Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungszuständigkeit im Wohnraummietprozess gegen exterritoriale Deutsche mit Auslandswohnsitz
Leitsatz (amtlich)
a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines AG in einem Wohnraummietprozess ist nicht gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das OLG zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.
b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem AG auch dann "unangegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.
Normenkette
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 15 Abs. 1; DiplBezÜbk Art. 31; DiplBezÜbk § 37
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 01.03.2005; Aktenzeichen 63 S 444/04) |
AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 25.10.2004; Aktenzeichen 104c C 181/04) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des LG Berlin vom 1.3.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 16.708,43 EUR
Gründe
I.
Die Beklagten bewohnten seit Mai 1999 als Mieter ein der Klägerin gehörendes Anwesen in Berlin. Der Mietvertrag war auf bestimmte Zeit geschlossen und sollte am 31.7.2004 enden. Im November 2003 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 29.2.2004 unter Hinweis auf § 570 BGB a.F. mit der Begründung, der Beklagte zu 1) sei als Angehöriger der Bundeswehr für drei Jahre nach Kiew (Ukraine) versetzt worden. Sie räumten das Anwesen und stellten mit Ablauf des Monats Februar 2004 die Mietzahlungen ein. Die Klägerin hat daraufhin im März 2004 Klage auf Zahlung der Miete bis einschließlich Juli 2004 erhoben; sie verlangt ferner Ersatz der Kosten für die Beseitigung angeblich von den Beklagten verursachter Schäden und unterlassener Schönheitsreparaturen an dem Mietobjekt. Das AG hat die Klage durch Teilurteil vom 25.10.2004i.H.v. 16.708,43 EUR abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das LG mit der Begründung als unzulässig verworfen, gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG sei nicht das LG, sondern das KG für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Klägerin dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, BGHReport 2004, 266 = MDR 2004, 408 = NJW 2004, 367 unter II 1 bb, m.w.N.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das LG hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG sei nicht das LG, sondern das KG für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.
Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG ist, wie das LG im Ansatz zutreffend ausführt, regelmäßig der im Verfahren vor dem AG unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 28.1.2004 - VIII ZB 66/03, MDR 2004, 828 = BGHReport 2004, 983 = NJW-RR 2004, 1073; v. 1.6.2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505). Aus den Angaben in der Klageschrift ergibt sich indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein ausländischer Gerichtsstand der Beklagten.
Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift als Zustellungsanschrift der Beklagten "das Auswärtige Amt, Botschaft Kiew, 11020 Berlin" angegeben, und über die deutsche Botschaft in Kiew ist den Beklagten die Klage auch zugestellt worden. Nach den Feststellungen des LG wohnten die Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch in Kiew. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Beklagte zu 1), der nach den Angaben der Beklagten als Offizier der Bundeswehr mit Wirkung vom 1.3.2004 für drei Jahre an die Dienststelle des Militärattachés in Kiew (Ukraine) abgeordnet worden ist, und die Beklagte zu 2) als seine Ehefrau in der Ukraine aufgrund des Diplomatenstatus des Beklagten zu 1) Exterritorialität genießen (Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen [BGBl. 1964 II, 957], in Kraft getreten für die Ukraine am 12.7.1964, für die Bundesrepublik Deutschland am 11.12.1964 [BGBl. 1965 II, 147 f.]). Daraus ergibt sich, dass beide Beklagte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.
Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich hiernach ein inländischer Gerichtsstand beider Beklagten ergibt, waren allerdings in erster Instanz streitig. Die Klägerin hat - wenn auch nicht im Hinblick auf den Gerichtsstand der Beklagten, für den in der ersten Instanz der Wohnsitz ohnedies keine Bedeutung hat (§ 29a ZPO), sondern in Bezug auf das von den Beklagten in Anspruch genommene Sonderkündigungsrecht nach § 570 BGB a.F. - in Abrede gestellt, dass der Beklagte zu 1) nach Kiew versetzt worden sei und die Beklagten aus diesem Grund ihren Wohnsitz dorthin verlegt hätten. Gleichwohl ist der Gerichtsstand der Beklagten im Verfahren vor dem AG "unangegriffen geblieben". Denn auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten eine Wohnung in Berlin gekauft und lebten dort, ergäbe sich nach § 13 ZPO ein inländischer Gerichtsstand der Beklagten.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das LG zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1498704 |
NJW 2006, 1810 |
BGHR 2006, 809 |
DWW 2006, 259 |
NZM 2006, 375 |
ZMR 2006, 445 |
MDR 2006, 1367 |
WuM 2006, 268 |
MietRB 2006, 232 |