Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. November 2000 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 19. Juni 2000 gewährt.
Gründe
I. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 25. Oktober 2000 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 26. Oktober 2000 beim Berufungsgericht ein.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S. und dessen Sekretärin Frau W. vorgetragen:
Rechtsanwalt S. habe mit seiner Sekretärin am 25. Oktober 2000 kurz vor 10.00 Uhr vereinbart, daß die zu diesem Zeitpunkt versandfertig erstellte Berufungsbegründung nicht per Telefax, sondern durch den Büroboten zum Gericht gebracht würde. Als Rechtsanwalt S. am selben Tag um 11.30 Uhr die Kanzlei zur Wahrnehmung eines Termins verlassen habe, habe die Sekretärin ihm auf Nachfrage bestätigt, daß die Frist erledigt sei. Die Sekretärin habe den Schriftsatz dem Büroboten jedoch nicht mitgegeben, weil dieser nicht mehr im Büro gewesen sei. Sie habe den Schriftsatz als Telefax versenden wollen. Dies sei versehentlich unterblieben.
Das Berufungsgericht hat den Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es seien keine Anordnungen für den Fall getroffen, daß die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes infolge von Störungen scheitere. Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle setze die Anordnung voraus, daß die Eintragung im Fristenkalender erst gelöscht werden dürfe, wenn die Eingangsbestätigung des Empfängers oder ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliege. Ein weiterer anwaltlicher Pflichtenverstoß liege darin, daß die Rechtsanwälte nicht für eine nochmalige Kontrolle der Erledigung fristgebundener Sachen am Abend des jeweiligen Tages gesorgt hätten. Die bloße Kennzeichnung der Sache als erledigt reiche nicht aus.
II. Das gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 519b Abs. 2, § 547 ZPO zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte. Nach der durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemachten Darstellung der Klägerin hatte ihr Prozeßbevollmächtigter seiner Sekretärin eine Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Fristwahrung in der Kanzlei kommt es bei einer derartigen Einzelanweisung nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.1995 – XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; Beschl. v. 23.4.1997 – XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; Beschl. v. 18.3.1998 – XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschl. v. 25.3.1998 – IV ZB 1/98, Umdr. S. 4 f.; Beschl. v. 6.5.1999 – VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284).
Im Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Ausführung seiner Anweisung durch eine Rückfrage überwacht hat. Er brauchte nicht davon auszugehen, daß die bisher zuverlässige Büroangestellte die Weisung nicht befolgte und ihm eine unrichtige Auskunft erteilte.
Unterschriften
Erdmann, Starck, Bornkamm, Büscher, Schaffert
Fundstellen