Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 15.03.2010) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil
- im Schuldspruch dahin berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Verabredung einer besonders schweren räuberischen Erpressung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt ist;
- im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat:
1. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen dreier Taten der besonders schweren räuberischen Erpressung nach der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Fälle II.1, II.4 und II.6 der Urteilsgründe; vgl. UA S. 44) und aufgrund nicht ausschließbarer Verwendung von Scheinwaffen im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen schwerer räuberischer Erpressung nach der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB verurteilt (UA S. 45). Auch Versuch und Verabredung sind nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifiziert. Der Schuldspruch war entsprechend klarzustellen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 377 m.w.N.). Das Gleiche gilt hinsichtlich des durch das Landgericht ausgeurteilten „Verstoßes gegen das Waffengesetz” (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. September 2000 – 3 StR 226/00).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) gegenüber der zugleich verwirklichten Nötigung (§ 240 StGB) lex specialis (vgl. BGHSt 48, 233, 238 f. m.w.N.). Im Hinblick darauf entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung im Fall II.3.2 der Urteilsgründe. Die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe hat hingegen Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte. Es hat die Strafe im Ergebnis zutreffend dem in § 113 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB bezeichneten besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte entnommen, ohne die Verwirklichung zweier Straftatbestände erschwerend zu würdigen (UA S. 48).
3. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Festlegung des Anrechnungsmaßstabes holt der Senat nach und bestimmt die Anrechnung im Verhältnis 1 : 1 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 351/07 –und vom 20. Juli 2010 – 3 StR 185/10).
Unterschriften
Basdorf, Raum, Schaal, König, Bellay
Fundstellen