würden auch nach der Verkehrsauffassung regelmäßig im Rahmen nichtselbständiger Arbeit durchgeführt.
Im übrigen habe auch die Finanzverwaltung in den vergangenen Jahren durchgehend die Auffassung vertreten, Stromableser der Elektrizitätswerke seien in der Regel Arbeitnehmer (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt vom 15.Juni 1954, Der Betrieb --DB-- 1954, 634, und vom 15.März 1965, Steuererlasse in Karteiform --StEK--, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung --LStDV-- a.F., § 1 Nr.14).
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 1 Abs.2 und 3 LStDV.
Das FG habe bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu Unrecht die Merkmale überbewertet, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen. Die mangelnde Möglichkeit der Klägerin, ihren Verdienst betragsmäßig zu steigern, habe geringes Gewicht, da häufig auch zweifelsfrei Selbständige auf Stundenhonorarbasis tätig würden. Auch der Unterordnung hinsichtlich Zeit, Art und Weise der Tätigkeit komme kein großes Gewicht zu, zumal die Klägerin einen relativ großen Spielraum (14 Tage) gehabt habe, innerhalb dessen sie ihrer Tätigkeit habe nachkommen können. Auch viele Selbständige würden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit festen Regeln ihrer Auftraggeber unterworfen. Die Eigenart der Verrichtung, lt. FG eine einfache Tätigkeit, sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Rechtsnatur des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses zuzulassen.
Umgekehrt habe das FG Kriterien, die gegen ein Arbeitsverhältnis sprächen, bei seiner Gesamtbetrachtung unterbewertet. Es habe schon begrifflich kein Arbeitsverhältnis vorgelegen, da aus dem Vertrag zwischen der E und der Klägerin sich ergebe, daß nicht die Arbeitskraft geschuldet werde. Vielmehr sei ein Arbeitserfolg geschuldet worden, nämlich das Ablesen der Stromzähler und das Einziehen des Stromgeldes in einem bestimmten Bezirk. Entscheidend gegen Nichtselbständigkeit spreche die Delegationsmöglichkeit. Der Auffassung des FG, bei untergeordneten Arbeiten sei es dem Unternehmer regelmäßig gleichgültig, wer solche Arbeiten ausführe, könne nicht gefolgt werden. Eine Delegationsmöglichkeit sei bei Arbeitsverhältnissen unüblich, und zwar unabhängig davon, welche Anforderungen an die Personen des Ausführenden gestellt würden. Gegen Nichtselbständigkeit spreche schließlich die Tatsache, daß keine Urlaubsregelung und keine Regelung über Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall vereinbart worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, beschreibt § 1 LStDV zutreffend die Merkmale, anhand deren zu entscheiden ist, ob Arbeit nichtselbständig (§ 19 Abs.1 EStG), also von einem Arbeitnehmer erbracht wird. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine Arbeitskraft in abhängiger Stellung schuldet; kennzeichnend hierfür ist, daß die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wobei die für bzw. gegen Nichtselbständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und Einzelmerkmale nach ihrer Bedeutung zu gewichten sind.
2. Hiervon gehen auch die Beteiligten und das FG aus. Desweiteren wird weder die Richtigkeit der vom FG festgestellten und den BFH bindenden (§ 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Tatsachen in Zweifel gezogen noch geltend gemacht, entscheidungserhebliche Umstände seien nicht in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einbezogen worden.
Die gegen die Gewichtung der Einzelmerkmale und damit gegen das vom FG gefundene Gesamtergebnis vorgebrachten Einwendungen des FA greifen nicht durch. Vielmehr hat das FG zutreffend entschieden, daß die Tätigkeit der Klägerin durch Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung und fehlendes Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist.
a) Zunächst hat das FG zu Recht darauf abgestellt, daß der Klägerin lediglich untergeordnete Arbeiten oblegen haben. Bei derartigen Arbeiten ist eher eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers anzunehmen, als bei gehobenen Tätigkeiten (vgl. BFH-Urteile vom 25.Oktober 1957 VI 143/56 U, BFHE 66, 38, BStBl III 1958, 15; vom 24.November 1961 VI 183/59 S, BFHE 74, 97, BStBl III 1962, 37, und vom 3.August 1978 VI R 212/75, BFHE 126, 271, BStBl II 1979, 131). Auch wenn eine unternehmerische Betätigung nicht notwendigerweise eine besondere berufliche Qualifikation voraussetzt, vielmehr auch einfachste Leistungen auf Grund von Werkverträgen erbracht werden können, stehen die Art der Arbeit und die Weisungsbefugnis des Auftraggebers doch insofern in einem Wechselverhältnis zueinander, als bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit festlegen, und damit in den Organismus des Betriebes eingegliedert erscheinen lassen.
Angesichts der Einfachheit der von der Klägerin zu erbringenden Arbeiten ergibt sich, was Ort, Zeit und Art ihrer Tätigkeit betrifft, ihre hinlängliche Weisungsgebundenheit dadurch, daß ihr ein Ablesebezirk zugewiesen und der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen das Ablesen zu erfolgen hat, vorgegeben wurde; es bestanden auch Weisungen über die Modalitäten der Arbeit wie zur Führung und Weitergabe der Ableselisten sowie der kassierten Geldbeträge. Hinzu kommt, daß die diesbezüglichen Anordnungen und Weisungen durch Einzelinstruktionen aufrechterhalten bzw. modifiziert wurden.
b) Das FG hat auch zu Recht ein Unternehmerrisiko der Klägerin verneint. Es hat dabei zutreffend für maßgebend angesehen, daß die durch den Ablesebezirk vorgegebenen Verdienstmöglichkeiten der Klägerin auf Dauer in der nämlichen Größenordnung blieben und nennenswerte eigene Aufwendungen nicht anfielen. Ungeachtet dessen, welches Gewicht der Befugnis zukommt, die Arbeit auf Dritte delegieren zu dürfen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18.Januar 1974 VI R 221/69, BFHE 111, 326, BStBl II 1974, 301 sowie vom 24.Januar 1975 VI R 89/72, nicht veröffentlicht --NV--), konnte das FG diesen Umstand jedenfalls im Streitfall vernachlässigen, in welchem schon aus wirtschaftlichen Gründen eine Vertretung nur in vereinzelten Ausnahmen in Betracht kam.
Gegen die Unternehmerschaft von Stromablesern mit den hier zu beurteilenden Betätigungsmerkmalen spricht schließlich das äußere Erscheinungsbild, dem ebenfalls maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 9.August 1974 VI R 40/72, BFHE 113, 235, BStBl II 1974, 720 und vom 10.September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178). Nach dem äußeren Eindruck, insbesondere auch aus Sicht der Stromabnehmer, stellt sich die Arbeit der Klägerin als unselbständiger Teil der Leistung eines Dritten, nämlich der E dar. Dabei braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Klägerin tatsächlich, wie das FA meint, einen Arbeitserfolg (die Richtigkeit der abgelesenen Werte?) oder lediglich eine Arbeitsleistung schuldete. Denn ihre Tätigkeit erscheint jedenfalls als abhängige fremdbestimmte Arbeit, die durch Einbindung in die betriebliche Organisation eines Dritten ohne Übernahme eines Unternehmerrisikos gekennzeichnet ist.
d) Angesichts der Tatsache, daß sich die Nichtselbständigkeit der Klägerin aus den Merkmalen ihrer Betätigung eindeutig ergibt, kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, daß die Klägerin im Arbeitsvertrag mit der E als "freie Mitarbeiterin" eingestuft worden ist. Der diesbezügliche Wille der Vertragsparteien ist nur in Grenzfällen ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteil vom 20.Februar 1979 VIII R 52/77, BFHE 127, 201, BStBl II 1979, 414 m.w.N.). Ein solcher liegt im Streitfall aber nicht vor. Ebenfalls spielt keine Rolle, daß in dem besagten Vertrag davon abgesehen wurde, ausdrückliche Bestimmungen über zustehenden Urlaub bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu treffen. Die Aufnahme derartiger Regelungen gehört nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern ein solches hat --regelmäßig-- zur Folge, daß Urlaubs- bzw. Lohnfortzahlungsansprüche entstehen können.
e) Die aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstandende Entscheidung des FG entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu dem ähnlich gelagerten Fall der Zeitungsausträgerinnen (BFH-Urteil vom 2.Oktober 1968 VI R 29/68, BFHE 94, 189, BStBl II 1969, 103; vgl. auch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 29.Januar 1992 7 ABR 27/91, DB 1992, 1429). Im Unterschied zum hier vorliegenden Streitfall verfügten die dort zu beurteilenden Zeitungsausträgerinnen über die Möglichkeit, neue Abonnenten zu werben; außerdem trugen sie ein Inkassorisiko. Wenn sie dennoch als Arbeitnehmer angesehen wurden, muß dies im Streitfall um so mehr gelten. Dementsprechend hat der Senat ein Arbeitsverhältnis auch bei den Austrägern eines kostenlos erhältlichen, wöchentlich erscheinenden Anzeigenblattes angenommen (BFH-Urteil vom 24.Januar 1975 VI R 89/72, NV) sowie bei den für ein Werbemittelunternehmen tätigen Verteilern von Wurfsendungen (BFH-Beschluß vom 21.November 1980 VI S 4/80, NV).
Fundstellen
Haufe-Index 64235 |
BFH/NV 1993, 6 |
BStBl II 1993, 155 |
BFHE 169, 154 |
BFHE 1993, 154 |
BB 1993, 64 (L) |
DB 1993, 208-209 (LT) |
DStR 1993, 238 (KT) |
HFR 1993, 186 (LT) |
StE 1993, 5 (K) |