Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 01.12.2022; Aktenzeichen 41 T 3447/22) |
AG Augsburg (Entscheidung vom 07.10.2022; Aktenzeichen 1 M 9020/21) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 1. Dezember 2022 - 41 T 3447/22 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Rz. 1
I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Rz. 2
Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
Rz. 3
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Rz. 4
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
Löffler |
Schwonke |
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Feddersen |
Schmaltz |
Fundstellen
Dokument-Index HI15741419 |
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