Leitsatz (amtlich)
Eine aus einer Kapitalgesellschaft durch steuerbegünstigte Umwandlung hervorgegangene, in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaft unterhält auch dann einen Gewerbebetrieb, wenn sie sich auf die Fortsetzung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft beschränkt und nur Garagen und eine Tankstelle verpachtet.
Normenkette
EStG § 15 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UmwStG § 3 ff., § 11
Tatbestand
Streitig ist in den Gewerbesteuermeßbetragsverfahren für die Erhebungszeiträume 1959 und 1960, ob eine KG, die sich mit der Vermietung zahlreicher Garagen und einer Tankstelle befaßte, der Gewerbesteuer unterliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG).
Die Revisionsbeklagte ist eine in das Handelsregister eingetragene KG. Sie entstand zum 1. Januar 1959 durch Umwandlung aus einer GmbH auf Grund des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 - Umwandlungsgesetz - (BGBl I 1956, 844) in Verbindung mit dem Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 11. Oktober 1957 - Umwandlungs-Steuergesetz (UmwStG) - (BGBl I 1957, 1713). Gegenstand des Unternehmens war die Vermietung und Verpachtung von Garagen (85 Garagenboxen) und einer Tankstelle. Die Tankstelle war verpachtet.
In den Gewerbesteuermeßbetragsverfahren behandelte das FA die Einkünfte der KG als solche aus Gewerbebetrieb und setzte einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag fest.
Die KG legte Einspruch ein mit der Begründung, daß sie kein Gewerbe (§ 2 GewStG) betreibe. Es liege private Vermögensnutzung vor.
Der Einspruch der KG blieb ohne Erfolg.
Das FG, dessen Urteil in EFG 1967, 419 veröffentlicht ist, führte aus, daß der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig sei, da er sich auf die Vermietung der Garagen und die Verpachtung der Tankstelle beschränke und mit einem häufigen Mieterwechsel bei den Garagen nicht zu rechnen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaft handele.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision des FA ist begründet.
Die Eintragung in das Handelsregister stellt ein starkes Beweisanzeichen für die Ausübung gewerblicher Tätigkeit dar (vgl. Urteil des BFH IV 427/62 U vom 9. Juli 1964, BFH 80, 154, BStBl III 1964, 530). Die sich hieraus ergebende Vermutung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs kann nicht als widerlegt angesehen werden. Denn es kommt in diesem Zusammenhang vor allem der Tatsache Bedeutung zu, daß die KG durch Umwandlung nach den Vorschriften des UmwStG aus einer GmbH hervorging. Nach § 11 UmwStG war der Vorgang nur dann steuerbegünstigt, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelte, die in das inländische Betriebsvermögen der Personengesellschaft, auf die das Vermögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft übertragen wurde, übergingen. Dadurch, daß die Gesellschafter der KG, die im gleichen Anteilsverhältnis die alleinigen Gesellschafter der umgewandelten GmbH waren, die Steuerbegünstigung für die Umwandlung in Anspruch nahmen, entschieden sie sich damit für die gewerbliche Fortführung des Betriebs durch die übernehmende KG. Es wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar, unter diesen Umständen nach der Umwandlung eine private Vermögensverwaltung bei der KG anzunehmen, wobel auch der Tatsache Bedeutung zukommt, daß die KG die Tankstelle als Gewerbebetrieb nach Beendigung des Pachtvertrags selbst betreiben könnte. Daraus ergibt sich, daß die auf der Grundlage des übernommenen Betriebsvermögens ausgeübte Tätigkeit der KG gewerblicher Natur war. Dies entspricht auch dem in der Rechtsprechung wiederholt betonten Grundsatz, daß ein Steuerpflichtiger, der aus einer bestimmten steuerlichen Gestaltung in der Vergangenheit beträchtliche Vorteile gezogen hat, in der Regel an diesem Verhalten festzuhalten ist, auch wenn sich das später für ihn ungünstig auswirkt (vgl. BFH-Urteile IV 351/60 U vom 26. September 1963, BFH 78, 8, BStBl III 1964, 4; IV 188/62 U vom 15. Juni 1965, BFH 83, 144, BStBl III 1965, 554).
Fundstellen
Haufe-Index 68116 |
BStBl II 1968, 648 |
BFHE 1968, 486 |