Leitsatz (amtlich)
Zur Angabe des Wechselkursrisikos in einem Prospekt über die Beteiligung an einem Schiffsfonds.
Normenkette
VerkaufsprospektG § 8g Abs. 1 S. 1 Fassung: 2004-10-28; VermVerkProspV § 2 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2004-12-16
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Musterklägerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2021 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. August 2018 hinsichtlich der Feststellungsziele 1 für gegenstandslos erklärt und die Feststellungsziele 2 als unbegründet zurückgewiesen hat.
Die Feststellungsziele 1 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. August 2018 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 2 gegenstandslos.
Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden der Musterklägerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 sowie zu 7 bis 11 tragen die Musterklägerin, die weitere Rechtsbeschwerdeführerin sowie die auf Musterklägerseite Beigetretenen wie folgt:
Musterklägerin |
30,58% |
Weitere Rechtsbeschwerdeführerin |
6,11% |
Beigetretene zu 1 |
3,06% |
Beigetretene zu 2 |
3,06% |
Beigetretener zu 3 |
3,06% |
Beigetretener zu 4 |
8,73% |
Beigetretener zu 5 |
15,28% |
Beigetretener zu 6 |
7,64% |
Beigetretene zu 7 |
7,64% |
Beigetretener zu 8 |
6,11% |
Beigetretener zu 9 |
8,73% |
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Musterklägerin, die weitere Rechtsbeschwerdeführerin sowie die auf Musterklägerseite Beigetretenen jeweils selbst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 1.384.091,91 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin und der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf 343.500 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 auf 1.384.091,91 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 7 bis 11 auf 21.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Rz. 1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz darüber, ob der bei der Emission des Fonds "H. " am 23. Februar 2007 aufgestellte Verkaufsprospekt fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist die treuhänderische Beteiligung an den beiden Einschiffgesellschaften "P. Navigation GmbH & Co. KG" und "HAM. GmbH & Co. KG" (im Folgenden: Schiffsgesellschaften), die jeweils in den Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs mit einer Tragfähigkeit von 2.723 TEU (MS P. ) bzw. 2.546 TEU (MS Ham. ) investieren sollten. Das letztgenannte Schiff fährt in einem Einnahmepool.
Rz. 2
Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind Gründungsgesellschafter beider Schiffsgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 1 ist innerhalb der H. -Gruppe für die Konzeption und den Vertrieb von Kapitalmarktprodukten zuständig und Herausgeberin des Prospekts. Die Musterbeklagte zu 2 fungierte als Treuhandkommanditistin. Die Musterbeklagte zu 3 ist aufgrund eines Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 11. April 2013 von der Musterbeklagten zu 2 abgespalten worden.
Rz. 3
Die Musterbeklagten zu 4 und 5 sind Gründungsgesellschafter der HAM. GmbH & Co. KG. Die Musterbeklagte zu 4 war Vertragsreederin des Schiffes, die Musterbeklagte zu 5 Platzierungsgarantin.
Rz. 4
Die Musterbeklagten zu 7 bis 11 sind Gründungsgesellschafter der P. Navigation GmbH & Co. KG. Die Musterbeklagte zu 7 war Vertragsreederin und Platzierungsgarantin.
Rz. 5
Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:
Rz. 6
Die Titelseite des Prospekts ist mit dem Satz "Wo große Schiffe sind, braucht man auch kleinere" beschrieben.
Rz. 7
Seite 7 schildert den sogenannten "Früheinzahlerbonus" auszugsweise wie folgt:
"Auf Einzahlung vor Fälligkeit wird ein Früheinzahlerbonus in Form einer Vorzugsausschüttung von 3 % p.a. auf den bereits geleisteten, noch nicht fälligen Teilbetrag der 2. Rate von bis zu 50 % der Pflichteinlage gewährt."
Rz. 8
In dem Abschnitt "Darstellung der wesentlichen Risiken der Beteiligung" werden auf Seite 11 die Risiken in drei verschiedene Risikoklassen eingeteilt. Diesbezüglich heißt es:
"Bei den wesentlichen Risiken der Vermögensanlage lässt sich in Hinblick auf die möglichen Auswirkungen grundsätzlich folgende Unterscheidung vornehmen:
• prognosegefährdende Risiken (Risiken, die den prognostizierten Erfolg der Anlage gefährden),
• anlagegefährdende Risiken (Risiken, die zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Anlage führen können) und
• anlegergefährdende Risiken (Risiken, die über den Verlust der Zeichnungssumme hinausgehend auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden).
Risiken, die einer höheren Risikogruppe zuzuordnen sind, erfüllen hierbei auch die Kriterien der jeweils niedrigeren Risikokategorien. Die nachfolgend dargestellten Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten."
Rz. 9
Der Prospekt ordnet das Wechselkursrisiko den prognosegefährdenden Risiken zu und führt auf Seite 11 dazu aus:
"Es besteht das Risiko, dass aufgrund einer nachteiligen Entwicklung des Wechsel- oder Umtauschkurses von Fremdwährungen zum Euro die Liquiditätslage der Gesellschaften in Euro hinter den Planzahlen zurückbleibt.
Erlöse aus dem Betrieb der zwei Schiffsgesellschaften werden voraussichtlich in US-Dollar erzielt. Soweit keine Währungskongruenz von Einnahmen, Ausgaben und Kapitaldienst gegeben ist, besteht ein Wechselkursrisiko."
Rz. 10
Ebenfalls auf Seite 11 wird zu "Betriebskosten" ausgeführt:
"Die Kostenansätze der Schiffsgesellschaften für die Betriebskosten (u.a. Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten) und die Kosten für Werft- und Klassearbeiten sind kalkulierte Werte auf Basis der von den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schiffsgesellschaften zur Verfügung gestellten Prognosewerte. Es wurden Kostensteigerungen berücksichtigt. Dennoch ist eine Überschreitung der angesetzten Kosten, z.B. hinsichtlich der Personal- und Dockungskosten, möglich und würde ggf. die Liquidität der Schiffsgesellschaften belasten. Dies würde zu einer Reduzierung der Ausschüttungen an die Anleger führen.
Es ist vorstellbar, dass in Zukunft Parallelregistrierungen für Schiffe, die unter Tonnagesteuer betrieben werden, nicht mehr möglich sein werden. In diesem Fall könnten sich die Personalkosten aufgrund der Pflicht zur Führung der deutschen Flagge erhöhen.
[…]"
Rz. 11
Auf Seite 13 wird abschließend unter "Allgemein" angegeben:
"Bei dem hier vorliegenden Beteiligungsangebot führt die Realisierung von prognosegefährdenden Risiken, insbesondere, wenn sich diese als nachhaltig und lang andauernd erweisen sollten, schlussendlich auch zu einer Gefährdung der Anlage. Demnach sind sämtliche prognosegefährdenden Risiken in entsprechender Ausprägung auch anlagegefährdend."
Rz. 12
Unter der Überschrift "Charter-, Pooleinnahmen" informiert der Prospekt auf Seite 14 wie folgt:
"Die Schiffsgesellschaften tragen neben dem im Abschnitt „Vertragspartner“ erwähnten Bonitätsrisiko auch das Risiko, dass die Schiffe nicht einsatzfähig sein könnten […]. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Schiffsgesellschaft des MS „Ham. “ niedrigere als die prognostizierten Poolraten vereinnahmen. Dieser Fall könnte insbesondere auch dann eintreten, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können. In diesem Zusammenhang wird auch auf das nachstehend beschriebene Bonitätsrisiko hingewiesen."
Rz. 13
Auf den Seiten 14 f. heißt es unter der Überschrift "Vertragspartner":
"Der Erfolg der Beteiligung hängt in erheblichem Maße von der Bonität der Vertragspartner, vor allem des Charterers bzw. der Charterer des Pools, ab. Hinsichtlich der wesentlichen Bestimmungsgröße „Pooleinnahmen“ ist auf die Bonität der einzelnen Charterer abzustellen. Es ist während der Laufzeit des Festchartervertrages, bzw. während der Mitgliedschaft der Schiffsgesellschaft MS „Ham. “ im Pool trotz der eingeholten Bonitätsauskünfte/Ratings nicht auszuschließen, dass der Charterer die Charterraten, bzw. der Pool die Poolraten, nicht vertragsgemäß zahlt bzw. die Zahlungen ganz ausfallen, weil etwa ein Charterer eines Schiffes im Pool die Charterraten nicht vereinbarungsgemäß leistet. […] In Bezug auf die Bonität des Charterers bzw. des Pools und des Poolmanagers wurden die auf S. 46 dargestellten Auskünfte eingeholt. Da die Bonitätsauskünfte zeitpunktbezogen sind, lässt sich keine abschließende Aussage darüber treffen, ob der Charterer/Pool bzw. der Poolmanager ihre vertraglichen Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit der Charter-/Poolverträge erfüllen können.
Die Bonitätsauskünfte der Auskunftsgebenden sind vom Anbieter dieses Verkaufsprospektes ungeprüft übernommen worden.
[…]
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Seiten der beteiligten Vertragspartner und Mitwirkenden Fehlentscheidungen getroffen werden und während der Laufzeit Auseinandersetzungen oder Vertragsverletzungen bzw. -brüche auftreten. […]
[…]
Ein Ausfall von Vertragspartnern bzw. die ungenügende Erfüllung oder Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen kann nicht ausgeschlossen werden."
Rz. 14
Seite 15 klärt unter der Überschrift "Fremdfinanzierung" unter anderem wie folgt auf:
"Negative Abweichungen von den prognostizierten Einnahmen und Ausgaben könnten dazu führen, dass die Schiffsgesellschaften den Kapitaldienst nicht mehr leisten können. Dies würde sich negativ auf die Liquiditätslage der Schiffsgesellschaften auswirken und ggf. auch auf die Ausschüttungen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken die Kreditverträge kündigen. Dies könnte insbesondere bei schweren Leistungsstörungen, wie die nicht erfolgende Rückzahlung der Darlehen, möglich sein. In solchen Fällen könnten die finanzierenden Banken ihre dafür bestellten Sicherheiten verwerten, z.B. in Form eines zwangsweisen Verkaufs eines oder beider Schiffe. Dies führt ggf. zur Liquidation der Schiffsgesellschaften.
[…]
Gemäß Darlehensvertrag können die Schiffsgesellschaften bei der Inanspruchnahme einer Darlehenstranche eine Währungsoption ausüben. Wird die Darlehenstranche in fremder Währung in Anspruch genommen, sieht der Vertrag einen Abgleich zwischen jener Restvaluta vor, die sich bei einer Bewertung des Darlehens mit dem Stichtagskurs der Ursprungswährung ergibt (a) oder die sich ergeben hätte, wenn das Darlehen in der Ursprungswährung in Anspruch genommen worden wäre (b). Beträgt der Wert der Restvaluta (a) mehr als 105 % des Wertes der Restvaluta (b), dann hat die jeweilige Schiffsgesellschaft auf Anforderung des Darlehensgebers eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen der Restvaluta (b) und der Restvaluta (a) zu leisten oder weitere Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Die Erbringung derartiger Zahlungen/Leistungen führt i. d. R. zu einer Beeinträchtigung der Liquiditätslage."
Rz. 15
Unter der Überschrift "Platzierung/Nicht-Zustandekommen des Beteiligungskonzepts" führt Seite 16 unter anderem aus:
"Es ist nicht auszuschließen, dass die Platzierung endgültig fehlschlägt, wenn […]; unter Umständen müsste das Beteiligungsangebot vollständig rückabgewickelt werden. Im Falle einer Rückabwicklung würden dem Anleger nicht nur mögliche Erträge und Vorteile aus der Beteiligung entgehen, sondern darüber hinaus das Risiko bestehen, dass die Beteiligungsgesellschaften nicht in der Lage sind, die geleisteten Einlagen (zzgl. Agio) vollständig zurückzuzahlen, weil bereits nicht stornierbare Kosten (z. B. Vertriebsprovisionen) angefallen sind."
Rz. 16
Auf derselben Seite findet sich unter der Überschrift "Haftung" der folgende Hinweis:
"Bei der Beteiligung an den Schiffsgesellschaften handelt es sich um ein unternehmerisches Engagement, bei dem auch eine Insolvenz der Schiffsgesellschaft verbunden mit dem Totalverlustrisiko der Beteiligung nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann. Fließen bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz den Gesellschaftern Ausschüttungen aus den Schiffsgesellschaften zu, denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen, sind diese ganz oder teilweise zurückzuzahlen. […] Soweit das Kapitalkonto, z. B. durch Ausschüttungen, unter den Stand der Hafteinlage absinkt, lebt die Haftung des Direkt-Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB insoweit wieder auf. Eine entsprechende Haftung besteht aufgrund der Freistellungsverpflichtung des Treuhandvertrages (§ 6) auch für den als Treugeber beteiligten Anleger gegenüber der Treuhänderin."
Rz. 17
Seite 17 schließt die Risikohinweise mit dem folgenden, in Fettdruck geschriebenen Absatz ab:
"Das maximale Risiko für den Anleger besteht im Totalverlust seiner Zeichnungssumme zzgl. Agio sowie im Falle des Eintritts von anlegergefährdenden Risiken in weiteren Vermögensnachteilen."
Rz. 18
Auf Seite 43 führt der Prospekt unter der Überschrift "Containermarkt" unter anderem aus:
"Nachdem der Weltcontainerumschlag im Jahre 2006 mit ca. 10,8% zum fünften Mal hintereinander zweistellig gewachsen ist, rechnet Clarkson Research auch für die nächsten zwei Jahre mit ähnlichen Wachstumsraten. Treibende Kräfte sind die asiatischen Staaten und hier insbesondere China. In den Jahren 2005 und 2006 ist die TEU-Kapazität bei Vollcontainerschiffen um 13,1% bzw. 16,3% gewachsen. Die Wachstumsraten der erwarteten Ablieferungen für die Jahre 2007 und 2008 liegen bei 14,2% bzw. 13,8% (ohne Verschrottungen)."
Rz. 19
Auf Seite 44 macht der Prospekt unter der Überschrift "Flottenanalysen 2.500-2.999 TEU Containerschiffe" die folgenden Angaben:
"Beide Schiffe zählen zu den Sub-Panamax-Containerschiffen (Größensegment von 2.000 TEU bis 2.999 TEU). In diesem Größensegment sind 331 Schiffe enthalten […].
Aufgrund der Altersstruktur ist ein Tonnage-Ersatzbedarf zu erkennen, da 65 Schiffe älter als 20 Jahre sind. Dies entspricht ca. 19,6 % des hier untersuchten Marktsegmentes und ist als das kurz- bis mittelfristig zu erneuernde Potenzial anzusehen. Das aktuelle Auftragsbuch verzeichnet 119 Schiffe für die nächsten drei Jahre.
Unter der Annahme, dass die Hälfte der 65 über 20 Jahre alten Einheiten (hier 32 Einheiten) der existierenden Flotte des Marktsegmentes in den nächsten drei Jahren aus dem Markt ausscheiden, liegt das Nettowachstum bei 87 Einheiten oder 26 % (entspricht 8 % p.a.)."
Rz. 20
Auf derselben Seite heißt es unter der Überschrift "Zeitcharterraten":
"Seit Mitte 2003 führte eine gestiegene Tonnagenachfrage in Asien infolge der boomenden Volkswirtschaften (insbesondere China) zu deutlichen Ratenerhöhungen, da zu wenig Tonnage zur Verfügung stand. Seitdem sind die Charterraten kontinuierlich bis Ende des zweiten Quartals 2005 gestiegen. Eine geringere Nachfrage auf dem Chartermarkt, hervorgerufen durch bereits eingecharterte Tonnage in vorangegangenen Perioden, hat zu einer deutlichen Korrektur bei den Raten geführt. Seit Anfang des Jahres 2007 zeichnet sich wieder eine Stabilisierung der Charterraten ab."
Rz. 21
Auf Seite 45 unterrichtet der Prospekt wie folgt über die Zeitcharterraten für beide Fondsschiffe:
"Das MS „P. “ hat bei Indienststellung am 18. Oktober 2005 eine fünfjährige Charterbeschäftigung bei der chilenischen Linienreederei C. S. A. (C. ) zu einer Bruttocharterrate von US-$ 26.000 je Einsatztag angetreten. Bei Übernahme durch die Beteiligungsgesellschaft am 31. Januar 2007 hat diese Erstcharter eine Restlaufzeit von ca. 44 Monaten.
Das MS „Ham. “ wird nach der geplanten Ablieferung im September 2007 in einem Einnahmepool fahren. Die kalkulierte Netto-Poolcharter liegt bei US-$ 23.500 je Einsatztag im Jahre 2007 und US-$ 21.500 bzw. US-$ 21.000 je Einsatztag im Jahr 2008 bzw. 2009. Anschließend wird bis ins Jahr 2024 mit einer Nettorate von US-$ 19.500 je Einsatztag kalkuliert. Dies liegt nahe beim langjährigen Durchschnitt und könnte daher auch zukünftig erreichbar sein."
Rz. 22
Diesem Absatz ist eine Fußnote mit folgendem Inhalt zugeordnet:
"Poolerlöse liegen in Hochphasen meist unterhalb der kurzfristig erzielbaren Raten, puffern dafür aber auch Ratentiefs ab. Die Poolung ergibt eine Verstetigung der Einnahmenseite bei reduziertem Risiko, d. h. sie weist geringere Schwankungsbreiten um den langfristigen Mittelwert auf. Hier fließen auch hohe, mehrjährige Abschlüsse aus der Hochphase des Jahres 2005 mit ein."
Rz. 23
Auf Seite 46 berichtet der Prospekt über den Charterer C. und den 2.500-TEU-D. -Pool:
"C. S. A. (C. )
Bei der im Jahre 1872 gegründeten C. handelt es sich um eine der ältesten Reedereien in der Welt und die größte Reederei Lateinamerikas. […] Aufgrund von Zukäufen Ende der 1990er Jahre konnte sie ihre Aktivitäten erweitern und diversifizieren. […] Insgesamt betreuen die C. und ihre Tochterunternehmen 100 eigene und gecharterte Schiffe.
Für die C. liegt eine Bonitätsauskunft des auf die Schifffahrt spezialisierten Ratingunternehmens […] vor. Auf einer Skala von 1 (geringes Risiko) bis 10 (hohes Risiko) wird die C. S. A. mit 2-3 bewertet.
2.500-TEU-D. -Pool
Das MS „Ham. “ wird nach Übernahme durch die Schiffsgesellschaft in einem Einnahmenpool eingesetzt. Am Ende des Jahres 2007 soll der Pool voraussichtlich aus 42 typgleichen Schiffen bestehen. Für den von der D. Schiffahrts-KG geführten 2.500-TEU-Pool wurden bei der Ratingagentur […] Bonitätsauskünfte eingeholt. In den Bonitätsauskünften vom 12. Dezember 2006 werden die Charterer der im jeweiligen Pool befindlichen Schiffe bewertet. Der nachfolgenden Tabelle kann die Anzahl der Charterer sowie deren Rating entnommen werden. Dabei erfolgen die Einstufungen auf einer Skala von 1 (geringes Risiko) bis 10 (hohes Risiko).
Bewertung |
Anzahl |
1 |
2 |
1 bis 2 |
2 |
2 |
3 |
2 bis 3 |
2 |
3 |
1 |
3 bis 4 |
3 |
4 bis 5 |
1 |
5 |
1 |
6 |
1" |
Rz. 24
Seite 57 unterrichtet den Anleger in dem Abschnitt "Liquiditätsvorschau" unter der Überschrift "Nettocharter-/pooleinnahmen" wie folgt:
"Die Nettocharter- bzw. pooleinnahmen ergeben sich aus den in den Zeitcharterverträgen vereinbarten Bruttocharterraten bzw. den kalkulierten Bruttopoolraten pro Tag multipliziert mit den Einsatztagen pro Jahr. Hiervon abgezogen werden die Befrachtungskommissionen für die Befrachtungsmakler. Die kalkulatorischen Einsatztage betragen ab dem ersten vollen Kalenderjahr 360 Tage pro Jahr, in den Jahren der Dockungsarbeiten 350.
[…]
Für das bereits abgelieferte und in Fahrt befindliche MS „P. “ wurde ab Infahrtsetzung des Schiffes eine 5-jährige Beschäftigung mit der C. S. A. (C. ), V., Chile, abgeschlossen. […] Die vereinbarte Bruttocharterrate beträgt US-$ 26.000 pro Tag abzüglich einer Kommission in Höhe von 3 %. Nach Ablauf der Charterbeschäftigung im Jahre 2010 wird mit Bruttoraten in Höhe von US-$ 21.500 pro Einsatztag bis zum Jahr 2018 weiter kalkuliert. Im Anschluss daran werden US-$ 20.000 pro Einsatztag bis zum Ende der Laufzeit unterstellt.
[…]
Das MS „Ham. “ wird mit Ablieferung in den 2.500-TEU-D. -Einnahmen-Pool eingesetzt. Die prognostizierten Nettopoolraten liegen bei US-$ 23.500 pro Tag im Jahr 2007 und US-$ 21.500 im Jahr 2008. Im Jahr 2009 werden US-$ 21.000 und anschließend US-$ 19.500 pro Einsatztag unterstellt. Der Poolvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen worden."
Rz. 25
Ebenfalls auf Seite 57 lautet es unter der Überschrift "Betriebskosten":
"Die Schiffsbetriebskosten sind während der gesamten Laufzeit des Beteiligungsangebots von den einzelnen Schiffsgesellschaften zu tragen und beinhalten im Wesentlichen Personal-, Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie Versicherungsaufwendungen. Sie wurden auf Basis der Erfahrungen der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Schiffsgesellschaften kalkuliert."
Rz. 26
Das Maß der Erhöhung der Schiffsbetriebskosten wurde dabei ab dem Jahr 2009 für jedes Fondsschiff mit 2,5% p.a. kalkuliert.
Rz. 27
Auf Seite 60 wird zu dem Punkt "Ausschüttung/Vorabgewinn" unter anderem dargestellt:
"Liegt die interne Rendite [Hinweis in der Fußnote: „Vgl. Glossar: Interner Zinsfuß (IRR).“] des jeweiligen Schiffes, ermittelt nach der Methode des internen Zinsfußes über 8,0% p.a., so erhalten die Vertragsreeder jeweils einen Vorabgewinn in Höhe von 2,5% und die H. mbH einen Vorabgewinn in Höhe von 5,0% jeweils vom erzielten Bruttoverkaufserlös. […] Gemäß Kalkulation wurde kein Vorabgewinn durch die erzielten Bruttoverkaufserlöse berücksichtigt."
Rz. 28
Im Glossar wird "Interner Zinsfuß (IRR = Internal Rate of Return)" wie folgt erläutert:
"Finanzmathematische Methode, die den Einzahlungen und Steuerzahlungen, sich aus den Planrechgen [sic!] ergebenden Rückflüssen aus Ausschüttungen, Steuererstattungen und dem erwarteten Anteil am Veräußerungserlös des Schiffes unter Berücksichtigung des jeweiligen Zahlungszeitpunkts gegenüber stellt. Die rechnerische Basis der Verzinsung nach der internen Zinsfußmethode ist daher nur das jeweils nach Abzug der o.g. Rückflüsse noch gebundene Eigenkapital des Investors und nicht die nominelle Beteiligungssumme. Die nach der Methode des internen Zinsfußes ermittelte „abgezinste Prognosenrendite“ ist mit den Renditen anderer Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals eintritt (z.B. festverzinsliche Wertpapiere) nicht unmittelbar vergleichbar."
Rz. 29
Die Seiten 82 f. berichten über den Kauf des Schiffes MS P.:
"Mit Datum vom 19. Januar 2007 hat die „P. “ Navigation GmbH & Co. KG, Ha., mit der „P. “ Shipping GmbH & Co. KG, Ha., einen Kaufvertrag über den Kauf des MS „P. “ geschlossen. Der Kaufpreis war mit Übergabe des Schiffes am 31. Januar 2007 fällig und wurde auch gezahlt.
[…]
Aus dem Verkauf des Schiffes erzielen die Gründungsgesellschafter der „P. “ Navigation GmbH & Co. KG einen voraussichtlichen Zwischengewinn von ca. US-$ 2.680.000."
Rz. 30
Über den "Poolvertrag MS Ham. " informiert der Prospekt auf Seite 83 wie folgt:
"Die Mitgliedschaft des MS „Ham. “ im 2.500-TEU-Pool ist zeitlich unbefristet. […] Die D. Schiffahrts-KG, Ha., erhält für ihre Tätigkeit als Poolmanagerin eine Gebühr in Höhe von 1,75 % der Zeitchartereinnahmen.
Es werden Reiseüberschüsse (Erlöse der Reederei abzüglich der Schiffsreisekosten) der Poolmitglieder ermittelt und addiert. Am Poolergebnis sind die Reedereien pro Einsatztag, an welchen das jeweilige Schiff zur Verfügung gestanden hat, zu gleichen Teilen beteiligt.
Der Poolvertrag ist am 1. Januar 2006 mit Ablieferung des ersten Schiffes in Kraft getreten. Der Poolvertrag kann von jedem Vertragsabschließenden erstmals auf den 31. Dezember 2008 gekündigt werden. […]"
Rz. 31
Seite 84 führt zu dem "Befrachtungsvertrag MS Ham. " wie folgt aus:
"Der D. Schiffahrts-KG, Ha., wird die exklusive Befrachtung des Schiffes übertragen. […] Hierfür erhält die D. Schiffahrts-KG eine Vergütung in Höhe von 1,75 % der vereinnahmten Bruttofracht- bzw. Zeitchartererlöse."
Rz. 32
Auf den Seiten 112 und 121 ist jeweils § 14 Abs. 5a des Gesellschaftsvertrags der Schiffsgesellschaften abgedruckt, der jeweils lautet:
"Im Falle des Verkaufs oder des Totalverlustes des im Eigentum der Schiffsgesellschaft stehenden Schiffes, erhalten der Vertragsreeder einen Vorabgewinn in Höhe von 2,5% und die H. mbH, Ha., einen Vorabgewinn in Höhe von 5% des Bruttoerlöses (aus Verkauf oder Versicherungsentschädigung). Voraussetzung hierfür ist, dass die im Jahr 2007 beigetretenen Kommanditisten/Treugeber bis zum Jahr des Verkaufs oder des Totalverlustes des Schiffes eine jährliche Rendite vor Steuern von mindestens 8% erzielt haben. Die Berechnung dieser Rendite erfolgt nach der Methode des internen Zinsfußes (IRR-Methode), wobei alle im Laufe eines Jahres erfolgten Ein- und Auszahlungen unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt, rechnerisch jeweils zum Jahresende berücksichtigt werden. Die Zahlung der in Satz 1 genannten Beträge darf nicht dazu führen, dass die nach diesen Maßgaben berechnete jährliche Rendite vor Steuern unter 8% sinkt. In einem solchen Fall mindern sich die in Satz 1 genannten Beträge entsprechend."
Rz. 33
In den Ausgangsverfahren verlangen die Musterklägerin und die Beigeladenen Schadensersatz. Sie stützen ihre Ansprüche gegen die Musterbeklagten auf vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Schiffsgesellschaften.
Rz. 34
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. August 2018 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, der Prospekt sei unrichtig, irreführend und/oder unvollständig (Feststellungsziele 1), da in dem Prospekt nicht über die tatsächliche Höhe der Einnahmen des MS "Ham. " aus dem Pool aufgeklärt werde (Feststellungsziele 1a), indem im Prospekt bereits nicht dargestellt werde, wie sich die Einnahmen der Poolschiffe (Bruttopoolrate) berechnen, und ferner dargelegt werde, zur Bestimmung der Nettopoolrate sei lediglich die Befrachtungskommission von der Bruttopoolrate abzuziehen, wobei die Befrachtungskommission 1,75% der Bruttofracht- bzw. Zeitchartererlöse betrage (Feststellungsziel 1a aa), zu den für die Einnahmesituation relevanten Poolfaktoren wie unter anderem die Zusammensetzung des Pools, Aufnahme weiterer Poolmitglieder, Fahrtgebiete der einzelnen Poolschiffe und den Beteiligungsschlüssel keine oder nur unzureichende Angaben gemacht würden (Feststellungsziel 1a bb), nur über die Charterrate und nicht über die historisch belegten Pooleinnahmen aufgeklärt werde, obwohl der Pool bei Prospekterstellung bereits existiert habe und Daten vorgelegen hätten (Feststellungsziel 1a cc), und nicht über die erheblichen Einschränkungen der unternehmerischen Chancen durch die Poolmitgliedschaft aufgeklärt werde, indem der Prospekt verschweige, dass bei Veräußerung des Schiffes der bestehende Chartervertrag sowie die Poolmitgliedschaft vom Käufer übernommen werden müssten und so ein Verkauf zu marktüblichen Preisen nicht möglich sei (Feststellungsziel 1a dd).
Rz. 35
Der Prospekt kläre nicht über das laut Prospekt relevante Marktumfeld und dessen Entwicklung auf (Feststellungsziele 1b), indem im Prospekt die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben worden seien, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis seien, obwohl die Daten eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und Containerschiffsflotte 2.500 TEU bis 2.900 TEU) ermöglicht hätten, und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt werde (Feststellungsziel 1b aa), und nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazität und damit auf eine negative Marktentwicklung hingewiesen werde, obwohl hierfür bei Prospekterstellung bereits deutliche Hinweise vorgelegen hätten (Feststellungsziel 1b bb).
Rz. 36
Der Prospekt stelle eine falsche Einnahmeprognose und damit auch die gesamte Liquiditätsprognose fehlerhaft dar (Feststellungsziele 1c), indem nicht über den vorhersehbaren Einbruch der Charterraten aufgeklärt werde, obwohl es hierfür konkrete Anhaltspunkte gegeben habe (Feststellungsziel 1c aa), das historische Hoch des Zeitchartermarktes zwei Jahre vor der Herausgabe des Prospekts in die Berechnung des langjährigen Durchschnitts eingeflossen sei und die Einnahmen so unrealistisch hoch angesetzt worden seien (Feststellungsziel 1c bb), die Schiffsbetriebskosten zu niedrig kalkuliert worden seien (Feststellungsziel 1c cc), für die Vorzugsausschüttungen der Früheinzahler in der Liquiditätsprognose kein (pauschaler) Betrag aufgenommen worden sei, obwohl festgestanden habe, dass diese Bonuszahlungen erfolgen würden (Feststellungsziel 1c dd), die im Prospekt angegebenen Dockungstage nicht von den Einsatztagen und damit den Einnahmen in Abzug gebracht worden seien (Feststellungsziel 1c ee), für das Fondsschiff MS Ham. völlig marktuntypisch und unrealistisch ein wesentlich höherer Verkaufserlös als für das größere und nur zwei Jahre ältere Fondsschiff MS P. eingeplant worden sei (Feststellungsziel 1c ff), der Zwischengewinn der Verkäufergesellschaft für das Fondsschiff MS P. mit 2,86 Mio. € angegeben werde, "obwohl dieser um ein Vielfaches zu niedrig angegeben werde; weitaus höher ausfalle" (Feststellungsziel 1c gg), über die gesamte Fondslaufzeit eine Liquiditätsreserve in Millionenhöhe vorgehalten werde und somit eine Manipulation der Anlegerrendite möglich sei (Feststellungsziel 1c hh).
Rz. 37
Der Prospekt verschweige Risiken oder stelle sie unzureichend dar (Feststellungsziele 1d), indem im Prospekt die gesellschaftsrechtlichen und/oder personellen Verflechtungen des Charterers mit dem Poolmanager nicht (ausreichend) offengelegt und damit nicht über bestehende Interessenkollisionen aufgeklärt werde (Feststellungsziel 1d aa), nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen werde, obwohl die Initiatoren gewusst hätten, dass das hier relevante kleine Schiffssegment von 2.500 bis 2.700 TEU von den größeren Schiffen verdrängt werde und somit besonders stark von diesem Phänomen betroffen sei (Feststellungsziel 1d bb), nicht über das Risiko von Nachverhandlungen durch den Charterer aufgeklärt werde, obwohl absehbar gewesen sei, dass der Charterer aufgrund einer Vielzahl weiterer Chartererverträge, die während eines hohen Marktniveaus abgeschlossen worden seien, nicht in der Lage sein werde, die vereinbarte Rate zu zahlen (Feststellungsziel 1d cc), nicht darüber aufgeklärt werde, dass von einer Zahlungsunfähigkeit des Charterers C. nicht nur die Einnahmen des MS P. betroffen wären, sondern auch das im Pool fahrende MS Ham. (sogenanntes Cluster-Risiko) (Feststellungsziel 1d dd), irreführend und nicht vollständig über die Bonität der Charterer der Poolschiffe aufgeklärt werde, obwohl alle erforderlichen Daten vorgelegen hätten (Feststellungsziel 1d ee), nur unzureichend über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers gegen Dritte mit dem Fondsschiff aufgeklärt werde (Feststellungsziel 1d ff), fehlerhaft über die Möglichkeit des Totalverlustes bei Fehlschlagen der Platzierung aufgeklärt werde (Feststellungsziel 1d gg), nur unzureichend darüber aufgeklärt werde, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Anleger den Gesellschaftsgläubigern mit ihrem Privatvermögen haften (Feststellungsziel 1d hh), und das Wechselkursrisiko als maximal renditegefährdend bezeichnet werde, es aber mindestens als anlagegefährdend einzuordnen sei (Feststellungsziel 1d ii).
Rz. 38
Ferner wird die Feststellung begehrt, die Musterbeklagten zu 1, 2, 4 und 5 seien im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (Feststellungsziel 2a) und die Musterbeklagte zu 3 sei im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne i.V.m. § 133 UmwG (Feststellungsziel 2b).
Rz. 39
Schließlich wird die Feststellung begehrt, die Musterbeklagten zu 1, 2, 4 und 5 hätten bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt (Feststellungsziel 3) und der Schaden des Anlegers liege in den jeweiligen Beteiligungen als solche an dem Fonds, die Höhe des Schadens ergebe sich aus den geleisteten Einlagen nebst dem gezahlten Agio (Feststellungsziel 4).
Rz. 40
Die Musterklägerin hat mit Schriftsätzen vom 2. Oktober 2019, 26. November 2019, 3. August 2020 und 10. Juni 2021 eine teils konkretisierende und teils erweiternde Neufassung des Vorlagebeschlusses beantragt.
Rz. 41
Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 29. Oktober 2021 die Anträge auf Erweiterung und Konkretisierung des Vorlagebeschlusses zurückgewiesen, die Feststellungsziele 2 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich der übrigen Feststellungsziele für gegenstandslos erklärt.
Rz. 42
Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und eine Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung haben neun weitere Beigeladene form- und fristgemäß den Beitritt zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterklägerin erklärt. Die Musterklägerin und die weitere Rechtsbeschwerdeführerin verfolgen mit ihren Rechtsbeschwerden das Feststellungsbegehren vollumfänglich weiter und wenden sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Erweiterung und Konkretisierung des Musterverfahrens.
Rz. 43
Mit Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 ist die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden. Die übrigen Musterbeklagten sind form- und fristgemäß auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten.
B.
Rz. 44
Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen lediglich dazu, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1 nicht für gegenstandslos erklärt und das Feststellungsziel 2 nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern die Feststellungsziele 1 als unbegründet zurückgewiesen werden und der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 2 für gegenstandslos erklärt wird.
I.
Rz. 45
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 46
Die mit den Feststellungszielen 2a und 2b begehrten Feststellungen seien nicht zu treffen. Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter der Schiffsgesellschaften aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB könne nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden, da sie durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) verdrängt werde. Die Musterbeklagte zu 1 sei Prospektverantwortliche nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF, die Musterbeklagten zu 2 bis 5 sowie zu 7 bis 11 seien gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF prospektverantwortlich.
Rz. 47
Der Vorlagebeschluss sei hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 3 und 4 gegenstandslos. Es komme wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht auf Feststellungen zu Prospektfehlern sowie zu weiteren Einzelfragen der Haftung und des Schadens an.
Rz. 48
Die Erweiterungs- und Konkretisierungsanträge der Musterklägerin seien zurückzuweisen.
II.
Rz. 49
Das Oberlandesgericht hat übersehen, dass hinsichtlich einzelner Musterbeklagten die mit den Feststellungszielen 1 geltend gemachten Prospektfehler zu prüfen sind. Da die Prüfung ergibt, dass diese Prospektfehler nicht vorliegen, sind die Feststellungsziele 1 unbegründet und der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich der Feststellungsziele 2 gegenstandslos.
Rz. 50
1. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Konkretisierungs- und Erweiterungsanträge der Musterklägerin aus den Schriftsätzen vom 2. Oktober 2019, 26. November 2019, 3. August 2020 und 10. Juni 2021 richten.
Rz. 51
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG findet die Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid statt. Die beantragten Erweiterungen des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele sind nicht Gegenstand des Musterverfahrens geworden, da das Oberlandesgericht keinen entsprechenden Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) gefasst hat und im Vorlagebeschluss solche Feststellungsziele nicht formuliert sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Damit sind die mit dem Erweiterungsbegehren geltend gemachten Feststellungsziele auch nicht zum Gegenstand des angefochtenen Musterentscheids geworden. Das gleiche gilt für die Konkretisierungen der im Vorlagebeschluss bereits enthaltenen Feststellungsziele, die von der Musterklägerin teilweise umformuliert worden sind. Konkretisiert ein Beteiligter des Musterverfahrens ein bereits bestehendes (möglicherweise unbestimmtes und deshalb gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässiges) Feststellungsziel, macht das Oberlandesgericht durch Beschluss auf der Grundlage des § 15 KapMuG ein nunmehr bestimmt gefasstes (weiteres) Feststellungsziel zum Gegenstand des Musterverfahrens. Eines Beschlusses nach § 15 KapMuG bedarf es in diesem Fall, weil die im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz angelegte Begrenzung des Musterverfahrens auf die für die Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Fragen unterlaufen würde, wenn die Beteiligten des Musterverfahrens ein nicht hinreichend bestimmtes Feststellungsziel allein durch ihren Vortrag im Musterverfahren näher ausformen könnten (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2021 - XI ZB 27/19, BGHZ 230, 240 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 68 und 246, insoweit in WM 2021, 285 nicht vollständig abgedruckt). Den Erlass eines solchen Beschlusses hat das Oberlandesgericht vorliegend aber abgelehnt, so dass die von der Musterklägerin formulierten Konkretisierungen nicht Gegenstand des Musterverfahrens geworden sind.
Rz. 52
Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass das Oberlandesgericht die Konkretisierungs- und Erweiterungsanträge im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 35). Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 138 und 141 ff. und vom 1. Oktober 2019 - II ZB 23/18, WM 2019, 2345 Rn. 4 ff.) und daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht überprüfbar (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 aaO).
Rz. 53
2. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden zulässig. Die Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Rz. 54
3. Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1 nicht für gegenstandslos erklärt und das Feststellungsziel 2 nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern die Feststellungsziele 1 als unbegründet zurückgewiesen und der Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 2 für gegenstandslos erklärt werden.
Rz. 55
a) Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen, ist hinsichtlich der Musterbeklagten zu 7 bis 11 und auch hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 35).
Rz. 56
aa) Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 7 bis 11 ergibt sich dies bereits daraus, dass die Haftungsfeststellungsziele 2 sich nur auf die Musterbeklagten zu 1 bis 5 beziehen. Auch die Ausführungen im Vorlagebeschluss beziehen sich nur auf diese Musterbeklagten, da nur diese darin als Antragsgegnerinnen aufgeführt sind. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 7 bis 11 bestehen somit - was das Oberlandesgericht übersieht - keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die mit den Feststellungszielen 1 geltend gemachten Prospektfehler nur im Hinblick auf eine bestimmte Haftungsgrundlage geltend gemacht werden.
Rz. 57
bb) Die Musterbeklagte zu 1 unterfällt als Prospektverantwortliche zwar der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Allerdings hat sie aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen und haftet, wie der Senat nach Erlass des Musterentscheids entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.), deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
Rz. 58
Denn ein Gründungsgesellschafter kann Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften. Insoweit schließt die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF eine Haftung aus culpa in contrahendo nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 16). Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt auch dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff. sowie XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 7 und vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 61; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588 f. sowie Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 11 ff., insbesondere Rn. 27 ff. zur Neuausrichtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter).
Rz. 59
Vertriebsverantwortung trägt ein Altgesellschafter unter anderem dann, wenn er selbst den Vertrieb übernimmt, beispielsweise als Vertriebsgesellschaft (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 44; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 30). Die Musterbeklagte zu 1 war ausweislich Seite 27 des Prospekts mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt. Aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung hat sie besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und haftet deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB für Prospektfehler.
Rz. 60
b) Der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 66 mwN), weist die mit den Feststellungszielen 1 geltend gemachten Prospektfehler nicht auf.
Rz. 61
Auf den am 23. Februar 2007 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25, vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 54 und vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 66). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65), und damit hier der 23. Februar 2007.
Rz. 62
aa) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die mit den Feststellungszielen 1a begehrten Feststellungen nicht zu treffen.
Rz. 63
(1) Das Feststellungsziel 1a aa ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Musterklägerin musste im Prospekt nicht über die "konkret kalkulierten Bruttopoolraten" aufgeklärt werden. Zudem suggeriert der Prospekt nicht, dass sich die Nettopooleinnahmen lediglich aus dem Abzug der Befrachtungskommissionen von den Bruttopooleinnahmen berechnen.
Rz. 64
Der Prospekt gibt an, dass das MS Ham. nach der geplanten Ablieferung im September 2007 in einem Einnahmepool fahren wird. Auf Seite 45 wird aufgeführt, welche kalkulierte Netto-Poolcharter im Wege der Prognose für die einzelnen Einsatzjahre angesetzt wird. Dass für den Zeitraum von 2010 bis ins Jahr 2024 mit einer Nettorate von 19.500 US-$ je Einsatztag kalkuliert werde, wird damit begründet, dass dies nahe beim langjährigen Durchschnitt liege und daher auch zukünftig erreichbar sein könnte. Daneben ist eine Abbildung über die Entwicklung der Zeitcharterraten für Sub-Panamax Chartertonnage seit Januar 1997 bis Januar 2007 eingefügt, in die auch Linien für die Durchschnittswerte für 2.750 TEU und 2.500 TEU eingezeichnet sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, den Anleger über die konkrete Kalkulation der Bruttopoolraten zu informieren. Für die Anlageentscheidung spielen die Nettopoolraten eine Rolle. Wie die im Prospekt für die einzelnen Zeiträume angesetzten Nettopoolraten einzuordnen sind, konnte der Anleger anhand der Abbildung beurteilen.
Rz. 65
Der Prospekt zeichnet auch kein falsches Bild von der Berechnung der Nettopooleinnahmen. Die Aussage auf Seite 57 des Prospekts, wonach sich die Nettopooleinnahmen aus den kalkulierten Bruttopoolraten pro Tag multipliziert mit den Einsatztagen pro Jahr ergeben, und die darauf folgende Aussage, dass davon die Befrachtungskommissionen für die Befrachtungsmakler abgezogen werden, bedeutet nicht, dass die Befrachtungskommissionen der einzige Abzugsposten sind. Dem Prospekt kommt es an dieser Stelle ersichtlich nicht darauf an, die Berechnung der Nettopooleinnahmen im Einzelnen darzustellen. Vielmehr wird herausgestellt, dass für ihre Berechnung im Rahmen der Prognose die Einsatztage von Bedeutung sind und dass die kalkulatorischen Einsatztage ab dem ersten vollen Kalenderjahr 360 Tage pro Jahr und in den Jahren der Dockungsarbeiten 350 betragen. Insoweit sollte dem Anleger noch einmal deutlich vor Augen geführt werden, dass bei geringeren Einsatztagen der Schiffe die tatsächlichen Pooleinnahmen geringer ausfallen können als die prognostizierten. Soweit ausgeführt wird, dass die Befrachtungskommissionen für die Befrachtungsmakler abgezogen werden, ist dies nur als Hinweis auf einen Abzugsposten zu verstehen. Da die Liquiditätsvorschau mit den Nettopooleinnahmen rechnet, war der Anleger nicht darauf angewiesen, sich diesen Betrag selbst zu errechnen. Dass die Befrachtungskommission nicht der einzige Abzugsposten ist, konnte der Anleger zudem daraus entnehmen, dass auf Seite 57 auch Angaben zu den Bereederungsvergütungen gemacht werden. Hierzu wird ausgeführt, dass ein Teil dieser Vergütung abhängig von der erzielten Bruttopoolrate sei. Im Rahmen der Prognoserechnung sei für das MS Ham. mit Nettopoolraten kalkuliert worden. Um die Bereederungsgebühr auf die Bruttopoolrate zu ermitteln, sei aus Vereinfachungsgründen die Bruttopoolrate durch einen Aufschlag von 3,5% auf die Nettopoolrate ermittelt worden. Daraus wird dem Anleger deutlich, dass die Bruttopoolrate durchaus komplizierter zu ermitteln sein dürfte als durch eine bloße Addition der Befrachtungskommission.
Rz. 66
(2) Dem Feststellungsziel 1a bb ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Es bedurfte keiner genauen Darstellung der Zusammensetzung des Pools, der Aufnahme weiterer Poolmitglieder, der Fahrtgebiete der einzelnen Poolschiffe und des Beteiligungsschlüssels.
Rz. 67
Der Prospekt klärt hinreichend über die mit der Beteiligung eines Fondsschiffs an einem sogenannten Schiffspool verbundenen wesentlichen Umstände und Risiken auf. Auf Seite 46 wird dargestellt, dass der Pool am Ende des Jahres 2007 voraussichtlich aus 42 typgleichen Schiffen bestehen solle. Seite 45 verdeutlicht in der Fußnote das Spezifikum der Poolerlöse, weniger volatil als die Einzelchartereinnahmen zu sein und damit einer geringeren Schwankungsbreite sowohl nach oben als auch nach unten zu unterliegen. Ferner nennen die Seiten 45 und 57 die Höhe der prognostizierten Nettopooleinnahmen. In den Risikohinweisen wird dem Anleger verdeutlicht, dass niedrigere als die prognostizierten Pooleinnahmen vereinnahmt werden könnten und dass dieser Fall insbesondere auch dann eintreten könnte, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden könnten. Auch bei dem Punkt "Vertragspartner" wird darauf hingewiesen, dass der Erfolg der Beteiligung in erheblichem Maße von der Bonität der Vertragspartner, vor allem auch der Charterer des Pools abhänge. Seite 83 des Prospekts unterrichtet über die Poolmanagerin und deren Vergütung, die unbefristete Laufzeit des Poolvertrags, die erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum 31. Dezember 2008 und die gleichmäßige Verteilung der Pooleinnahmen auf alle Poolschiffe in Abhängigkeit von deren jeweiligen Verfügbarkeit an den Einsatztagen.
Rz. 68
Darüber hinausgehende Angaben brauchte der Prospekt nicht zu enthalten. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes und im Prospekt nicht erwähntes besonderes Risiko, das sich aus den von der Musterklägerin im Prospekt vermissten Angaben ergeben würde, hat die Musterklägerin nicht vorgetragen.
Rz. 69
(3) Ebenso wenig macht der Verzicht auf die Darstellung der in der Vergangenheit durch den bereits bestehenden Pool erzielten Poolraten die Prospektangaben unvollständig. Die mit dem Feststellungsziel 1a cc begehrte Feststellung ist nicht zu treffen.
Rz. 70
Der Anleger kann der Seite 45 des Prospekts, insbesondere dem dort abgelichteten Schaubild zu den zwischen den Jahren 1997 und 2007 durchschnittlich erzielten Zeitcharterraten, entnehmen, dass sich die kalkulierten Nettopooleinnahmen an dem langjährigen Durchschnitt der Zeitcharterraten im Zeitraum von Januar 1997 bis Januar 2007 orientieren. Die Musterklägerin legt nicht dar, aus welchen Gründen die ab dem Jahr 2007 getroffene Prognose der Nettopooleinnahmen falsch sein soll und warum der Prospekt über die historisch belegten Einnahmen des Pools hätte aufklären sollen.
Rz. 71
Die Musterklägerin errechnet aus den früheren Einnahmewerten aus dem Zeitraum von dem vierten Quartal des Jahres 2001 bis zum Jahr 2006 eine durchschnittliche Poolrate von knapp 16.500 US-$ und meint, deshalb sei die im Prospekt für das Jahr 2008 getroffene Prognose von 21.500 US-$ nicht nachzuvollziehen. Dabei ignoriert sie, dass die Poolrate zuletzt im Jahr 2006 stets über 21.000 US-$ - im vierten Quartal sogar bei 24.000 US-$ - und damit über dem Durchschnitt von 20.000 US-$ lag, den ausweislich des Diagramms auf Seite 45 des Prospekts die Schiffsklasse von 2.500 TEU im langjährigen Mittel erreichen konnte. Die Poolrate des Jahres 2006 entspricht in etwa dem für das Jahr 2006 in dem Prospektschaubild angegebenen Charterratendurchschnitt. Es ist nicht unvertretbar, sich für eine Prognose der im Jahr 2008 zu erzielenden Pooleinahmen an dem in zeitlicher Nähe erzielbaren Charterratendurchschnitt zu orientieren und sodann erst für spätere Jahre einen Durchschnittswert zugrunde zu legen, der sich aus der Betrachtung eines langjährigen Zeitraums ergibt.
Rz. 72
(4) Fehl geht auch die dem Feststellungsziel 1a dd zugrunde liegende Annahme der Musterklägerin, der Prospekt sei unvollständig, weil er nicht darüber aufkläre, dass bei einer Veräußerung des Schiffes der bestehende Chartervertrag sowie die Poolmitgliedschaft vom Käufer übernommen werden müssten.
Rz. 73
Der Prospekt verweist darauf, dass der tatsächliche Verkaufspreis für die einzelnen Schiffe von der Marktlage für gebrauchte Schiffe dieser Größenklasse sowie dem Zustand der Schiffe zum Veräußerungszeitpunkt abhänge. Bezüglich des MS Ham. wird dem Anleger auch ausdrücklich mitgeteilt, dass dieses Schiff in einem Einnahmepool fahren wird, so dass dem Anleger auch klar war, dass dieser Umstand bei einem Verkauf des Schiffs eine Rolle spielen wird und dass insoweit nicht nur die Bedingungen eines bestehenden Chartervertrags, sondern auch des bestehenden Poolvertrags sowie die wirtschaftliche Lage sowohl des Fondsschiffs als auch des Pools Einfluss auf die Veräußerbarkeit und den Verkaufspreis des Schiffes haben würden.
Rz. 74
bb) Den Feststellungszielen 1b ist nicht zu entsprechen.
Rz. 75
(1) Das Feststellungsziel 1b aa ist unbegründet. Die Musterklägerin rügt, dass der Prospekt im Hinblick auf die Angebotsseite Angaben zu dem weltweiten Containerumschlag (Seite 42 f.) mache, während er in Bezug auf die Nachfrageseite eine Flottenanalyse vornehme, die sich auf das konkrete Flottensystem der Fondsschiffe beziehe. Angaben zur Weltcontainerflotte oder zum segmentierten Containerumschlag würden hingegen fehlen. Die Darstellung des Prospekts ist entgegen der Ansicht der Musterklägerin nicht fehlerhaft.
Rz. 76
Die Musterklägerin übersieht, dass auf Seite 43 auch Angaben zu dem Wachstum bei der TEU-Kapazität bei Vollcontainerschiffen gemacht werden, wobei bei diesen Prozentangaben ausdrücklich angegeben ist, dass sie ohne Einbeziehung von Verschrottungen berechnet worden sind. Diesen Angaben ist zumindest zu entnehmen, dass die Wachstumsraten bei der angebotenen Tonnage höher sind als die Wachstumsraten beim Weltcontainerumschlag. Aus den Ausführungen auf Seite 44 zu den Zeitcharterraten ergibt sich, dass seit Mitte 2003 eine gestiegene Tonnagenachfrage in Asien zu deutlichen Ratenerhöhungen bei den Zeitcharterraten geführt habe, da zu wenig Tonnage zur Verfügung gestanden habe. In der Folge wird ausgeführt, dass eine geringere Nachfrage auf dem Chartermarkt, hervorgerufen durch bereits eingecharterte Tonnage in vorangegangenen Perioden, zu einer deutlichen Korrektur bei den Raten geführt habe. Insoweit greift auch der Vorwurf der Musterklägerseite nicht durch, der Prospekt stelle nur deshalb auf den Weltcontainerumschlag ab, weil es sich dabei um eine "Erfolgsstory" handle, mit der sich Anleger gewinnen ließen. Vielmehr wird deutlich, dass der Weltcontainerumschlag im Zusammenhang mit dem verfügbaren Tonnageangebot auf dem Markt zu sehen und gerade nicht das einzige Kriterium für die Entwicklung der Charterraten ist. Der Prospekt enthält auf Seite 43 zwei Abbildungen zum Weltcontainerumschlag, die vom Anleger der Abbildung auf Seite 45 zur Entwicklung des Zeitchartermarkts gegenübergestellt werden konnten. Auf diese Weise wird dem Anleger ohne weiteres deutlich, dass - wie es die Musterklägerin formuliert - die Charterraten unabhängig vom Weltcontainerumschlag in hohem Maße fluktuieren.
Rz. 77
Soweit die Musterklägerin kritisiert, dass Angaben zu dem Containerumschlag bezogen auf das konkrete Segment der Fondsschiffe fehlen, stellt sie nicht dar, inwieweit dies eine wesentliche Information für die Anlageentscheidung des Anlegers gewesen wäre. Der Anleger wird auf Seite 44 über den Zuwachs von 119 Schiffen in den nächsten drei Jahren im Segment der Fondsschiffe mit einem Gesamtbestand von 331 Schiffen informiert. Rechnet er den Zuwachs ohne Berücksichtigung der zu verschrottenden Schiffe aus, kommt er zu einem Zuwachs von gerundet 12% pro Jahr, den er den auf Seite 43 angegebenen allgemeinen Wachstumsraten gegenüberstellen kann. Insoweit kann er erkennen, dass auch im Segment der Fondsschiffe die Wachstumsrate höher ist als diejenige des weltweiten Containerumschlags. Dadurch, dass im Prospekt auch eine Zuwachsrate unter Berücksichtigung von Verschrottungen angegeben wird, wird der Anleger insoweit nicht irregeführt, weil er ohne weiteres erkennt, dass auf Seite 43 mit Werten ohne Verschrottungen gearbeitet wird und er daher, um einen Vergleich zu haben, die Verschrottungen nicht berücksichtigen darf. Zudem wird ausdrücklich dargestellt, dass es sich bei der Anzahl der in den nächsten drei Jahren im Segment der Fondsschiffe zu verschrottenden Schiffe um eine bloße Annahme handelt.
Rz. 78
Zudem erkennt der Anleger durch einen Vergleich der Wachstumsraten, dass das Wachstum im Segment der Fondsschiffe etwas niedriger ausfällt als der Durchschnitt, und kann daraus schließen, dass es dadurch zu höheren Wachstumsraten in anderen Schiffssegmenten kommt und entsprechender Wettbewerbsdruck entstehen kann.
Rz. 79
(2) Auch das Feststellungsziel 1b bb hat keinen Erfolg. Dem Prospekt lassen sich auf den Seiten 43 ff. ausreichende Angaben zu einem bevorstehenden Überangebot an Transportkapazität und der damit verbundenen möglichen negativen Marktentwicklung entnehmen.
Rz. 80
(a) Seite 44 stellt die Anzahl der 65 potentiell kurz- bis mittelfristig zu ersetzenden Schiffe des Fondsschiffssegments, das laut Prospekt 331 Schiffe insgesamt umfasst, den im aktuellen Auftragsbuch für die nächsten drei Jahre verzeichneten 119 Schiffen gegenüber, so dass der Anleger schon allein daraus einen Rückschluss auf eine künftige Steigerung der Transportkapazität ziehen kann. Der Prospekt unterstellt sodann eine Verschrottung nur der Hälfte der alten Schiffe (also von 32 Schiffen) und errechnet daraus ein Nettowachstum der Flotte von 87 Einheiten oder 26% in den kommenden drei Jahren. Das Wachstum der Flotte wird folglich unmissverständlich für das Segment der Fondsschiffe verbalisiert. Auf Seite 43 wiederum wird allgemein für alle Segmente ausgeführt, dass die Wachstumsraten der erwarteten Ablieferungen für die Jahre 2007 und 2008 bei 14,2% beziehungsweise bei 13,8% (ohne Verschrottungen) liegen. Auf derselben Seite ist unter Bezug auf Clarkson als Wachstumsrate für den Weltcontainerumschlag im Jahr 2006 ein Betrag von 10,8% angegeben, und es wird ausgeführt, dass für die nächsten zwei Jahre [also für 2007 und 2008] mit ähnlichen Wachstumsraten zu rechnen sei. Daraus sieht der Anleger jedoch, dass die Zuwachsraten bei der Flotte höher ausfallen würden als die Zuwachsraten beim Containerumschlag.
Rz. 81
Soweit die Musterklägerin auf der Grundlage einer Tabelle von Clarkson von Februar 2007 ausführt, dass für das Jahr 2008 von einer Wachstumsrate von 15,4% der Flotte auszugehen gewesen sei, beruht dies auf einer unzutreffenden Berechnung. Aus der Tabelle ergibt sich für das Jahr 2008 eine Wachstumsrate von 13,7% und für das Jahr 2007 eine solche von 14,9%. Die Werte weichen somit nicht wesentlich von den im Prospekt angegebenen Werten ab.
Rz. 82
Soweit die Musterklägerin in Bezug auf eine Bewertung von Clarkson vom Januar 2007 (Container Intelligence Monthly 01/2007, Seite 3) ausführt, dass nach Clarkson die "Fundamentaldaten" darauf hindeuteten, dass im Jahr 2007 möglicherweise ein gewisser Abwärtsdruck auf den Markt ausgeübt werde, haben die Musterbeklagten auf den letzten Satz in der zitierten Passage verwiesen. Demnach seien, während das Bild auf der Angebotsseite [gemeint ist das Angebot an Tonnage] derzeit relativ in Stein gemeißelt sei, Prognosen zum wirtschaftlichen Wachstum und zur Nachfrageentwicklung schwer zu treffen. Zudem ging Clarkson in dem Artikel für das Jahr 2007 davon aus, dass der Zuwachs auf Nachfrageseite zwar nicht mehr einen zweistelligen Prozentsatz erreichen würde, aber stark bleiben würde (bei 9,6%) und dass im Jahr 2008 wieder eine Rückkehr zu einem zweistelligen Prozentwachstum prognostiziert würde. Clarkson stellte im Ergebnis eine Prognose für das Jahr 2008 mit einem Angebotswachstum bei der Flotte von 12% und einem Nachfragewachstum von 10% auf.
Rz. 83
(b) Auf Seite 44 des Prospekts werden zudem die "deutlichen Ratenerhöhungen" bei den Zeitcharterraten erwähnt, "da zu wenig Tonnage zur Verfügung stand." Es wird sodann ausgeführt, dass eine geringere Nachfrage auf dem Chartermarkt, "hervorgerufen durch bereits eingecharterte Tonnage in vorangegangenen Perioden", zu einer deutlichen Korrektur bei den Raten geführt hat. Auch insoweit wird der Anleger darauf aufmerksam gemacht, dass der Zuwachs an Tonnage auch einen negativen Einfluss auf die Höhe der Charterraten haben kann und dass der erwartete weitere Zuwachs an Tonnage auch im Bereich der Fondsschiffe kritisch zu sehen sein kann.
Rz. 84
Dass demzufolge der Prospektersteller in den Jahren nach Prospektaufstellung mit einer weiteren Abkühlung der Ratenhöhe rechnet, folgt aus den Prognosen der Pooleinnahmen auf den Seiten 45 und 57 des Prospekts. Die kalkulierten Nettopooleinnahmen für das MS Ham. verringern sich im Prognosezeitraum 2007 bis 2024 von zunächst 23.500 US-$ (2007) über 21.500 US-$ (2008) und 21.000 US-$ (2009) bis auf 19.500 US-$ (2010 bis 2024). Da dieser Abschwung bereits sehr früh einsetzt, kann er nicht mit der Erhöhung des Fondsschiffsalters begründet werden, sondern informiert den Anleger über die vom Prospektersteller erwartete marktbedingte Korrektur der Ratenhöhe. Selbiges gilt für die auf Seite 57 des Prospekts für das MS P. prognostizierte Reduktion der ab dem Jahr 2010 nach Beendigung des Festchartervertrags zu erzielenden Charterraten von 26.000 US-$ auf nur noch 21.500 US-$ bis zum Jahr 2018 und danach auf 20.000 US-$.
Rz. 85
cc) Die Feststellungsziele 1c sind zurückzuweisen.
Rz. 86
(1) Die mit den Feststellungszielen 1c aa und 1c bb begehrten Feststellungen sind nicht zu treffen. Der Prospekt klärt in ausreichendem Maße über die Volatilität der Charterraten auf, und die Musterklägerin legt nicht dar, aus welchen Gründen die im Prospekt angestellte Prognose zur Höhe der Charterraten nicht vertretbar gewesen sein soll.
Rz. 87
Der Prospekt veranschaulicht in dem Schaubild auf Seite 45 den Verlauf der Charterraten im Zeitraum von Januar 1997 bis Januar 2007. Der Abbildung ist ein ausgeprägtes wellenförmiges Auf und Ab der Charterraten zu entnehmen, was den von der Musterklägerin behaupteten zyklischen Schwankungen des Schiffsmarkts entspricht. Auf Seite 44 des Prospekts wird der Anstieg der Charterraten von der Mitte des Jahres 2003 bis zum Ende des zweiten Quartals des Jahres 2005 aufgrund der "gestiegene[n] Tonnagenachfrage in Asien infolge der dort boomenden Volkswirtschaften (insbesondere China)" und das anschließende deutliche Absinken der Ratenhöhe besprochen. Der Anleger wird folglich verbal und visuell über die Volatilität der Charterraten informiert.
Rz. 88
Die Musterklägerin legt nicht dar, aus welchen, von ihr behaupteten, aber nicht näher ausgeführten konkreten Anhaltspunkten sie einen zeitnah zur Prospektaufstellung vorhersehbaren Einbruch der Charterraten ableiten will (Feststellungsziel 1c aa). Die Korrektur der Boomjahre war im Februar 2007 bereits vollzogen. Im Übrigen prognostiziert auch der Prospekt ein schrittweises Absinken der Charterraten von dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2010 für das MS Ham. und ab dem Ablauf der Charterbeschäftigung im Jahr 2010 für das MS P., wie sich den Seiten 45 und 57 des Prospekts entnehmen lässt. Warum diese in dem Prospekt angestellte Prognose konkret unvertretbar sein soll, erhellt das Vorbringen der Musterklägerin nicht.
Rz. 89
Ein solcher Fehler der Prognose besteht nicht darin, dass die Hochphase der Charterraten in den Jahren 2004 und 2005 zur Bestimmung des Durchschnittswerts der Raten der letzten zehn Jahre vor Prospektaufstellung berücksichtigt worden ist (Feststellungsziel 1c bb). Da eine Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57, vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 41 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 68). Durchschnittswerte bilden sich stets aus der Summe von Hoch- und Niedrigphasen. Die Hochphase in den Jahren 2004 und 2005 wird auf Seite 44 des Prospekts ausdrücklich auf die boomenden Volkswirtschaften (insbesondere China) zurückgeführt, so dass der Anleger erkennt, dass eine solche Hochphase im Zusammenhang mit einem besonderen Marktgeschehen steht. Dem Anleger ist durch das Schaubild auf Seite 45 des Prospekts, das die Durchschnittswerte als einen Balken darstellt, auch unmittelbar einsichtig, dass die Hochphase in die Durchschnittsberechnung einbezogen worden ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich überdies in der Fußnote auf derselben Prospektseite. Der Anleger ist mithin vollständig über die Informationen unterrichtet, die von den Emittenten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums der Prognose der künftigen Charterraten zugrunde gelegt worden sind. Er wird dadurch in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er die vorgenommene Schätzung in diesem Rahmen für vertretbar hält oder nicht und ob er angesichts der bestehenden Unsicherheiten die Anlage zeichnen möchte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 66).
Rz. 90
(2) Auch das Feststellungsziel 1c cc ist unbegründet. Die Musterklägerin hat nicht dargelegt, dass die prospektierte Prognose der jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten den an eine vertretbare Prognose zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird.
Rz. 91
Die Musterklägerin rügt im Rahmen des Feststellungsziels 1c cc nur die kalkulierte Steigerung der Schiffsbetriebskosten. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die im Prospekt in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 2,5% p.a. unvertretbar niedrig kalkuliert seien, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Musterklägerin (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107, vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 50 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 86).
Rz. 92
Gemäß Seite 57 des Prospekts wurden die Schiffsbetriebskosten auf Basis der Erfahrungen der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Schiffsgesellschaften kalkuliert. Entgegen der Ansicht der Musterklägerin wird damit nicht ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Vielmehr wird lediglich dargestellt, auf welcher Kalkulationsgrundlage die Betriebskostensteigerungen angesetzt wurden. Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach diesen Grundsätzen hat die darlegungs- und beweispflichtige Musterklägerin die Unvertretbarkeit des gewählten Prognoseverfahrens nicht aufgezeigt. Mit dem gewählten Prognoseverfahren (Erfahrungswerte) hat sich die Musterklägerin nicht befasst.
Rz. 93
Soweit die Musterklägerin mit ihrem Vorbringen darauf abzielen sollte, dass aufgrund der von ihr dargelegten Umstände derart deutliche Steigerungen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung belegt gewesen seien, dass man daraus zwingend den Schluss auf eine Unvertretbarkeit der im Prospekt angesetzten Betriebskostensteigerungen ziehen müsste, führt dies nicht zum Erfolg. Die Musterklägerin verweist auf vermeintlich im Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits absehbare Steigerungen im Wesentlichen der Personalkosten und Schmierstoffpreise, legt aber nicht aus ex-ante-Sicht dar, welchen Anteil diese Kostenpositionen an der Gesamtheit aller Betriebskosten haben, welche bezifferbare Entwicklung sie ab dem Jahr 2007 während der Fondslaufzeit voraussichtlich nehmen würden und wie sich diese Entwicklung auf die Betriebskosten ausgewirkt hätte.
Rz. 94
Die Musterklägerin bezieht sich auf eine undatierte Studie der HS. AG, wonach sich die operativen Betriebskosten in der Schiffsklasse 2.000 bis 2.999 TEU zwischen den Jahren 2000 bis 2007 um durchschnittlich 7,14% p.a. erhöht hätten, ohne zu erläutern, ob diese Studie von mit den Fondsschiffen vergleichbaren Parametern ausgeht. Die Studie differenziert nicht nach dem Alter der Schiffe. Bei den Fondsschiffen handelte es sich jedoch um Neubauten. Außerdem enthält die Studie Angaben zu dem Jahr 2008, datiert also zumindest nach dem Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Überdies bleibt unklar, welche Kostenpositionen in der Studie zu den Betriebskosten zählen.
Rz. 95
Soweit die Musterklägerin hinsichtlich des Personalmangels, der aus ihrer Sicht zu einem signifikanten Anstieg der Personalkosten und damit auch der Schiffsbetriebskosten führen sollte, auf Textauszüge der Dokumentation der Fünften Nationalen Maritimen Konferenz verweist, gehen diese nicht auf die Schiffsbetriebskosten ein, sondern befassen sich mit der Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen am Standort Deutschland. Aus der von der Musterklägerin zitierten "Zusage der Deutschen Reeder, den Schiffsbestand unter deutscher Flagge" zu erhöhen, ergibt sich zudem nicht, inwieweit es sich dabei tatsächlich um eine von der Musterklägerin vorgetragene "Verpflichtung" handeln sollte und inwieweit diese auch gerade die Fondsschiffe hätte betreffen sollen. Insoweit ist der Hinweis im Prospekt, dass vorstellbar sei, dass in Zukunft Parallelregistrierungen für Schiffe, die unter Tonnagesteuer betrieben werden, nicht mehr möglich sein werden, und dass sich in diesem Fall die Personalkosten aufgrund der Pflicht zur Führung der deutschen Flagge erhöhen könnten, ausreichend.
Rz. 96
Die Grafik zur Darstellung der Entwicklung der Schmierölpreise umfasst einen Zeitraum bis 2013 und dürfte daher weit nach Aufstellung des Prospekts erstellt worden sein. Wie sich die Lage zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Einzelnen darstellte, schildert die Musterklägerin nicht.
Rz. 97
Soweit sich die Musterklägerin - vor allem im Hinblick auf Reparaturkosten - gegen den Ansatz einer linearen Steigerung von 2,5% pro Jahr wendet, übersieht sie, dass ein solches Vorgehen nicht den Anspruch auf eine spiegelbildliche Abbildung der realen jährlichen Kostensteigerungen am Schiffsmarkt erhebt, sondern der nachvollziehbaren Darstellung tatsächlich schwankender Betriebskostensteigerungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum als Durchschnittswert dient (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2024 - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 91).
Rz. 98
(3) Auch die mit dem Feststellungsziel 1c dd begehrte Feststellung ist nicht zu treffen.
Rz. 99
Soweit die Musterklägerin die Vorzugsausschüttungen für Früheinzahler als verbotenes Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG qualifiziert und daraus einen Aufklärungsmangel des Prospekts ableitet, ist dies nicht Gegenstand des Feststellungsziels. Im Übrigen steht die Auszahlung der Vorzugsausschüttungen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt, dass die Liquiditätslage der Schiffsgesellschaft die Ausschüttungen nach Erfüllung des Kapitaldienstes unter Berücksichtigung einer angemessenen Liquiditätsreserve zulässt. Die Vorzugsausschüttungen waren deshalb keine Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.
Rz. 100
Die Liquiditätsprognose ist entgegen der Auffassung der Musterklägerin nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen pauschalen Betrag an Vorzugsausschüttungen für die Früheinzahler berücksichtigt. Wie die Musterklägerin selbst erkennt, war im Zeitpunkt der Prospektherausgabe eine valide Einschätzung der Anzahl der Früheinzahler und deren Einlagenhöhe nicht möglich, so dass jeder pauschale Abzugsbetrag eine rein gegriffene Größe gewesen wäre. Die Musterklägerin hat nicht aufgezeigt, dass es unvertretbar ist, diesen Posten bei der Prognose nicht zu berücksichtigen. Aus der Liquiditätsvorschau auf Seite 56 des Prospekts, den auf den folgenden Seiten gegebenen Erläuterungen zu den darin angesetzten Posten und den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergibt sich für den Anleger in der Zusammenschau, dass die Vorzugsausschüttungen nicht in die Prognose eingeflossen sind. Dass bei der Prognoserechnung mit Abweichungen zu rechnen ist, die sowohl positiv als auch negativ sein können, wird direkt unter der Abbildung zur Liquiditätsvorschau angegeben.
Rz. 101
(4) Das Feststellungsziel 1c ee ist unbegründet. Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Liquiditätsprognose im Jahr 2008 für das Fondsschiff MS P. einen Einsatzzeitraum von 360 statt von 350 Tagen zugrunde gelegt hat.
Rz. 102
Die Musterklägerin trägt selbst vor, dass sich unter Berücksichtigung eines dockungsbedingten Ausfalls von zehn Tagen im maßgeblichen Einsatzjahr eine Liquiditätsdifferenz von lediglich 187.148,15 € zu den prognostizierten Nettochartereinnahmen ergibt (12.271.851,85 € statt der prognostizierten 12.459.000 €). Das entspricht einem Minus von 1,5% der Einnahmenprognose für das Jahr 2008. Im Lichte einer prognostizierten Laufzeit des Fonds vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2024 ist eine Einnahmendifferenz von 1,5% in einem der 17 Laufzeitjahre kein für den Anleger wesentlich bedeutsamer Unterschied.
Rz. 103
(5) Dem Feststellungsziel 1c ff ist nicht zu entsprechen. Allein eine unterschiedlich hohe Prognose des für das jeweilige Fondsschiff zu erzielenden Verkaufspreises macht die Liquiditätsprognose nicht unvertretbar.
Rz. 104
Der Kaufpreis für das MS P. betrug 47.250.000 US-$, der für das zwei Jahre jüngere MS Ham. 38.550.000 US-$ (Seite 52 des Prospekts). Das auf Seite 45 des Prospekts abgebildete Diagramm zeigt die im Januar 2007 für Schiffe der Klasse 2.500 TEU zu zahlenden Neubaupreise und erhellt, dass der Kaufpreis des MS P. in etwa dem Durchschnittspreis entsprach, wohingegen der Kaufpreis des MS Ham. den Durchschnittspreis deutlich unterschritt. Dass der Gutachter den Kaufpreis für beide Schiffe jeweils als "günstig" bewertete, besagt entgegen der Ansicht der Musterklägerin nicht, dass die Kaufpreise als gleich günstig anzusehen sind. Denn es ist nicht ersichtlich, dass auch ein Vergleich der beiden Schiffe Gegenstand des Gutachtens gewesen wäre. Das letztgenannte Fondsschiff war - was den Kaufpreis betraf - folglich besonders günstig. Gemäß der technischen Beschreibung der Fondsschiffe im Prospekt wies es zudem mehr Kühlcontaineranschlüsse als das MS P. auf und war im Gegensatz zu diesem mit drei Kränen ausgestattet. Vor diesem Hintergrund legt die Musterklägerin nicht dar, warum es unvertretbar gewesen sein soll, bei dem MS Ham. einen höheren Prozentsatz der Anschaffungskosten als Veräußerungspreis zu prognostizieren als bei dem MS P.. Sie weist im Gegenteil selbst darauf hin, dass im Veräußerungszeitpunkt für das dann zwanzigjährige MS P. kaufpreisreduzierende Dockungsarbeiten anstehen werden.
Rz. 105
(6) Das Feststellungsziel 1c gg ist ebenfalls unbegründet.
Rz. 106
Die Musterklägerin hat nicht dargelegt, dass die auf Seite 83 des Prospekts abgedruckte Angabe des Zwischengewinns der Gründungsgesellschafter der Schiffsgesellschaft MS P. Navigation GmbH & Co. KG von 2,86 Mio. US-$ bei Verkauf des Schiffes von der MS P. Shipping GmbH & Co. KG an die Schiffsgesellschaft unrichtig ist. Sie spekuliert lediglich über den im Bestellzeitpunkt (29. Juli 2003) an die Werft zu zahlenden Baupreis und unterstellt einen Preis von "rund 33 Mio. US-Dollar". Sie errechnet damit die Differenz zu dem von der Schiffsgesellschaft zu zahlenden Kaufpreis von 47,25 Mio. US-$ und kommt zu einem Ergebnis von 14,25 Mio. US-$. Bei Berücksichtigung des im Prospekt angegebenen Zwischengewinns von nur 2,68 Mio. US-Dollar verblieben 11,57 Mio. US-$, die dann für Zwischenfinanzierungskosten, für Bauaufsicht und Erstausrüstung aufzuwenden gewesen wären, was die Musterklägerin für unmöglich erachte.
Rz. 107
Diesen spekulativen Ausführungen haben die Musterbeklagten substantiiert entgegengehalten, dass das Schiff am 29. Juli 2003 zu einem Preis von 35,5 Mio. US-$ bestellt und am 18. Oktober 2005 zu einem Werftpreis von 42,1 Mio. US-$ zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 2,47 Mio. US-$ übernommen worden ist. Das Schiff sei sodann am 19. Januar 2007 zu einem Kaufpreis von 47,25 Mio. US-$ an die Schiffsgesellschaft veräußert worden, was einen Erlös der Verkäufergesellschaft in Höhe von 2,68 Mio. US-$ ergebe. Auf diesen nachvollziehbaren und rechnerisch korrekten Vortrag, der auf die während der Schiffsbauphase eingetretene, mit der Abbildung der Neubaupreisentwicklung auf Seite 45 des Prospekts korrespondierende Preiserhöhung abstellt, hat die Musterklägerin nicht mehr repliziert.
Rz. 108
(7) Die mit dem Feststellungsziel 1c hh begehrte Feststellung, dass der Prospekt eine falsche Einnahmeprognose und damit auch die gesamte Liquiditätsprognose fehlerhaft darstelle, weil über die gesamte Fondslaufzeit eine Liquiditätsreserve in Millionenhöhe vorgehalten werde und somit eine Manipulation der Anlegerrendite möglich sei, ist nicht zu treffen.
Rz. 109
(a) Die Musterklägerin kritisiert, dass über die gesamte Betriebsphase ohne erkennbaren Grund eine Liquiditätsreserve von mehreren Millionen Euro plangemäß auf dem Konto der Gesellschaft verbleibe und nicht an die Anleger ausgeschüttet werde. Nach der Kalkulation des Prospekts werde kein Vorabgewinn berücksichtigt. Diese Annahme beruhe allerdings allein auf der unrealistischen Prämisse, dass die Liquidität des Fonds planmäßig nicht ausgeschüttet werde. Der Anleger werde durch die Nichtberücksichtigung solcher Vorabgewinne getäuscht, weil er bei Entstehen von möglichen Vorabgewinnen erst Recht von einem für ihn über Prospekt liegenden Ergebnis ausgehe. Es hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass es aufgrund der Besonderheiten der IRR-Methode möglich sei, dass die Erfolgsbeteiligungen bereits ausgelöst würden, wenn sich für die Anleger aus der Beteiligung eine durchschnittliche jährliche Kapitalmehrung (Vermögensmehrung geteilt durch Kalenderjahre) von weniger als 8% p.a. ergebe.
Rz. 110
(b) Der Prospekt klärt die Anleger auf Seite 56 in einer Tabelle über die Höhe der auf jedes Jahr entfallenden Liquiditätsreserve auf und schildert auf Seite 61 deren Zusammensetzung. Auf den Seiten 60 f. wird der Anleger über die bestimmten Gesellschaftern ausgezahlten Vorabgewinne und deren Voraussetzungen sowie über die Tatsache unterrichtet, dass die prospektierte Liquiditätsprognose keine Vorabgewinne berücksichtigt hat. Die Seiten 78 und 80 informieren erneut über die Vorabgewinne und die Voraussetzungen ihrer Auszahlung sowie darüber, dass die Rendite nach der im Glossar (Seite 139 des Prospekts) überblicksartig beschriebenen IRR-Methode berechnet wird. Auf den Seiten 112 und 121 des Prospekts sind die jeweiligen Gesellschaftsverträge der Schiffsgesellschaften abgedruckt, deren jeweiligem § 14 Ziffer 5 und 6 der Anlageinteressent die genauen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vorabgewinne und deren Abhängigkeit von der von den übrigen Anlegern erzielten Mindestrendite von 8% p.a. entnehmen kann. In der Erläuterung der IRR-Methode im Glossar wird schließlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach der Methode des internen Zinsfußes ermittelte "abgezinste Prognosenrendite" mit den Renditen anderer Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals eintritt (z.B. festverzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar vergleichbar ist. Der Anleger wird folglich über sämtliche Umstände in Kenntnis gesetzt, die nach der Behauptung der Musterklägerin das Instrument für eine angebliche Manipulation seiner Rendite bilden könnten.
Rz. 111
dd) Auch die Feststellungsziele 1d sind unbegründet. Der Prospekt klärt in ausreichendem Maße über die mit den Feststellungszielen geltend gemachten mit der Anlage verbundenen Risiken auf.
Rz. 112
(1) Die von der Musterklägerin behaupteten gesellschaftsrechtlichen bzw. personellen Verflechtungen des Charterers mit der Poolmanagerin, der Musterbeklagten zu 5, waren im Prospekt nicht anzugeben (Feststellungsziel 1d aa).
Rz. 113
Dass die Poolmanagerin eigene Schiffe betreibt, die sie in dem Einnahmepool fahren lassen könnte, um damit - wie von der Musterklägerin vermutet - die Unrentabilität eigener Schiffe zulasten des Fondsschiffs MS Ham. im Pool abfedern zu können, stellt ebenso wenig einen im Prospekt anzugebenden Verflechtungstatbestand dar wie die von der Musterklägerin behaupteten Tatsachen, dass die D. -Gruppe als D. S.A. an einem Charterer etlicher Poolschiffe, an der CC., beteiligt sei und dass zwischen der D. -Gruppe und der C., einem weiteren Charterer der im Pool fahrenden Schiffe, weitreichende Geschäftsbeziehungen bestünden.
Rz. 114
(a) Aus den Vorschriften der VermVerkProspV ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe der von der Musterklägerin angesprochenen Umstände.
Rz. 115
Gemäß § 7 Abs. 2 VermVerkProspV aF muss der Prospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die zu der Vermögensanlage oder dem Emittenten in einem in den Nummern 1 bis 3 enumerativ aufgezählten Verhältnis stehen. Da der Wortlaut auf eine "Beteiligung der Gründungsgesellschafter" abstellt, ist es erforderlich, dass der Gründungsgesellschafter selbst im Ergebnis einen Anteil an einem anderen Unternehmen hat (Senatsbeschluss vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 47 mwN).
Rz. 116
Der Einsatz eigener Schiffe durch die Musterbeklagte zu 5 als Poolmanagerin ist schon keine Beteiligung an einem (anderen) Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 2 VermVerkProspV aF. Selbiges gilt für die von der Musterklägerin angeführten "weitreichenden Geschäftsbeziehungen" zwischen der D. -Gruppe und der C.. Ferner erfüllen die Unternehmen, zu denen eine Beziehung bestehen soll, keines der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VermVerkProspV aF genannten Kriterien. Es handelt sich um Charterer von im Pool fahrenden Schiffen. Sie sind nicht mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV aF), stellen dem Emittenten kein Fremdkapital zur Verfügung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV aF) und erbringen keine nicht nur geringfügigen Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF).
Rz. 117
(b) Ob die mit dem Feststellungsziel geltend gemachte Prospektpflichtigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF besteht, kann dahingestellt bleiben. Soweit die Musterklägerin auf einen allgemeinen Interessenkonflikt abstellt, weil die Musterbeklagte zu 5 als Poolmanagerin als erstes Ziel den wirtschaftlichen Erfolg der eigenen Schiffe anstreben könnte, ergibt sich dieser aus dem Prospekt. Dort wird auf Seite 46 angegeben, dass die Musterbeklagte zu 5 eine Flotte von "über 200 Einheiten" betreut. Seite 93 führt die verschiedenen Funktionen (unter anderem Platzierungsgarantin, Befrachtungsmakler und Poolmanagerin) der Musterbeklagten zu 5 auf, die für die Tätigkeit als Poolmanagerin laut Seite 83 eine Gebühr in Höhe von 1,75% der Zeitchartereinnahmen erhält. Als Risiko unter dem Titel "Verflechtungen" ist auf Seite 13 wiederum ausgeführt, dass bei den vorliegenden kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen grundsätzlich das Risiko von Interessenkonflikten dergestalt besteht, dass die handelnden Personen nicht unbedingt die Interessen der Schiffsgesellschaften in den Vordergrund stellen, sondern eigene Interessen oder Interessen von anderen Beteiligten verfolgen. Auf Seite 15 wird angegeben, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf Seiten der beteiligten Vertragspartner und Mitwirkenden Fehlentscheidungen getroffen werden und während der Laufzeit Auseinandersetzungen oder Vertragsverletzungen bzw. -brüche auftreten. Der Anleger kann aus diesen Informationen schließen, dass die Musterbeklagte zu 5 möglicherweise beim Management des Pools durch den Einsatz eigener Schiffe in dem Pool auch eigene und der Schiffsgesellschaft zuwiderlaufende Interessen verfolgen oder Fehlentscheidungen treffen könnte, was sich zum Nachteil der Schiffsgesellschaft auswirken kann. Dass die Musterbeklagte zu 5 - wie von der Musterklägerin behauptet - mittelbar über die D. -Gruppe an Charterern potentieller Poolschiffe beteiligt ist, erhöht dabei das Risiko für die Anleger nicht, sondern ist mit dem Risiko, das mit dem Einsatz eigener Schiffe in dem Pool verbunden ist, identisch.
Rz. 118
(2) Die mit dem Feststellungsziel 1d bb begehrte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Musterklägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich aus der Verdrängung kleinerer Schiffsklassen durch größere Schiffe (dem sogenannten Kaskadeneffekt) konkrete wirtschaftliche Nachteile für die Klasse der Fondsschiffe ergeben, die nicht durch andere Einsatzmöglichkeiten dieser Schiffsklasse kompensiert werden können.
Rz. 119
Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass nicht auf das Risiko des Kaskadeneffekts hingewiesen werde, obwohl die Initiatoren gewusst hätten, dass das hier relativ kleine Schiffssegment von 2.500 bis 2.700 TEU von den größeren Schiffen verdrängt werde und somit besonders stark von diesem Phänomen betroffen sei, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Musterklägerin. Zwar trägt die Musterklägerin durch Hinweis auf eine vor Prospektaufstellung datierende Tabelle, deren Inhalt die Musterbeklagten nicht bestreiten, hinreichend substantiiert vor, dass es ab dem Jahr 2007 in den folgenden Jahren bis mindestens zum Jahr 2009 zu einem erheblichen Anstieg der Auslieferungen von Schiffen größerer Schiffsklassen, insbesondere der Post-Panamax-Klasse, kommen wird, wohingegen die Auslieferungen in der Sub-Panamax-Klasse rückläufig sind. Die neuen großen Schiffe werden in den Wettbewerb mit kleineren Schiffen treten und zum Teil deren frühere Aufgaben übernehmen. Der Prospekt enthält keinen Hinweis auf den genauen zahlenmäßigen Anstieg der großen Schiffsklassen. Allein der auf dem Titelblatt abgedruckte und im Präsens formulierte Satz "Wo große Schiffe sind, braucht man auch kleinere" trifft keine Aussage für die mit den anstehenden Auslieferungen zu erwartenden künftigen Marktumwälzungen für kleinere Schiffe. Dieser Satz deutet nur an, dass kleinere Schiffe für den Betrieb großer Schiffe - insbesondere als Zubringer - erforderlich sind.
Rz. 120
Soweit die Musterklägerin aus der sich verändernden Wettbewerbssituation eine "erhebliche Auswirkung auf die Einnahmechancen der kleineren Schiffe" ableitet, fehlt es indes an Vortrag zu den Erwerbschancen der Fondsschiffe durch Anpassung an die zu erwartende Marktsituation. Die Musterbeklagten weisen darauf hin, dass die großen Schiffe aufgrund ihrer Größe nicht alle Häfen anlaufen können und die Sub-Panamax-Klasse - wie in dem Satz auf der Titelseite des Prospekts angedeutet - ihr eigenes Einsatzgebiet in Zubringerdiensten für große Schiffe gewinnt und auch dann zum Einsatz kommt, wenn die größeren Schiffe für eine Route nicht ausgelastet werden können und ihre Verwendung daher unrentabel wäre. Die Musterklägerin hat darauf nicht repliziert. Sie hätte insbesondere vortragen müssen, dass dieses Einsatzgebiet für die kleineren Schiffe nicht ausreichen wird, um die in dem Prospekt prognostizierten Charterraten zu erwirtschaften.
Rz. 121
(3) Es bedurfte in dem Prospekt keines Hinweises auf das Risiko von Nachverhandlungen, mit denen der Charterer des Fondsschiffs MS P., die C. S. A. (C. ), eine Reduktion der vereinbarten Charterraten zu bewirken versuchen werde (Feststellungsziel 1d cc). Der Prospekt klärt hinreichend über ein Ausfallrisiko der Vertragspartner der Schiffsgesellschaften auf.
Rz. 122
Seite 45 des Prospekts informiert den Anleger darüber, dass die MS P. bei Übernahme durch die Beteiligungsgesellschaft am 31. Januar 2007 noch mit einer Restlaufzeit von circa 44 Monaten zu einer Festcharterrate von 26.000 US-$ an die C. verchartert ist. Dass es sich im Zeitpunkt der Prospektaufstellung dabei um eine überdurchschnittliche Rate handelt, ist dem auf derselben Prospektseite abgedruckten Schaubild (Abbildung 7) zu entnehmen, das für Januar 2007 eine Durchschnittsrate für die 2.750-TEU-Flotte von circa 20.000 US-$ ausweist. Mit der Unternehmensgröße der C. und ihrer Relevanz auf dem Chartermarkt befasst sich Seite 46 des Prospekts, wo es unter anderem heißt, dass die C. und ihre Tochterunternehmen 100 eigene und gecharterte Schiffe haben. Der Anleger weiß daher, dass ein Unternehmen der Größe der C. von Verwerfungen des Marktes besonders stark betroffen und dies angesichts der Laufzeit des Festchartervertrags auch von Bedeutung für die Schiffsgesellschaft des MS P. sein kann. Dem Umstand, dass 95% der Schiffe der C. gechartert sind und nicht im Eigentum der C. stehen, kommt wider die Auffassung der Musterklägerin keine Relevanz zu, weil der Prospekt kein bestimmtes Verhältnis zwischen eigenen und gecharterten Schiffen behauptet. Allein die Reihenfolge der Worte "eigene" und "gecharterte" weist kein Rangverhältnis aus.
Rz. 123
Die Seiten 14 f. des Prospekts klären unmissverständlich über das Risiko auf, dass der Charterer die Charterraten nicht vertragsgemäß zahlt oder die Zahlungen ganz ausfallen. Dieser Risikohinweis wird ausdrücklich auch auf die Laufzeit des Festchartervertrags bezogen. Überdies macht der Prospekt darauf aufmerksam, dass die eingeholten Bonitätsauskünfte nicht von dem Fondsanbieter überprüft wurden und lediglich zeitpunktbezogen sind, also keine Aussage über die künftige Bonität während der Laufzeit des Festchartervertrags treffen können. Da der Anleger hinreichend deutlich über den Informationsstand des Anbieters hinsichtlich der Bonität der C. sowie auf das Maximalrisiko, den Ausfall der C. als Vertragspartnerin des Festchartervertrags, hingewiesen wird, bedurfte es keines Hinweises auf das mildere Risiko, dass die C. während der Laufzeit des Festchartervertrags über Nachverhandlungen ihre Ratenlast zu minimieren versuchen könnte.
Rz. 124
Schließlich hat die Musterklägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die im Frühjahr 2009, also zwei Jahre nach der Prospektaufstellung, eingetretene wirtschaftliche Schieflage der C. und die damit verbundene Notwendigkeit von Nachverhandlungen bereits im Zeitpunkt der Prospektaufstellung ex ante betrachtet konkret vorhersehbar gewesen wäre.
Rz. 125
(4) Aus denselben Gründen ist auch das Feststellungsziel 1d dd zurückzuweisen. Anhand der Prospektangaben über das Ausfallrisiko eines Charterers und die wirtschaftliche Bedeutung der C. auf dem Schiffsmarkt konnte der Anleger die Möglichkeit erkennen, dass die C. auch Schiffe chartern wird, die zusammen mit der MS Ham. in einem Pool fahren werden, und eine wirtschaftliche Krise der C. deshalb auch nachteilig für den Pool sein kann. Dieses von der Musterklägerin als "Cluster-Risiko" bezeichnete Risiko wird nicht durch den Hinweis auf die mit dem Einnahmepool verbundene Risikodiversifikation (Seite 22 des Prospekts) verharmlost. Eine Risikodiversifikation bedeutet eine Verteilung und Abschwächung bestehender Risiken, nicht deren Ausschluss. Seite 14 des Prospekts weist überdies ausdrücklich auf das mit dem Pool verbundene Risiko hin, dass die Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können, sowie darauf, dass die Pooleinnahmen von der Bonität jedes einzelnen Charterers abhängen. Das spezifische Poolrisiko wird folglich ausdrücklich erwähnt.
Rz. 126
(5) Die mit dem Feststellungsziel 1d ee begehrte Feststellung ist nicht zu treffen.
Rz. 127
Die Musterklägerin moniert, dass die auf Seite 46 des Prospekts abgedruckte Tabelle lediglich die Anzahl der einer bestimmten Bonitätsklasse zuzuordnenden Charterer, nicht aber auch die Anzahl der von diesen Charterern in den Pool eingebrachten Schiffe angibt. Auf diese Weise sei die Darstellung irreführend und unvollständig, weil sich daraus nicht ableiten lasse, welche Bonität der Einnahmeprognose tatsächlich zugrunde liege.
Rz. 128
Dieser Vorwurf ist nicht von der Formulierung des Feststellungsziels gedeckt. Das Feststellungsziel befasst sich ausdrücklich nur mit einer vermeintlich irreführenden und unvollständigen Aufklärung über die Bonität der Charterer der Poolschiffe. Die Musterklägerin reklamiert hingegen die Unvollständigkeit der Darstellung der Poolzusammensetzung. Die Angaben zur Bonität der einzelnen Charterer als solche greift sie nicht an.
Rz. 129
Im Übrigen kann der aufmerksame und verständige Leser des Prospekts die begrenzte Aussagekraft der Bonitätstabelle unmittelbar erkennen und daher auch nicht irregeführt werden, da der Prospekt keine Angaben über die Verteilung der zum Ende des Jahres 2007 im Pool eingesetzten 42 Schiffe auf die einzelnen Charterer macht.
Rz. 130
(6) Auch der Antrag zu dem Feststellungsziel 1d ff hat keinen Erfolg.
Rz. 131
Der Prospekt klärt auf Seite 14 f. über das Risiko auf, dass der Charterer seiner vertraglichen Pflicht zur Zahlung der Charterraten aufgrund eingeschränkter Bonität nicht nachkommt. Auf Seite 15 wird dann allgemein ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf Seiten der beteiligten Vertragspartner und Mitwirkenden Fehlentscheidungen getroffen werden und während der Laufzeit Auseinandersetzungen oder Vertragsverletzungen bzw. -brüche aufträten. Der letzte Absatz auf Seite 15 schließt den mit "Vertragspartner" überschriebenen Abschnitt mit dem allgemeinen Hinweis auf einen Ausfall von Vertragspartnern und der ungenügenden Erfüllung bzw. der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen. Diese allgemeinen Aussagen sind in Abgrenzung zu den vorherigen Ausführungen zu den Pflichten aus den Charterverträgen nicht nur auf Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber den Schiffsgesellschaften, sondern auch gegenüber sonstigen Gläubigern bezogen. Durch die Überschrift und die Informationen zu den Risikogruppen war dem Anleger klar, dass es sich dabei um anlagegefährdende Risiken handelte und die geschilderten Umstände daher zu einem vollständigen Verlust der Anlage führen könnten. Damit decken die im Zusammenhang zu lesenden Aussagen des Prospekts das von der Musterklägerin beschriebene Risiko ab, eine unzureichende Bonität von Charterern könne zu einer Arrestierung der Fondsschiffe und zu deren Verlust für die Schiffsgesellschaften führen.
Rz. 132
Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Schiffes durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen können, war neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 90, vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 106, vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 69 und vom 12. März 2024 - XI ZB 2/22, WM 2024, 849 Rn. 105).
Rz. 133
(7) Es ist nicht festzustellen, dass der Prospekt fehlerhaft über die Möglichkeit des Totalverlusts bei Fehlschlagen der Platzierung aufkläre (Feststellungsziel 1d gg).
Rz. 134
Der Prospekt benennt auf Seite 16 das Risiko, dass im Falle eines Fehlschlagens der Platzierung das Beteiligungsangebot rückabgewickelt werden muss und die Beteiligungsgesellschaften nicht in der Lage sind, die geleisteten Einlagen vollständig zurückzuzahlen, weil bereits nicht stornierbare Kosten (z.B. Vertriebsprovisionen) angefallen sind. Die Musterklägerin moniert, realistisch und wahrscheinlich seien die Insolvenz der Schiffsgesellschaften und der Totalverlust des Anlegerkapitals, wenn die Platzierung fehlschlage, weil die finanzierenden Kreditinstitute die Darlehen kündigten und die Fondsschiffe verwerteten. Die Musterklägerin übersieht dabei, dass unter den anlagegefährdenden Risiken unter der Überschrift "Fremdfinanzierung" auch die von ihr angesprochene Kündigung der Darlehen durch die Bank - zum Beispiel bei einer nicht erfolgenden Rückzahlung der Darlehen - angesprochen wird. Es wird ausgeführt, dass dies zur Verwertung der bestellten Sicherheiten durch die Bank und gegebenenfalls zur Liquidation der Schiffsgesellschaften führen kann.
Rz. 135
(8) Das Feststellungsziel 1d hh ist nicht begründet. Die Musterklägerin führt nicht aus, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, der Prospekt kläre nur unzureichend über die Möglichkeit auf, dass die Anleger den Gesellschaftsgläubigern mit ihrem Privatvermögen haften.
Rz. 136
Seite 16 des Prospekts enthält unter der Überschrift "Haftung" einen Hinweis auf die Pflicht, bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz zugeflossene, nicht gewinngedeckte Ausschüttungen zurückzuzahlen. Damit wird ein durchschnittlicher Anleger klar und unmissverständlich auf das Risiko der Anfechtbarkeit von Leistungen, welche die Fondsgesellschaft vor deren Insolvenz an ihn erbracht hat, hingewiesen. Einer näheren Darstellung der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO bedarf es im Prospekt nicht (Senatsbeschluss vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 121). Ferner weist Seite 16 des Prospekts auf das auch für die als Treugeber beteiligten Anleger geltende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB hin, dessen Regelungsgehalt im Prospekt richtig erläutert wird (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 28 und XI ZR 338/08, juris Rn. 30, insoweit in WM 2009, 2306 nicht abgedruckt; Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 83 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 74 f.).
Rz. 137
(9) Schließlich ist auch das Feststellungsziel 1d ii unbegründet.
Rz. 138
Der Prospekt schildert das Wechselkursrisiko auf Seite 11 vollständig und korrekt. Indem er es der Kategorie der prognosegefährdenden Risiken und damit der am wenigsten gravierenden Risikoklasse zuordnet, verharmlost der Prospekt das Wechselkursrisiko entgegen der Auffassung der Musterklägerin nicht. Auf Seite 13 des Prospekts wird ausgeführt, dass die Realisierung von prognosegefährdenden Risiken, insbesondere wenn sich diese als nachhaltig und lang andauernd erweisen sollten, schlussendlich auch zu einer Gefährdung der Anlage führe. Demnach seien sämtliche prognosegefährdenden Risiken in entsprechender Ausprägung auch anlagegefährdend. Das Wechselkursrisiko wird auch im Text weder verharmlost noch einer Grenze unterworfen. Speziell im Hinblick auf die in den Darlehensverträgen zwischen den Schiffsgesellschaften und den Darlehensgebern vereinbarte 105%-Klausel wird das Wechselkursrisiko auf Seite 15 erneut aufgegriffen und dort unter "anlagegefährdende Risiken" geführt. Dem verständigen Anleger, der beide Abschnitte im Zusammenhang liest und sich den zusätzlichen Hinweis auf Seite 11 vergegenwärtigt, dass Risiken auch kumuliert auftreten können, ist bewusst, dass das Wechselkursrisiko unter Umständen auch anlagegefährdend wirken kann.
Rz. 139
Entgegen der Behauptung der Musterklägerin weist der Prospekt auf Seite 54 zudem deutlich darauf hin, dass bei dem MS P. im Rahmen der Kalkulation vorgesehen sei, dass kurzfristig 25% des ausgezahlten Endfinanzierungsdarlehens in Japanische Yen gewechselt würden, und dass bei dem MS Ham. geplant sei, 7.250.000 US-$ der B-Tranche des Darlehens in Japanische Yen zu konvertieren. Dem Anleger ist deshalb bewusst, dass nicht nur der Wechselkurs von US-Dollar in Euro, sondern auch von Japanischen Yen in US-Dollar oder Euro relevant werden wird. Das ergibt sich auch unmissverständlich aus Seite 56 des Prospekts, wo nicht nur die künftigen Wechselkurse von US-Dollar in Euro prognostiziert werden, sondern sich auch noch der Hinweis darauf findet, dass in den Prognoserechnungen eine parallele Entwicklung des Wechselkurses zwischen Euro und Japanischen Yen zum Wechselkurs Euro/US-Dollar angenommen worden sei.
Rz. 140
Soweit die Musterklägerin beanstandet, dass die in der "Liquiditätsvorschau" auf Seite 56 des Prospekts enthaltene Angabe, "ein Wechselkurs von US-$ 1,10 je Euro" entspreche ungefähr dem zwanzigjährigen Durchschnitt, falsch sei, ist dieser Vorwurf nicht von dem Feststellungsziel umfasst. Zudem ist mit diesem Wert in der Liquiditätsvorschau nicht gerechnet worden.
Rz. 141
c) Der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich des Feststellungsziels 2 und, was das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, auch hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 gegenstandslos.
Rz. 142
Gegenstandslos wird der dem Musterentscheid zugrunde liegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 27, vom 15. März 2022 - XI ZB 16/20, juris Rn. 30 und vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 79).
Rz. 143
Das ist hier für die von den Rechtsbeschwerden weiterverfolgten Feststellungsziele 2 bis 4 der Fall. Da der streitgegenständliche Prospekt keine Prospektfehler aufweist, kommt es auf Feststellungen zu der Haftung nicht mehr an.
III.
Rz. 144
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Soweit der Senat auf die Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses hinsichtlich des Feststellungsziels 2 erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 32 und vom 15. März 2022 - XI ZB 16/20, juris Rn. 35).
Rz. 145
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.384.091,91 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 auf 1.384.091,91 €, der Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 7 bis 11 auf 21.000 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin und der Beigetretenen zu 1 bis 9 auf 343.500 € festzusetzen.
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Fundstellen
WM 2024, 1653 |
JZ 2024, 495 |
ZBB 2024, 316 |