Verfahrensgang
Anwaltsgerichtshof Hamm (Urteil vom 17.03.2023; Aktenzeichen 1 AGH 37/22) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. März 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Rz. 2
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rz. 3
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
Rz. 4
Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Rz. 5
a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Anwaltsgerichtshof habe eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden deshalb nicht bejahen dürfen, weil er seine Anwaltstätigkeit seit 30 Jahren ohne jede Beanstandung bezüglich des Umgangs mit Mandantengeldern ausübe und somit nicht unterstellt werden könne, dass er sich an Mandantengeldern vergreifen und so die Interessen der Rechtsuchenden gefährden könnte. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof dieses Vorbringen nicht für durchgreifend erachtet.
Rz. 6
Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7).
Rz. 7
Eine solche Ausnahme liegt nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht zu Beanstandungen bezüglich des Umgangs mit Fremdgeld gekommen ist. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt vielmehr mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, aaO).
Rz. 8
Nach diesen Grundsätzen genügt das Vorbringen des Klägers, er übe seine Anwaltstätigkeit seit 30 Jahren ohne jede den Umgang mit Mandantengeldern betreffende Beanstandung aus, somit nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausnahmsweise auszuschließen.
Rz. 9
b) Auch der Verweis des Klägers darauf, dass er auf Grund seiner an das Finanzamt abgegebenen Erklärungen und der an dieses geleisteten Zahlungen davon ausgehe, Geld zurückzuerhalten, und dass er hiernach seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und den weiteren Gläubigern schneller werde regulieren können, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die von dem Kläger erwartete künftige Besserung seiner Vermögensverhältnisse ändert nichts daran, dass er sich zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung in Vermögensverfall befand und eine Gefährdung der Rechtsuchenden vorlag. Allein dieser Zeitpunkt ist jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidend; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4; vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine etwaige künftige Besserung der finanziellen Situation des Klägers wäre deshalb nur im Rahmen eines Wiederzulassungsverfahrens zu berücksichtigen.
Rz. 10
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht verfassungsrechtlich geboten, angesichts der von ihm erwarteten Verbesserung seiner finanziellen Lage von einem Widerruf der Zulassung abzusehen. Weder ist der Widerruf im Hinblick auf eine mögliche künftige Besserung der finanziellen Situation unverhältnismäßig noch verletzt er den Kläger in seinem Recht auf seine Freiheit der Berufswahl nach Art. 12. Abs. 1 GG. Dass ein Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 2/22, juris Rn. 6; vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 6). Das Vorbringen des Klägers, dass ihm durch den Widerruf die Chance auf eine künftige schnelle Regulierung seiner Verbindlichkeiten genommen werde und dass er Verzögerungen im Rahmen der Wiederzulassung befürchte, weil er insoweit auf die Bearbeitung seiner Anträge durch das Finanzamt sowie die Beklagte angewiesen sei, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Eine Grundrechtsverletzung des Klägers durch den dem Gesetz entsprechenden Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls lässt sich hieraus nicht ableiten.
Rz. 11
2. Auch die sonstigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO sind nicht dargetan.
III.
Rz. 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg |
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Liebert |
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Ettl |
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Lauer |
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Niggemeyer-Müller |
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Fundstellen
NZI 2024, 59 |
ZInsO 2023, 2388 |