Leitsatz (amtlich)
1. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG wird für jeden Beteiligten gesondert mit Zustellung des Musterentscheids an ihn (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG) oder, soweit keine individuelle Zustellung an einen Beteiligten erfolgt ist, mit öffentlicher Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregister nach § 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG in Gang gesetzt.
2. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung geregelte Angabepflicht ist abschließend.
Normenkette
KapMuG § 11 Abs. 2 S. 2, § 16 Abs. 1 Sätze 3-5, § 20 Abs. 1 S. 1; VermVerkProspV § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2019 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung des Erweiterungsantrags der Musterklägerin vom 19. Juni 2019 richten.
Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des Rechtsbeschwerdeführers wird der vorbezeichnete Musterentscheid aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht das Feststellungsziel V als unbegründet zurückgewiesen hat.
Das Feststellungsziel V wird als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des Rechtsbeschwerdeführers zur Klarstellung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2018 hinsichtlich der Feststellungsziele II und III gegenstandslos ist und dass das Feststellungsziel IV als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Musterrechtsbeschwerdeführerin zu 31% und der Rechtsbeschwerdeführer zu 69%.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten in der Stufe bis 5.600.000 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf 12.000 €, für die Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers auf 26.762 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf 5.497.839,27 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 3 und zu 4 auf 1.250.182,26 € festgesetzt.
Gründe
A.
Rz. 1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz über die Richtigkeit und Vollständigkeit des am 15. Mai 2008 aufgestellten Verkaufsprospekts (im Folgenden: Prospekt) zur N. B. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder Fonds), über die Erkennbarkeit der geltend gemachten Prospektfehler im Rahmen einer Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand, über das Bestehen einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne und über das Bestehen von verschiedenen Hinweispflichten der Musterbeklagten.
Rz. 2
Die Musterbeklagte zu 2, eine Bank, übernahm zusammen mit der ehemaligen Musterbeklagten zu 1, deren Konzernmuttergesellschaft sie zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung war und deren Rechtsnachfolgerin sie seit dem 15. Mai 2020 ist, den exklusiven Vertrieb von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 3 ist Anbieterin, Prospektherausgeberin und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 4 ist ebenfalls Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und fungierte als Treuhänderin der an der Fondsgesellschaft beteiligten Anleger.
Rz. 3
Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft sind der Aufbau, das Halten und das Verwalten eines Portfolios von Beteiligungen an Kommanditgesellschaften (im Folgenden: Schiffsgesellschaften), die jeweils ein Massengutfrachtschiff (sog. Bulkschiff, im Folgenden zusammen: Fondsschiffe) betreiben. Die Fondsschiffe sollten mit einer Tragfähigkeit von 55.783 tdw (tons deadweight) zur Klasse der sogenannten Supramax-Bulkschiffe gehören. Nach der Konzeption des Fonds sollte die Fondsgesellschaft Mehrheitsbeteiligungen am Kommanditkapital von bis zu 12 Schiffsgesellschaften mit jeweils rund 91,7% übernehmen. Die Musterbeklagte zu 3 und die am Musterverfahren nicht beteiligte weitere Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft, die N. S. KG, waren als Gründungskommanditistinnen an den Schiffsgesellschaften beteiligt. Ausweislich des Prospekts war ein Beteiligungskapital des Fonds in Höhe von 225,6 Mio. US$ und der Verkauf aller Schiffe Ende 2026 geplant.
Rz. 4
Im Prospekt (S. 61) wird unter der Überschrift "Betreuung der Investoren" darauf hingewiesen, dass der P. mbH (im Folgenden: P. ) auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Betreuung der Anleger von der Musterbeklagten zu 4 übertragen worden ist. Die Höhe der Vergütung der Musterbeklagten zu 4 für die Treuhandverwaltung wird im Prospekt (S. 70) unter der Überschrift "Vergütungen der Leistungen der Gründungsgesellschafter und mit ihnen verbundener Unternehmen in der Investitionsphase" einschließlich der Vergütung der P. mit 1.353.600 US$ angegeben. Als Gesellschafter der P. werden im Abschnitt "Vertragspartner" die D. GmbH (im Folgenden: D. ) und die BL. mbH (im Folgenden: BL. ) benannt (Prospekt, S. 87).
Rz. 5
Im Abschnitt "Ergebnisprognose der Schiffsgesellschaften" wird ein kalkulierter Nettoveräußerungserlös der Schiffe in Höhe von 208.000.000 US$ angegeben (Prospekt, S. 49). Unter der Überschrift "Nettoerlöse" heißt es im Prospekt (S. 50) u.a. wie folgt:
"Die Kalkulation der Erlöse basiert auf den abgeschlossenen Charterverträgen der zwölf Schiffe, deren Festlaufzeiten zwischen Juli 2014 und Oktober 2016 enden. Nach Ende der Festlaufzeiten wurde jeweils bis zum Ende der prospektierten Laufzeit mit Charterraten von US$ 22.000 pro Tag abzüglich Befrachtungskommissionen von 3,75% kalkuliert.
[…]
In der Prognoserechnung wurde eine Veräußerung der Schiffe Ende 2026 abhängig vom Alter der Schiffe zwischen 30,3% und 38,0%, im Mittel 35,0%, der Anschaffungskosten auf US-Dollar-Basis zugrunde gelegt."
Rz. 6
Die prognostizierten Anschaffungskosten für die Fondsschiffe werden im Abschnitt "Investitionsrechnung konsolidiert" mit 594.183.000 US$ angegeben (Prospekt, S. 44). Im Abschnitt "Marktumfeld" heißt es im Prospekt (S. 32) unter der Überschrift "Charterraten- und Kaufpreisentwicklung" u.a.:
"Lagen die Neubaupreise in 2002 noch bei ca. US$ 20 Mio. für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von 51.000 tdw., so liegen diese Werte für heutige Neubestellungen bei ca. US$ 47 Mio. bis US$ 48 Mio. Insbesondere in den letzten Jahren haben sich die Secondhand-Preise für bereits abgelieferte Schiffe von der Neubaupreisentwicklung abgekoppelt. So werden derzeit für drei Jahre alte Supramax-Bulker (52.000 tdw) Preise von ca. US$ 75 Mio. erzielt."
Rz. 7
Im Abschnitt "Schiffe und Werft" heißt es unter der Überschrift "Gutachterliche Stellungnahme" (Prospekt, S. 36) u.a.:
"Der von der Handelskammer Ha. öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U. Bla., Ha., wurde von den Schiffsgesellschaften beauftragt, Bewertungsgutachten für die Schiffe zu erstellen. Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen ist. Weiterhin wird im Gutachten bestätigt: ‘Nach 16 Betriebsjahren haben die Verkaufserlöse für diesen Schiffstyp in den meistens [sic.] Fällen zwischen 30 und 50% der Anschaffungswerte gelegen; daher halten wir einen erzielbaren Restwert von 35% für realistisch.‘ …"
Rz. 8
Im Abschnitt "Risiken der Beteiligung“ heißt es unter der Überschrift "Veräußerung der Schiffe" (Prospekt, S. 21) u.a.:
"Der Verkaufserlös der Schiffe ist abhängig von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs und vom Erhaltungszustand des jeweiligen Schiffes. Es besteht daher das Risiko, einen niedrigeren Erlös als kalkuliert zu erzielen."
Rz. 9
Die Fondsschiffe wurden jeweils für die ersten fünf Jahre nach Fertigstellung zum Preis von 23.500 bis 25.500 US$ je Einsatztag verchartert. Im Abschnitt "Marktumfeld" wird im Prospekt (S. 32) unter der Überschrift "Charterraten- und Kaufpreisentwicklung" darauf hingewiesen, dass für Schiffe der Größenordnung zwischen 50.000 tdw und 60.000 tdw erst seit dem Jahr 2002 Daten zur Entwicklung der Charterraten vorliegen. Im Prospekt (S. 33) heißt es u.a. weiter:
"Die hohe Zahl der Seetransporte hat in vielen Massenguthäfen zu regelrechten Staus geführt, die dem Markt einen nicht unerheblichen Teil der Transportkapazität entziehen. Der notwendige Ausbau von Hafenkapazitäten ist jedoch eine komplexe Aufgabenstellung, die keine schnellen Lösungen bringen wird. Insgesamt ist mittelfristig davon auszugehen, dass sich der extreme Nachfrageüberhang angesichts der zu erwartenden Neubaulieferungen abmildern wird und sich die Charterraten wieder auf einem gegenüber den derzeitigen Höchstständen reduzierten Niveau bewegen werden. Im Anschluss an die Erstbeschäftigung wurde daher eine Charterrate von US$ 22.000 pro Tag kalkuliert."
Rz. 10
Im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" unter der Überschrift "Chartereinnahmen/Poolvertrag" (Prospekt, S. 18) heißt es u.a. weiter wie folgt:
"Es besteht das Risiko, dass Charterer ausfallen oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach vertragsgemäßem Ablauf eines Chartervertrages eine weitere Beschäftigung nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate gefunden werden kann. Die Charterraten für Bulker unterliegen erheblichen marktbedingten Schwankungen. Die Chartereinnahmen setzen weiterhin jeweils ein einsatzfähiges Schiff voraus, für dessen Betrieb alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen müssen."
Rz. 11
Unter der Überschrift "Schiffsbetriebskosten" wird im Prospekt (S. 19) u.a. Folgendes ausgeführt:
"Die Schiffsbetriebskosten wurden auf Basis von Erfahrungswerten kalkuliert. Ab 2010 bis 2013 wurden jährliche Kostensteigerungen von 3,0% sowie ab 2014 bis zum Ende des Prognosezeitraumes von 2,5% angesetzt."
Rz. 12
In dem Abschnitt "Beschäftigung" (Prospekt, S. 40) wird darauf hingewiesen, dass die Fondsschiffe zunächst für fünf Jahre nach Ablieferung durch die Werft an die H. Ltd., Südkorea, und an die K. Corporation, Südkorea, (im Folgenden: K. ) verchartert sind. Im Prospekt (S. 41) heißt es hierzu weiter:
"K. verfügt über langfristige Frachtverträge mit großen koreanischen Stahl- und Energieunternehmen wie PO., KE. und Ko.. Im Jahr 2006 kam das Unternehmen auf ein Transportvolumen im Bereich trockenes Massengut von 38,6 Mio. Tonnen.
K. erzielte im Jahr 2007 einen Gewinn von umgerechnet rund US$ 405 Mio. Die Rating-Agentur bewertete K. im April 2008 auf einer von 1 bis 10 reichenden Skala mit einem Wert von 3 bis 4, wobei 1 den besten Wert des Bonitätsratings darstellt."
Rz. 13
Der Erwerb der Fondsschiffe sollte ausweislich des Prospekts (S. 67) u.a. durch Schiffshypothekendarlehen finanziert werden. Unter der Überschrift "Darlehensverträge der Schiffsgesellschaften" heißt es u.a.:
"Die Schiffshypothekendarlehen sollen zu 75% in US-Dollar und zu 25% in japanischem Yen in Anspruch genommen werden. Für die Aufnahme der Finanzierung in japanischem Yen wurden jeweils für einen Betrag von US$ 8,25 Mio. Kursbandbreiten gesichert. Hierbei liegt der obere Kurs der Bandbreiten bei ¥ 108 pro US-Dollar und der untere Kurs zwischen ¥ 93,6 pro US-Dollar für das Schiff mit der frühesten Ablieferung und ¥ 74,15 pro US-Dollar für das Schiff mit der spätesten Ablieferung. Sollte durch eine Veränderung der Kursrelation des Yen zum US-Dollar das in US-Dollar insgesamt zugesagte Darlehenslimit um mehr als 5% überschritten werden, ist die Fondsgesellschaft auf Anforderung der Bank verpflichtet, den Kredit in entsprechender Höhe außerplanmäßig zurückzuführen...."
Rz. 14
Im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" heißt es unter der Überschrift "Währungsrisiken" (Prospekt, S. 20) u.a. wie folgt:
"Sollte durch eine Veränderung der Kursrelation des Yen zum US-Dollar das in US-Dollar insgesamt zugesagte Darlehenslimit um mehr als 5% überschritten werden, ist die Fondsgesellschaft auf Anforderung der Bank verpflichtet, den Kredit in entsprechender Höhe außerplanmäßig zurückzuführen. Es besteht daher das Risiko von Liquiditätsengpässen und damit gegebenenfalls auch von Verletzungen des Kreditvertrages."
Rz. 15
Im Abschnitt "Marktumfeld" heißt es im Prospekt (S. 30) unter der Überschrift "Nachholbedarf der Handymax-Klasse" u.a.:
"Der Auftragsbestand für Handymax-Bulker beträgt 782 Schiffe, was ca. 49% der fahrenden Flotte entspricht."
Rz. 16
Unter der Überschrift "Charterraten- und Kaufpreisentwicklung" (Prospekt, S. 33) heißt es u.a.:
"Angebotsseitig wird es zur weiteren Ablieferung einer erheblichen Anzahl von Neubauten kommen, denen das hohe Abwrackungspotential der fahrenden Flotte gegenübersteht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Reedereien angesichts des derzeit attraktiven Ratenniveaus versuchen werden, ihre Schiffe möglichst lange zu betreiben."
Rz. 17
Im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" heißt es unter der Überschrift "Vertragserfüllungsrisiko" (Prospekt, S. 21) u.a.:
"Der unternehmerische Erfolg der Schiffsgesellschaften ist - wie bei jeder unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig, dass ihre Hauptvertragspartner […] ihre Verpflichtungen aus den dort genannten Verträgen einhalten. Dies gilt insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer […]."
Rz. 18
In dem Abschnitt "Eckdaten der Beteiligung" (Prospekt, S. 8) heißt es u.a.:
"Rechtliche und wirtschaftliche Eckdaten der Schiffsgesellschaften
…
Gewinnverteilung |
Die Gewinnverteilung in den Schiffsgesellschaften richtet sich grundsätzlich nach dem Anteil der Gesellschafter am Kommanditkapital. Die von der Beteiligungsgesellschaft in die Rücklage einzuzahlenden Beträge nehmen an der Gewinnverteilung nicht teil. Die übrigen Gesellschafter zahlen nicht in die Rücklage ein. Auf diese Gesellschafter entfallen daher bei einer Kapitalbeteiligung von 2,9% rund 8,3% des Gesellschaftsvermögens, der Ergebnisse und der Auszahlungen in den Schiffsgesellschaften." |
Rz. 19
Im Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" heißt es unter der Überschrift "Abweichende Ergebnisverteilung" (Prospekt, S. 68) wie folgt:
"Die Ergebnisverteilung in den Schiffsgesellschaften erfolgt auf der Grundlage der Beteiligungen am Kommanditkapital der Gesellschaft. Die von der Fondsgesellschaft zu leistende Einzahlung in die gesamthänderisch gebundene Rücklage der Schiffsgesellschaft in Höhe des zweifachen ihrer Kommanditeinlage nimmt an der Ergebnisverteilung nicht teil. Hierdurch nehmen die übrigen Gesellschafter überproportional an den Gewinnen und den Auszahlungen teil. Die Höhe der auf die übrigen Gesellschafter entfallenden Mehrauszahlungen ist direkt abhängig von der Summe der auf alle Gesellschafter entfallenden gesamten Auszahlungen.
Im Ergebnis erhalten der Anbieter und die mit ihm verbundenen Unternehmen in den Schiffsgesellschaften bei einer Kapitalbeteiligung von 2,9% des Kommanditkapitals insgesamt rund 8,3% des Gesellschaftsvermögens, der Ergebnisse und der Auszahlungen."
Rz. 20
In dem "Gesellschaftsvertrag einer Schiffsgesellschaft" (Prospekt, S. 112 ff.) heißt es u.a. wie folgt:
"§ 3
Gesellschafter und Kommanditeinlagen
1. …
2. Kommanditisten sind:
a) N. B. KG, Ha.,
mit einer Kommanditeinlage von US$ 25.000
b) N. E. KG, Ha.,
mit einer Kommanditeinlage von US$ 25.000
c) N. S. KG, Ha.,
mit einer Kommanditeinlage von US$ 25.000
d) N. Bet. KG, Ha.,
mit einer Kommanditeinlage von US$ 425.000
e) E. KG, Ha.,
mit einer Kommanditeinlage von US$ 25.000
[…]
§ 8
Ergebnisverteilung
1. Das nach Abzug aller Kostenerstattungen und Vergütungen gemäß § 9 und § 10 dieses Vertrages verbleibende Ergebnis der Gesellschaft wird auf alle Kommanditisten im Verhältnis ihrer gezeichneten Kommanditeinlagen (Kapitalkonto Ia) verteilt. Die Einzahlung in die Rücklage nimmt an der Ergebnisverteilung nicht teil."
Rz. 21
Im Abschnitt "Investitionsrechnung konsolidiert" enthält der Prospekt (S. 44) folgende Übersicht:
"Investition (Prognose) |
|
TUS$ |
in % |
1. Anschaffungskosten der Schiffe |
|
594.183 |
90,45 |
2. Treuhandverwaltung für 2008 |
|
1.354 |
0,21 |
3. Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen für 2008 |
|
195 |
0,03 |
4. Konzeption |
|
5.980 |
0,91 |
5. Beratung und Betreuung in der Gründungsphase |
|
4.680 |
0,71 |
6. Emissionskosten inklusive Agio |
|
29.332 |
4,46 |
7. Umsatzsteuer, Handelsregister und sonstige Kosten |
|
4.500 |
0,68 |
8. Gutachten, Mittelverwendungskontrolle sowie Rechts- und Steuerberatung |
|
838 |
0,13 |
9. Liquiditätsreserve |
|
15.897 |
2,42 |
Investition insgesamt |
|
656.959 |
100,00 |
Finanzierung (Prognose) |
TUS$ |
TUS$ |
in % |
10. Schiffshypothekendarlehen |
|
405.000 |
61,65 |
11. Kontokorrentkredite |
|
9.000 |
1,37 |
12. Kommanditeinlagen |
|
|
|
N. T. KG |
25 |
|
|
N. S. KG |
325 |
|
|
N. E. KG |
325 |
|
|
N. Bet. KG |
5.100 |
|
|
E. KG |
300 |
|
|
Fondskapital |
225.600 |
231.675 |
35,26 |
13. Agio |
|
11.284 |
1,72 |
Finanzierung gesamt |
|
656.959 |
100,00" |
Rz. 22
Zu den Punkten 6. und 13. dieser Übersicht heißt es im Prospekt (S. 45) wie folgt:
"Zu 6.
Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die De. AG, weitere Unternehmen der De. Gruppe sowie N. E. von der Fondsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.
[…]
Zu 13.
Auf die Kommanditeinlagen in der Fondsgesellschaft ist gemäß Gesellschaftsvertrag ein Agio in Höhe von 5% zu entrichten."
Rz. 23
In dem Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" heißt es unter der Überschrift "Vertrag über die Vermittlung von Treuhandkommanditkapital" (Prospekt, S. 69) u.a.:
"Die Beteiligungsgesellschaft hat mit der De. AG, der De. Pr. AG, der Be. KG sowie mit der N. E. einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Einwerbung des angebotenen Zeichnungskapitals abgeschlossen. Die Vertragspartner sind berechtigt, Untervermittler einzusetzen. Für die Einwerbung des Eigenkapitals erhalten die Vertragspartner eine Vergütung in Höhe von 13%, bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte Zeichnungskapital ohne Agio. N. E. erhält ferner das Agio auf das Kapital der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft."
Rz. 24
Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (Prospekt, S. 88 ff.) heißt es u.a.:
"§ 10
Besondere Gesellschafterleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen der Gründungsgesellschafter
Gemäß gesonderter Vereinbarung übernehmen die nachfolgend benannten Gesellschafter die unten im Einzelnen jeweils dargestellten besonderen entgeltlichen Leistungen in der Investitionsphase:
1. N. E. übernimmt gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen. Sie kann hierzu auch weitere Dritte im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft zulasten der geschuldeten Vergütung beauftragen. Für diese Geschäftsbesorgung erhalten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8% der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlagen gezahlte Agio. N. E. erhält ferner das Agio auf die Kommanditeinlagen der Gründungsgesellschafter. Diese Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer."
Rz. 25
Seit dem Jahr 2016 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Das Landgericht Frankfurt am Main hat daraufhin mit Vorlagebeschluss vom 9. Mai 2018 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt, der sich allein gegen die ehemalige Musterbeklagte zu 1 gerichtet hat. Die Feststellungsziele unter Ziffer I haben verschiedene Prospektfehler zum Gegenstand. Diese betreffen die Darstellung des Provisionsinteresses der ehemaligen Musterbeklagten zu 1 (Feststellungsziel I1), die Prognose der Wiederverkaufserlöse (Feststellungsziel I2a), der Chartereinnahmen (Feststellungsziel I2b) und der Betriebskosten der Fondsschiffe (Feststellungsziel I2c) sowie die Darstellung der Bonität des Hauptcharterers K. (Feststellungsziel I3) und des mit den Schiffshypothekendarlehen verbundenen Risikos der Währungsentwicklung (Feststellungsziel I4). Gegenstand sind weiter das Fehlen eines Hinweises auf die "Finanzmarktkrise" und deren negative Auswirkungen auf die Bulkschifffahrt (Feststellungsziel I5a), die falsche Darstellung der weltweiten Entwicklung der Handelsflotte von Handymax-Bulkschiffen (Feststellungsziel I5b) und des Verschrottungspotentials (Feststellungsziel I5c), das Fehlen eines Hinweises auf die Risiken der Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaften für Verbindlichkeiten Dritter (Feststellungsziel I6) und die unangemessene Darstellung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter (Feststellungsziel I7). Außerdem wird die Feststellung begehrt, dass die vorgenannten Prospektfehler bei der Prüfung des Prospekts mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien (Feststellungsziel II), dass "die Antragsgegnerin" für die Prospektfehler auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne hafte (Feststellungsziel III) und dass "die Antragsgegnerin" im Rahmen der anlagegerechten Beratung verpflichtet gewesen sei, die Anleger über das Näheverhältnis zwischen der P. und ihr sowie über die Höhe der Vergütung der P. aufzuklären (Feststellungsziel IV).
Rz. 26
Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht die Musterbeklagte zu 2 und mit Beschluss vom 10. April 2019 die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 bekannt gegeben. Außerdem hat es das Musterverfahren mit Beschluss vom 12. April 2019 um Feststellungsziele zu Prospektfehlern erweitert, die die Darstellung des Näheverhältnisses zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der P. (Feststellungsziel I8), die Darstellung der Vergütungen der Musterbeklagten zu 1 bis 3 (Feststellungsziel I9) und der Mittelverwendung (Feststellungsziel I10) sowie das Fehlen eines Hinweises auf die Fremdfinanzierungsquote (Feststellungsziel I11) zum Gegenstand haben. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren schließlich um das Feststellungsziel V erweitert, wonach festzustellen sei, dass die Musterbeklagten zur Aufklärung der Anleger über die Delegierung der Aufgaben der P. an die mit der Musterbeklagten zu 2 konzernverbundene D. und über die Höhe daraus resultierender zusätzlicher Vergütungen der Musterbeklagten zu 2 verpflichtet gewesen seien.
Rz. 27
Die Musterklägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. Juni 2019 beantragt, das Feststellungsziel I2 um die Feststellung zu erweitern, dass die im Prospekt (Seite 15) enthaltene Angabe, die Prognoserechnungen basierten auf Erfahrungswerten und abgeschlossenen Verträgen, unrichtig und irreführend sei.
Rz. 28
Mit Musterentscheid vom 27. November 2019 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsziele zurückgewiesen, "soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind". Den Erweiterungsantrag der Musterklägerin vom 19. Juni 2019 hat es zurückgewiesen.
Rz. 29
Der Musterentscheid ist den Prozessbevollmächtigten der Musterparteien gegen Empfangsbekenntnis am 27. November 2019 zugestellt und durch Eintragung in das Klageregister am 29. November 2019 öffentlich bekannt gemacht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin am 2. Dezember 2019 und der Rechtsbeschwerdeführer am 30. Dezember 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Feststellungsziele weiterverfolgen und eine Sachentscheidung über das mit Erweiterungsantrag vom 19. Juni 2019 geltend gemachte Feststellungsziel begehren.
Rz. 30
Mit Beschluss vom 16. Januar 2020 hat der II. Zivilsenat die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Der II. Zivilsenat hat das Verfahren dem Senat unter anderem wegen der Zuständigkeit des Senats für die Feststellung von Prospektfehlern nach dem VerkProspG als Grundlage für Haftungsansprüche nach § 13 VerkProspG und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats vom 23. Oktober 2018 (XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 54 ff.), wonach die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 Abs. 1 InvG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich auch Schadensersatzansprüche gegen die Kapitalanlagegesellschaft wegen Aufklärungspflichtverletzung durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei Anbahnung des Investmentvertrags gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt, zur Übernahme angeboten und ausgeführt, dass die Sache in die primäre Zuständigkeit des Senats nach XI.1.c) GVP 2020 fällt, die der Zuständigkeit des II. Zivilsenats nach II.1.e) GVP 2020 vorgeht. Der Senat hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.).
B.
Rz. 31
Die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 haben form- und fristgerecht ihren Beitritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin erklärt und fristgerecht begründet (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG).
Rz. 32
Der Zulässigkeit der Beitritte der Musterbeklagten zu 3 und zu 4 steht nicht entgegen, dass sie ihre Beitrittserklärungen unter die innerprozessuale Bedingung gestellt haben, dass die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt wird. Die unter eine solche Bedingung gestellten Beitrittserklärungen sind wirksam. Denn einem Musterbeklagten, der nicht wissen kann, ob er vom Rechtsbeschwerdegericht selbst zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wird, muss es auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde, wie hier, durch den Musterkläger eingelegt worden ist, möglich sein, seinen Beitritt vor der Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdegegners wirksam zu erklären (vgl. KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 59). Andernfalls liefe das Beitrittsrecht eines Musterbeklagten praktisch leer, wenn der Musterrechtsbeschwerdegegner vom Rechtsbeschwerdegericht erst nach Ablauf der in § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG genannten Monatsfrist bestimmt wird, die auch für einen Musterbeklagten gilt, der, wie die Musterbeklagten zu 3 und zu 4, nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 8 mwN). Wenn der Musterbeklagte später selbst als Musterrechtsbeschwerdegegner ausgewählt wird, erledigt sich sein Beitritt (Senatsbeschluss, aaO).
C.
Rz. 33
Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des Rechtsbeschwerdeführers haben keinen Erfolg.
I.
Rz. 34
Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Erweiterungsantrags der Musterklägerin aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2019 richten.
Rz. 35
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG findet die Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid statt. Die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 von der Musterklägerin beantragte Erweiterung des Musterverfahrens um ein weiteres Feststellungsziel ist nicht Gegenstand des Musterverfahrens geworden, da das Oberlandesgericht keinen entsprechenden Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) gefasst hat und im Vorlagebeschluss ein solches Feststellungsziel nicht formuliert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Damit ist das mit dem Erweiterungsbegehren geltend gemachte Feststellungsziel auch nicht zum Gegenstand des angefochtenen Musterentscheids geworden. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass das Oberlandesgericht den Erweiterungsantrag im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 138 und 141 ff. und vom 1. Oktober 2019 - II ZB 23/18, WM 2019, 2345 Rn. 4 ff.) und daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht überprüfbar.
II.
Rz. 36
Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden zulässig. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
Rz. 37
1. Der Rechtsbeschwerdeführer hat seine Rechtsbeschwerde am 30. Dezember 2019 fristgerecht eingelegt. Die für ihn geltende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde begann in Ermangelung einer individuellen Zustellung des Musterentscheids an ihn nach § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG mit der öffentlichen Bekanntmachung des Musterentscheids gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG durch Eintragung in das Klageregister am 29. November 2019. Sie endete, da der 29. Dezember 2019 ein Sonntag war, am 30. Dezember 2019 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, § 3 Abs. 1 EGZPO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die an die Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin erfolgte Zustellung des Musterentscheids vom 27. November 2019 hat die Beschwerdefrist des Rechtsbeschwerdeführers demgegenüber nicht in Gang gesetzt.
Rz. 38
§ 14 Abs. 1 Satz 3 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung sah eine Zustellung des Musterentscheids nur an die Musterparteien, nicht aber an die Beigeladenen vor, so dass für den Lauf der Beschwerdefrist der Beigeladenen die Zustellung an die unterstützte Partei maßgebend war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 27 und vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, juris Rn. 2). Da der Musterentscheid infolge der Novellierung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 50) nunmehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG auch den Beigeladenen zuzustellen ist, besteht kein Anlass mehr, für die Ingangsetzung der Beschwerdefrist der Beigeladenen an die Zustellung des Musterentscheids an die unterstützte Partei anzuknüpfen. Nach der geltenden Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für jeden Beteiligten gesondert mit Zustellung des Musterentscheids an ihn (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG) oder, soweit keine individuelle Zustellung an einen Beteiligten erfolgt ist, mit öffentlicher Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregister (§ 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG) in Gang gesetzt wird (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 16 Rn. 34; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3755 f.; aA Vorwerk/Wolf/Vorwerk, KapMuG, 2. Aufl., § 20 Rn. 5). Letzteres ist hier der Fall, da der Musterentscheid dem Rechtsbeschwerdeführer vorliegend nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG individuell zugestellt worden ist.
Rz. 39
2. Die Rechtsbeschwerden formulieren auch ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdeanträge (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag der Musterrechtsbeschwerdeführerin, den Musterentscheid insoweit aufzuheben, als er sie beschwert und nach ihren "letzten Anträgen" mit Ausnahme des Feststellungsziels I11 zu erkennen, lässt vorliegend erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN). Das gilt auch für den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, den Musterentscheid aufzuheben und insoweit nach den "zuletzt gestellten Anträgen" zu erkennen, die auch das Feststellungsziel I11 umfassen.
III.
Rz. 40
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass das Feststellungsziel V nicht als unbegründet, sondern als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die mit dem Feststellungsziel I geltend gemachten Prospektfehler nicht vorliegen, dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich der Feststellungsziele II und III gegenstandslos und das Feststellungsziel IV im Musterverfahren unstatthaft ist.
Rz. 41
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (Beschluss vom 27. November 2019 - 23 Kap 1/18, juris), soweit für die Rechtsbeschwerden von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 42
Die Feststellung, dass der Prospekt das Provisionsinteresse der ehemaligen Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 2 nicht richtig und vollständig darstelle (Feststellungsziel I1), sei nicht zu treffen. Der Prospekt enthalte die nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung erforderlichen Angaben über die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung der Musterbeklagten zu 2 an der P. müsse im Prospekt nicht angegeben werden. Daher seien auch Zuwendungen, die die Musterbeklagte zu 2 über die P. erhalte, nicht prospektpflichtig. Im Übrigen sei nicht ausreichend dargelegt, inwieweit Zahlungen von der P. an die Musterbeklagte zu 2 unmittelbar geflossen seien; der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages besage hierüber nichts.
Rz. 43
Ein Fehler liege auch nicht darin, dass im Prospekt nicht dargestellt werde, dass und inwieweit sich die P. eines Dritten zur Ausführung von Diensten bediene. Denn durch die Auslagerung der Dienste ändere sich nichts an der im Prospekt offengelegten konkreten Vergütung. Dass die Vergütung nicht der üblichen Entlohnung entspreche, sei nicht ausreichend dargelegt.
Rz. 44
Die Prospektprognose beruhe nicht auf unvertretbaren Annahmen hinsichtlich der Wiederverkaufserlöse der Fondsschiffe (Feststellungsziel I2a). Im Prospekt werde ausreichend deutlich dargestellt, dass die Marktsituation volatil sei und dass es sich bei den angegebenen Wiederverkaufserlösen nach einer Nutzungsdauer von 16 bis 17 Jahren in Höhe von 35% der Anschaffungspreise um Prognosen handele. Der Einwand, die Fondsschiffe seien generell zu teuer eingekauft worden, begründe keinen Prospektfehler. Der Privatgutachter Bla. habe seiner prospektierten Prognose zu Recht die tatsächlichen Anschaffungspreise der Fondsschiffe und nicht durchschnittliche Neubaupreise zugrunde gelegt. Die Anschaffungspreise selbst seien nach Ansicht des Gutachters realistisch gewesen. Andere Schiffe seien hinsichtlich ihrer Qualität nicht mit den Fondsschiffen vergleichbar. Das von der Musterklägerin vorgelegte Privatgutachten L. mache keine Angaben zum Bewertungshorizont bei Prospektaufstellung und sei daher zur Darlegung einer Unrichtigkeit der prospektierten Angaben des Gutachters Bla. ungeeignet.
Rz. 45
Die Prognose der mit den Fondsschiffen erzielbaren Chartereinnahmen beruhe nicht auf unvertretbaren Annahmen (Feststellungsziel I2b). Der Prospekt stelle anhand einer Grafik die tatsächliche Entwicklung der Charterraten für die Jahre 2002 bis 2008 für Supramax-Bulkschiffe (52.000 tdw) dar. In ihm werde nach Ablauf der Festvercharterung mit einer Charterrate von 22.000 US$ pro Tag kalkuliert, was nicht zu beanstanden sei. Der Zeitraum vor 2002 sei nicht darzustellen gewesen, weil erst danach Daten für die betreffende Größenklasse vorgelegen hätten. Die Darstellung im Prospekt suggeriere keine langfristig anhaltende positive Entwicklung. Aus der Grafik und den Erläuterungen werde deutlich, dass die Charterraten sehr volatil seien. Der arithmetische Mittelwert der Charterraten von 1998 bis 2007 habe unstreitig bei 19.156,39 US$ pro Tag gelegen. Berücksichtige man die generell positive Tendenz seit 2002 und einen gewissen Inflationsausgleich, halte sich die Prognose noch im Rahmen des Vertretbaren. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass mittel- und langfristig die 2008 erzielten Charterraten nicht wieder erreicht werden könnten.
Rz. 46
Die Prognose der Schiffsbetriebskosten beruhe ebenfalls nicht auf unvertretbaren Annahmen (Feststellungsziel I2c). Im Prospekt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zu Kostensteigerungen kommen könne. Die von der Musterklägerin vorgelegten Studien stammten überwiegend aus der Zeit nach Prospektaufstellung, beschäftigten sich mit anderen Schiffstypen und ließen nicht erkennen, in welcher Währung gerechnet werde.
Rz. 47
Die Angaben im Prospekt zur Bonität des Hauptcharterers K. begründeten ebenfalls keinen Prospektfehler (Feststellungsziel I3). Im Prospekt werde deutlich darauf hingewiesen, dass der Erfolg des Fondskonzepts von der Bonität des Hauptcharterers abhänge, zumal es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele. Die Angabe, K. verfüge über langfristige Frachtverträge, erwecke nicht den unzutreffenden Eindruck, die Chartereinnahmen seien in voller Höhe durch langfristige Frachtverträge gesichert.
Rz. 48
Die Feststellung, der Prospekt stelle das Risiko der Währungsentwicklung im Rahmen des Darlehensvertrages (sog. 105%-Klausel) falsch und verharmlosend dar (Feststellungsziel I4), sei nicht zu treffen. Der Anleger werde ausreichend über das "Zusammenspiel" von US-Dollar und japanischem Yen unterrichtet und darauf hingewiesen, dass eine Verschiebung der Währungswerte zu Risiken und gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Rückführung bzw. weiteren Besicherung der Darlehen führen könne. Nicht entscheidend sei, inwieweit die Darlehen in US-Dollar bzw. in Yen aufgenommen worden seien bzw. welches Verhältnis beide Währungen zueinander hätten. Maßgebend seien die Wechselkursrisiken, auf die im Prospekt ausreichend hingewiesen werde. Soweit bei einem der Fondsschiffe eine abweichende Gestaltung des Darlehensvertrages erfolgt sei, stelle dies, falls es zuträfe, keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Zudem sei nicht dargelegt, dass eine solche Vertragsgestaltung bereits bei Aufstellung des Prospekts bekannt gewesen sei.
Rz. 49
Die Feststellung, der Prospekt verschweige warnende Hinweise zur Entwicklung der Weltwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrt (Feststellungsziel I5a), sei nicht zu treffen, weil die Prognose nicht auf falschen Tatsachen bzw. unvertretbaren Annahmen beruhe. Die Angaben im Prospekt beruhten auf einem Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. V.. Die diesem Gutachten zugrundeliegenden Tatsachen seien im Musterverfahren nicht angezweifelt worden. Die Auswirkungen der Finanzmarktkrise seien im Jahr 2008 noch nicht abschätzbar gewesen. Im Prospekt werde insoweit eine aktuelle Veränderung des Wirtschaftsumfeldes berücksichtigt, als darauf hingewiesen werde, dass es beginnend mit dem Jahr 2007 einen leichten Abschwung der Charterraten gegeben habe und dass eine "angespannte Angebotssituation" bestehe. Auf weiter zurückliegende Krisen habe nicht abgestellt werden müssen, da nicht dargelegt sei, dass sich aus diesen Krisen Auswirkungen für den hier relevanten Prognosezeitraum ergeben könnten.
Rz. 50
Die Angaben im Prospekt zur weltweiten Entwicklung der Handelsflotte seien ebenfalls nicht fehlerhaft (Feststellungsziel I5b). Die im Prospekt enthaltene Prognose stütze sich auf das Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. V.. Dessen Zahlen, insbesondere zum Auftragsbestand, seien unstreitig. Es liege auf der Hand, dass bei einer gleichzeitigen Ausweitung des Segments der Supramax-Bulkschiffe zu Lasten der kleineren Handymax-Bulkschiffe die zu erwartende Steigerung der tatsächlichen Transportkapazitäten höher liege.
Rz. 51
Auch im Hinblick auf die Darstellung des Alters der Flotte und des Verschrottungspotentials liege kein Prospektfehler vor (Feststellungsziel I5c). Der Prospekt weise nicht darauf hin, dass eine bestimmte Anzahl an Schiffen verschrottet werde, sondern nur darauf, dass in einem bestimmten Umfang ein Potential der Verschrottung bestehe. Dass dieses Verschrottungspotential unrichtig wiedergegeben werde, sei nicht ausreichend dargelegt. Die Prospektangaben zur Altersstruktur der Schiffe würden nicht in Frage gestellt. Im Prospekt werde im Übrigen betont, dass die Schiffe möglichst lange betrieben werden. Eine weitere Aufklärung sei nicht geschuldet, da der Anleger nach diesen Angaben nicht von einer gesicherten Abwrackmenge habe ausgehen können.
Rz. 52
Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft, weil er nicht auf das Risiko einer Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter hinweise (Feststellungsziel I6). Er stelle das Risiko der Geltung ausländischer Rechtsordnungen ausreichend dar. Das Risiko, dass nach ausländischen Rechtsordnungen ein dem deutschen Recht fremder Zugriff auf die Fondsschiffe erfolgen könne, sei dem Umstand immanent, dass bestimmungsgemäß fremde Häfen angelaufen werden. Das gelte auch für die sog. Schiffsgläubigerrechte, auf die nicht besonders hinzuweisen sei.
Rz. 53
Der Prospekt informiere überdies nicht fehlerhaft über Sondervorteile der Gründungsgesellschafter, die durch die Verbuchung eines Teils der Einlagen in die Rücklagen entstünden (Feststellungsziel I7). Der Prospekt kläre über alle Zahlungsströme auf. Aus den Angaben auf den Seiten 48 f., 54 und 68 des Prospekts ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Gründungsgesellschafter bei einem Einsatz von 6 Mio. US$ bei programmgemäßem Verlauf des Fonds einen Mittelrückfluss von 875%, die Anleger jedoch nur einen solchen von 118,35% erzielen würden. Ob es sich insofern um eine wirtschaftlich sinnvolle Verteilung handele, sei keine Frage der Prospektrichtigkeit.
Rz. 54
Das Feststellungsziel I8 sei aus den zum Feststellungsziel I1 genannten Gründen unbegründet.
Rz. 55
Das Feststellungsziel I9 sei unbegründet, weil der Prospekt auf Seite 69 die verschiedenen Zahlungen an die Musterbeklagten im Hinblick auf die Vermittlung von Treuhandkapital ausweise. Dort werde auch deutlich dargestellt, dass die Musterbeklagte zu 3 das Agio erhalte und die Vermittlungskosten insgesamt 13% betrügen. Dementsprechend stelle der Prospekt auf Seite 44 die Emissionskosten (29.332.000 US$) im Verhältnis zum Fondskapital (225,6 Mio. US$) dar und mache das Agio deutlich. Dies werde auch durch die obere Tabelle auf Seite 44 des Prospekts verdeutlicht. Dort seien 29.332.000 US$ als Emissionskosten einschließlich Agio angegeben, mithin 13%. Demgegenüber werde in der unteren Tabelle auf Seite 44 des Prospekts das Agio separat mit 11.284.000 US$ ausgewiesen, was 5% des (einzuwerbenden) Fondskapitals in Höhe von 225,6 Mio. US$ entspreche.
Rz. 56
Die Darstellung der Mittelverwendung kläre den Anleger nicht unzutreffend über die Risiken der Beteiligung auf (Feststellungsziel I10). Auf Seite 44 des Prospekts sei die Verteilung der Gelder im Rahmen des Investitionsplans wiedergegeben, ohne dass die Zahlen als solche in Zweifel gezogen worden seien. Daraus könne der Anleger ausreichend deutlich entnehmen, wie das von ihm eingesetzte Kapital verwendet werde. Einer Angabe, was "Weichkosten" seien, bedürfe es im Prospekt nicht. Der Anleger könne jedenfalls durch die Erläuterungen auf den Seiten 44 ff. des Prospekts hinreichend deutlich erkennen, welcher Kostenteil direkt in die Investition und welcher in die Vorbereitung derselben fließe.
Rz. 57
Das Feststellungsziel I11, wonach der Prospekt nicht über die hohe Fremdfinanzierungsquote informiere, sei unbegründet, weil sich aus Seite 44 des Prospekts das Eigenkapital und das Fremdkapital der Fondsgesellschaft in absoluten Zahlen ergebe. Daraus errechne sich die im Prospekt zutreffend angegebene Fremdkapitalquote von 61,65%. Aus der Übersicht auf Seite 44 des Prospekts ergebe sich weiter, dass das Fremdkapital (414 Mio. US$) knapp 70% der Anschaffungskosten für die Fondsschiffe (594.183.000 US$) ausmache. Ein darüberhinausgehender Hinweis auf die Fremdkapitalquote sei nicht geboten, da dem Anleger die Risiken einer entsprechenden Finanzierung bekannt sein müssten.
Rz. 58
Da keine Prospektfehler festzustellen seien, sei der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele II und III gegenstandslos.
Rz. 59
Das Feststellungsziel IV sei vom Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht erfasst. Es bestehe keine Verbindung mit einer öffentlichen Kapitalmarktinformation, da das Feststellungsziel, soweit es sich gegen die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 richte, die originären Pflichten aus der Anlageberatung betreffe. Soweit das Feststellungsziel gegen die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 gerichtet sei, könne sich eine Hinweispflicht nur aus den Pflichten eines Treuhänders bzw. eines Treuhandkommanditisten ergeben, so dass ebenfalls kein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation bestehe.
Rz. 60
Die mit dem Feststellungsziel V geltend gemachte Feststellung sei nicht zu treffen, weil keine entsprechende Hinweispflicht bestehe. Einer weiteren Aufklärung über die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen habe es aus den zu dem Feststellungsziel I1 genannten Gründen nicht bedurft. Zudem sei es der P. nicht untersagt gewesen, sich eines Subunternehmers zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bedienen. Ob dieser dann wiederum Verbindungen zur Musterbeklagten zu 2 gehabt habe, sei ebenfalls nicht aufklärungspflichtig.
Rz. 61
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Oberlandesgericht hat die mit den Feststellungszielen I1 bis I11 geltend gemachten Prospektfehler zu Recht verneint und daher die Feststellungsziele II und III als nicht mehr entscheidungserheblich angesehen. Das Feststellungsziel V ist allerdings nicht als unbegründet, sondern als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen.
Rz. 62
a) Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 3 und zu 4 haben die Rechtsbeschwerden schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den Feststellungszielen I1 bis I11 behaupteten Prospektfehler im Hinblick auf die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird.
Rz. 63
Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 f.) fehlt es für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, in Bezug auf die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 am Sachentscheidungsinteresse, so dass Prospektfehler insoweit nicht zu prüfen wären und der Vorlagebeschluss für gegenstandslos erklärt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, WM 2022, 714 Rn. 13).
Rz. 64
b) Da es neben den Musterbeklagten zu 3 und zu 4 jedoch auch eine Bank als Musterbeklagte gibt, gegen die sich die Rechtsbeschwerden richten und die wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen wird, sind die mit den Feststellungszielen I1 bis I11 geltend gemachten Prospektfehler weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen.
Rz. 65
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Prospekt gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden ist, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Unzicker, VerkProspG, 2010, § 13 Rn. 20) und damit hier der 15. Mai 2008.
Rz. 66
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26), keine Fehler aufweist. Der Senat hat die insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 ZPO).
Rz. 67
aa) Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele I1 und I8 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
Rz. 68
Die Musterklägerin bemängelt mit den Feststellungszielen I1 und I8 zu Unrecht, dass im Prospekt weder auf die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Musterbeklagten zu 2 mit der P. und mit der D. noch auf das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Musterbeklagten zu 2 und der D. hingewiesen werde, über den die Musterbeklagte zu 2 für die Investorenbetreuung und Treuhandverwaltung eine weitere Vergütung ("Bestandsprovision") in Höhe von 13,8 Mio. US$ bezogen auf die gesamte Laufzeit des Fonds (2008 bis 2026) erhalte. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass über diese Umstände im Prospekt nicht aufzuklären ist und dass der behauptete Vergütungsfluss an die Musterbeklagte zu 2 von der Musterklägerin nicht ausreichend dargelegt ist.
Rz. 69
(1) Die Regelungen des § 12 VermVerkProspV aF sehen eine entsprechende Prospektpflicht nicht vor.
Rz. 70
(a) § 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV aF bestimmt, dass der Verkaufsprospekt Angaben über die Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art enthalten muss, die den Mitgliedern der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien oder Beiräten des Emittenten insgesamt für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährt worden sind. Diese Angaben müssen gemäß § 12 Abs. 4 VermVerkProspV aF auch über solche Personen gemacht werden, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.
Rz. 71
Die Musterbeklagte zu 2 gehört als mit dem Vertrieb beauftragte Bank nicht zu dem in § 12 Abs. 1 VermVerkProspV aF genannten Personenkreis. Ob und in welchem Umfang der Musterbeklagten zu 2 infolge bestehender kapitalmäßiger Verflechtungen und vertraglicher Beziehungen die der P. aus dem mit der Musterbeklagten zu 4 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zustehenden Provisionen im Zeitraum der prospektierten Laufzeit insgesamt zufließen sollten, muss im Prospekt daher nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV aF angegeben werden. Das gilt auch dann, wenn die Musterbeklagte zu 2 mit den Rechtsbeschwerden als eine sonstige Person im Sinne des § 12 Abs. 4 VermVerkProspV aF eingestuft werden würde. Denn die Angabepflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV aF bezieht sich nur auf Bezüge und Provisionen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs und damit nicht auf zukünftige Provisionen für die hier prospektierte Laufzeit von 2008 bis 2026. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VermVerkProspV aF geregelte Angabepflicht ist hinsichtlich der den in dieser Vorschrift genannten Personen gewährten Provisionen abschließend (vgl. zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF Senatsbeschluss vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 48). Der behauptete Provisionsfluss an die Musterbeklagte zu 2 über den zwischen dieser und der D. geschlossenen Gewinnabführungsvertrag war danach auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Sondervorteilen an einen Hintermann (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 24; BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534, vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193 und vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088) von vornherein nicht prospektpflichtig.
Rz. 72
(b) Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte der Treuhänderin begründen können und die gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV aF im Prospekt anzugeben sind, hat die Musterklägerin nicht dargelegt. Ihr Vorbringen, eine Interessenkollision könne entstehen, wenn die Treuhänderin im Interesse der Anleger "Probleme" der Fondsgesellschaft aufdecke, die auch zu einer Inanspruchnahme der Musterbeklagten zu 2 als Vertriebsbank führten, so dass diese ein Interesse daran habe, die Informationen zurückzuhalten, ist zu pauschal und genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zu einem möglichen Interessenkonflikt. Die Musterklägerin hat weder die angeblichen "Probleme" noch das Interesse an einer Zurückhaltung der Information inhaltlich konkretisiert. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Fondsgesellschaft liegen, gefährdet ist, wird als dem Anleger bekannt vorausgesetzt und bedarf daher grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 14/16, WM 2016, 2216 Rn. 3; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 21).
Rz. 73
bb) Rechtsfehlerfrei ist weiter die Annahme des Oberlandesgerichts, die Feststellungsziele I2a, I2b und I2c seien unbegründet.
Rz. 74
(1) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen vielmehr durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020, aaO und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77).
Rz. 75
(2) Diesen Anforderungen werden die prospektierten Prognosen über die Wiederverkaufserlöse (Feststellungsziel I2a), die Chartereinnahmen (Feststellungsziel I2b) und über die Schiffsbetriebskosten (Feststellungsziel I2c) gerecht.
Rz. 76
(a) Das Feststellungsziel I2a hat das Oberlandesgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
Rz. 77
Ausweislich des Prospekts (S. 36) wurden die Wiederverkaufserlöse auf der Grundlage eines Gutachtens des Privatgutachters Bla. mit 35% der tatsächlichen Anschaffungspreise für die Fondsschiffe geschätzt. Grundlage dieser Schätzung waren Erfahrungswerte über Anschaffungs- und Wiederverkaufspreise für Bulkschiffe verschiedener Größenklassen. Die Richtigkeit dieser Preise hat die Musterklägerin nicht in Zweifel gezogen.
Rz. 78
Keinen Erfolg hat der Einwand der Rechtsbeschwerden, die Prognose sei unvertretbar, weil die tatsächlichen Anschaffungspreise der Fondsschiffe aufgrund einer damaligen Marktübertreibung zu hoch angesetzt worden seien. Der Ansatz der tatsächlichen Anschaffungspreise ist vom Beurteilungsspielraum gedeckt, der dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognoseverfahrens zusteht. Die Anknüpfung der Prognose an die tatsächlichen Anschaffungskosten berücksichtigt, dass der zukünftige Erlös mit den konkret angeschafften Schiffen erzielt werden muss. Selbst wenn man zugunsten der Rechtsbeschwerden davon ausgeht, dass die Anschaffungspreise zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung aufgrund von Marktübertreibungen überdurchschnittlich hoch waren, stellt dies die Vertretbarkeit der Prognose nicht in Frage. Nach den Angaben des im Prospekt (S. 36) genannten Privatgutachtens Bla. hat der Verkaufserlös nach 16 Betriebsjahren in den meisten Fällen zwischen 30% und 50% gelegen. Die Prognose von 35% liegt damit am unteren Rand der genannten Bandbreite und trägt infolgedessen etwa aufgrund der damaligen Marktsituation vergleichsweise höheren Anschaffungskosten der Fondsschiffe Rechnung. Das von der Musterklägerin vorgelegte Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. L. begründet keine Zweifel an der Vertretbarkeit des Prognoseverfahrens. Auch dort wird der technischen Ausstattung eines Schiffes Bedeutung für die Korrelation zwischen Anschaffungs- und Wiederverkaufspreis beigemessen.
Rz. 79
Soweit die Rechtsbeschwerden unter Bezugnahme auf Vorbringen der Musterklägerin geltend machen, der im Prospekt zugrunde gelegte Verkaufserlös von 17,33 Mio. US$ pro Schiff würde in Bezug auf die durchschnittlichen Neubaupreise der Jahre 1998 bis 2007 nicht 35%, sondern 73,6% ausmachen, folgt daraus ebenfalls nicht, dass die prospektierte Prognose unvertretbar ist. Zum einen beziehen sich die durchschnittlichen Neubaupreise nicht auf die konkreten Fondsschiffe. Zum anderen hat die Musterklägerin keine Umstände dargelegt, aus denen sich aus ex ante Sicht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ergibt, dass sich die Marktpreise für Supramax-Bulkschiffe nach 16 Betriebsjahren derart rückläufig entwickeln würden, dass eine Anknüpfung der prognostizierten Wiederverkaufserlöse an die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht mehr vertretbar und eine Heranziehung der von den Rechtsbeschwerden für richtig gehaltenen durchschnittlichen Neubaupreise geboten gewesen wäre. Der Prospekt (S. 21) weist überdies ausdrücklich auf das Risiko hin, dass die Verkaufserlöse der Schiffe niedriger als kalkuliert sein können.
Rz. 80
(b) Auch die Zurückweisung des Feststellungsziels I2b als unbegründet ist frei von Rechtsfehlern.
Rz. 81
Die Prognose der Charterraten für den Zeitraum 2014 bis 2026 in Höhe von 22.000 US$ pro Tag (Prospekt, S. 33, 50) beruht auf Erfahrungswerten zu Charterraten für Supramax-Bulkschiffe aus den Jahren 2002 bis 2008 und berücksichtigt die Volatilität des Schiffsmarktes (Prospekt, S. 32 f.). In die prospektierte Prognose ist eingeflossen, dass die Charterraten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Höchststände aufwiesen und dass wegen der erwarteten Neubaulieferungen mit einem reduzierten Niveau zu rechnen war (Prospekt, S. 33). Im Prospekt (S. 18) wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Charterraten für Bulkschiffe erheblichen marktbedingten Schwankungen unterliegen. Die hohe Volatilität der Charterraten wird für den Zeitraum 2002 bis 2008 im Prospekt (S. 32) weiter grafisch veranschaulicht. Die Richtigkeit der im Prospekt (S. 32 f.) für den Zeitraum 2002 bis 2008 angegebenen Charterraten und damit die die Prognose stützenden Tatsachen sind unstreitig. Sie rechtfertigen die Annahme einer vertretbaren Prognose.
Rz. 82
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden entfällt die Vertretbarkeit der Prognose nicht dadurch, dass die für die Prognose herangezogene Zeitspanne (2002 bis 2008) angesichts des in diesen Zeitraum fallenden Höhepunkts erzielbarer Charterraten zu kurz bemessen ist, um ein aussagekräftiges Bild der Charterratenentwicklung zu vermitteln. Ausweislich des Prospekts (S. 32) lagen für Supramax-Bulkschiffe Daten erst seit dem Jahr 2002 vor, die zwischen 10.000 US$ und 100.000 US$ pro Tag schwankten. Soweit die Rechtsbeschwerden meinen, für die Prognose hätte auf Zahlenmaterial für den Zeitraum 1998 bis 2007 zurückgegriffen werden müssen, bezieht sich dieses Material schon nicht auf Schiffe der fondsgegenständlichen Größenklasse. Selbst wenn man mit den Rechtsbeschwerden die von der Musterklägerin vorgetragenen Beträge für den Zeitraum 1998 bis 2007 auf die Schiffsgröße der Fondsschiffe anpasst, liegt die durchschnittliche Charterrate in diesem Zeitraum nach dem Vortrag der Musterklägerin bei 19.156 US$ pro Tag. Bezogen auf den Prognosezeitpunkt 2014 entspricht dies bei einer durchschnittlichen Inflationsrate von 2% p.a. ca. 22.000 US$ (= 19.156 US$ x 1,027) und damit der prospektierten Prognose. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass die im Prospekt angestellte Prognose die Entwicklung der Charterraten nur im unmittelbar zurückliegenden Zeitraum (2002 bis 2008) heranzieht, nachdem es für den weiter zurückliegenden Zeitraum kein Zahlenmaterial für Supramax-Bulkschiffe gibt und die prospektierte Prognose der Charterraten einen Zeitraum betrifft, der erst 6 Jahre nach Prospektaufstellung beginnt (2014 bis 2026).
Rz. 83
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden suggeriert der Prospekt auch nicht, dass sich die Charterraten anhaltend positiv entwickeln werden. Im Gegenteil wird die starke Volatilität der Charterraten im Prospekt vielmehr sowohl textlich (S. 18 "erhebliche marktbedingte Schwankungen", S. 32 f.) als auch grafisch (S. 32) ausdrücklich betont.
Rz. 84
(c) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch das Feststellungsziel I2c als unbegründet zurückgewiesen.
Rz. 85
Nach den Angaben im Prospekt (S. 19) sind die Schiffsbetriebskosten "auf Basis von Erfahrungswerten" kalkuliert worden. In der Ergebnisprognose (Prospekt, S. 48 f.) werden jährliche Steigerungen der Schiffsbetriebskosten für den Zeitraum von 2010 bis 2013 in Höhe von 3% und ab 2014 bis 2026 in Höhe von 2,5% angesetzt (Prospekt, S. 19 und 50).
Rz. 86
Darlegungs- und beweispflichtig für die mit dem Feststellungsziel I2c begehrte Feststellung, die Prognose beruhe bezüglich der Schiffsbetriebskosten auf unvertretbaren Annahmen, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Musterklägerin (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 50). Diese bemängelt, dass es der prospektierten Prognose der Kostensteigerungsraten an einer sorgfältig ermittelten Tatsachengrundlage gänzlich fehle. Insoweit stellt sie in Abrede, dass die im Prospekt auf Seite 19 genannten "Erfahrungswerte" tatsächlich vorhanden waren. Die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 haben allerdings vorgetragen, dass die mit der Bereederung der Fondsschiffe beauftragte Bereederungsgesellschaft (E. ) die Schiffsbetriebskosten für die gesamte von ihr betreute Flotte und für die streitgegenständlichen Fondsschiffe stets niedriger habe halten können als die Durchschnittskosten aller Marktteilnehmer, wie sie im Jahr 2009 in der Studie der HS. publiziert wurden, ohne beim Qualitätsstandard Einschränkungen oder Erhöhungen beim Risikoprofil der Schiffe hinnehmen zu müssen. Darüber hinaus haben sie unter Zeugenbeweis vorgetragen, dass bei den Fondsinitiatoren durch Mitarbeiter der Vertragsreederin eine entsprechende Expertise vorhanden gewesen sei. Damit haben sie vorgetragen, dass sie sich im Zusammenhang mit der Prognose der Schiffsbetriebskosten auf den Sachverstand Dritter, der Vertragsreeder, verlassen haben, ohne selbst anhand bestimmter Parameter zu einer eigenen Einschätzung gelangt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 81). Vor dem Hintergrund dieses unter Zeugenbeweis gestellten Vortrags der Musterbeklagten zu 3 und zu 4 genügt der von der Musterklägerin gehaltene und unter Sachverständigenbeweis gestellte pauschale Vortrag, allein vertretbar sei eine durchschnittliche Kostensteigerungsrate von 6% p.a. nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zur Unvertretbarkeit der Prognose über die Schiffsbetriebskosten. Die von der Musterklägerin für sich in Anspruch genommene Studie der HS. aus dem Jahr 2009 zu den Schiffsbetriebskosten befasst sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, mit anderen Schiffstypen und ist daher nicht geeignet, die Vertretbarkeit der prospektierten Prognose der Kostensteigerungsraten in Frage zu stellen.
Rz. 87
cc) Das Feststellungsziel I3 hat das Oberlandesgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
Rz. 88
Der Prospekt (S. 41) informiert den Anleger, dass K. als Hauptcharterer über langfristige Frachtverträge verfügt und in einem Bonitätsrating der Rating-Agentur im April 2008 auf einer Skala von 1 (bester Wert) bis 10 einen Wert von 3 bis 4 erreicht hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden wird dem Anleger durch diese Informationen nicht fälschlich suggeriert, K. sei ein "bonitätssicheres Unternehmen" und sämtliche Chartereinnahmen durch K. seien während der Festvercharterung "faktisch" gesichert. Die Richtigkeit der prospektierten Angaben hat die Musterklägerin nicht bezweifelt. Der Angabe, K. verfüge als Hauptcharterer über langfristige Frachtverträge, kann ein durchschnittlicher Anleger, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN), nicht entnehmen, dass die Chartereinnahmen "gesichert" seien. Von sicheren Chartereinnahmen während der Dauer der Festvercharterung der Fondsschiffe ist im Prospekt keine Rede. Im Prospekt (S. 18 und S. 21) wird im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" vielmehr auf das Risiko des Ausfalls der Charterer unter den Punkten "Chartereinnahmen/Poolvertrag" und "Vertragserfüllungsrisiko" ausdrücklich hingewiesen.
Rz. 89
Soweit die Rechtsbeschwerden weiter einwenden, dass der im Jahr 2007 erzielte Gewinn der K. in Höhe von 405 Mio. US$ nicht repräsentativ sei und K. in den Jahren 2000 und 2001 Verluste in Höhe von 58 Mio. US$ bzw. in Höhe von 27 Mio. US$ erwirtschaftet habe, folgt hieraus ebenfalls kein Prospektfehler. Die Richtigkeit des prospektierten Gewinns hat die Musterklägerin nicht in Abrede gestellt. Der Anleger wird im Prospekt (S. 21) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der unternehmerische Erfolg der Schiffsgesellschaften maßgeblich davon abhängt, dass die Charterer ihre Zahlungsverpflichtungen einhalten. Dieser Hinweis reicht zur Aufklärung der Anleger über das bestehende Bonitätsrisiko der Charterer aus. Dass K. in zwei Jahren, die bezogen auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung 7 bzw. 8 Jahre zurückliegen, Verluste erwirtschaftet hatte, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers für dessen Anlageentscheidung ohne Relevanz und daher nicht prospektpflichtig.
Rz. 90
dd) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht überdies das Feststellungsziel I4 zurückgewiesen.
Rz. 91
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist der Prospekt nicht deswegen fehlerhaft, weil es in ihm (Prospekt, S. 20 und S. 67) heißt, dass der Kredit auf Verlangen der Bank vorzeitig zurückzuzahlen ist, wenn sich durch eine Veränderung des Wechselkurses zwischen US$ und Yen ergibt, dass das "in US-Dollar insgesamt zugesagte Darlehenslimit um mehr als 5% überschritten" wird. Der Einwand der Musterklägerin, aus den Geschäftsberichten der Fondsgesellschaft für die Jahre 2009 und 2010 lasse sich entnehmen, dass die tatsächliche Bezugsgröße der Überschreitung der 105%-Schwelle nicht das insgesamt in US-Dollar zugesagte Darlehenslimit sei, sondern nur der in Yen ausgereichte Darlehensanteil von 25%, so dass Währungsschwankungen von 5% anstelle von 20% ausreichten, um eine Pflicht der Fondsgesellschaft zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu begründen, verfängt nicht. Mit diesem Vorbringen hat die Musterklägerin, die für das Vorliegen eines Prospektfehlers darlegungs- und beweispflichtig ist (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 50), einen Prospektfehler nicht dargelegt.
Rz. 92
(1) Eine Prospektangabe tatsächlicher Art ist unrichtig, wenn sie von den wirklichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts abweicht (vgl. Assmann/Kumpan in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 5 Rn. 54; Kind in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 17 f.). Daran fehlt es hier, was das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat.
Rz. 93
Die Musterklägerin hat hinsichtlich der angeblich von der prospektierten Gestaltung der Darlehensverträge abweichenden Vertragsgestaltung in der Vorinstanz lediglich auf nach Aufstellung des Prospekts veröffentlichte Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft Bezug genommen. Mit diesem Vorbringen hat sie nicht dargelegt, dass die von ihr behauptete Vertragsgestaltung, nach der Bezugsgröße der Überschreitung der 105%-Schwelle nur der in Yen ausgereichte Darlehensanteil gewesen sei, bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung mit den Banken vereinbart war und damit von der prospektierten Vertragsgestaltung abwich, nach der das gesamte in US-Dollar zugesagte Darlehenslimit Bezugsgröße der 105%-Klausel sei. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 15. Mai 2008 waren Mittel lediglich aus Zwischenfinanzierungsdarlehen verschiedener Geschäftsbanken bereitgestellt, um die an die Werft zu leistenden Anzahlungen zu erbringen (Prospekt, S. 67). Diese Mittel waren erst nach Prospektaufstellung (spätestens am 30. Dezember 2008) u.a. durch die Mittel aus den Schiffshypothekendarlehen abzulösen (Prospekt, aaO). Dass die Schiffshypothekendarlehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits im Einzelnen, insbesondere auch hinsichtlich des konkreten Wortlauts der 105%-Klauseln, ausgehandelt waren, ergibt sich weder aus dem Prospekt (S. 67) noch aus dem Vorbringen der Musterklägerin. Auch die Rechtsbeschwerden sprechen insoweit nur von ausgehandelten "Eckdaten der abzuschließenden Darlehensverträge".
Rz. 94
(2) Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, die Musterklägerin hätte nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts beweisbewehrt vorgetragen, dass die Initiatoren der Fondsgesellschaft und deren Geschäftsführung von Anfang an geplant hätten, die Darlehensverträge "wie geschehen" abzuschließen, sind sie mit diesem erstmals gehaltenen Vortrag ausgeschlossen, weil neue Tatsachen und Beweise gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167 zu §§ 574 ff. ZPO und vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 42 zu § 20 KapMuG). Ein relevanter Verfahrensfehler fällt dem Oberlandesgericht nicht zur Last. Die Rechtsbeschwerden haben mit ihrer Verfahrensrüge, das Oberlandesgericht hätte der Musterklägerin gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Hinweis hätte erteilen und Gelegenheit zur Substantiierung ihres Vorbringens geben müssen, keinen Erfolg. Ein solcher Hinweis war hier schon deswegen nicht veranlasst, weil die Musterbeklagten den hier relevanten zeitlichen Gesichtspunkt in der Vorinstanz bereits eingehend dargestellt haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 19 und vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 17; Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, WM 2009, 1155 Rn. 6).
Rz. 95
Darüber hinaus lässt sich mit dem zurückgewiesenen Vortrag kein Prospektfehler begründen, weil sich aus ihm ebenfalls nicht ergibt, dass die tatsächliche Vertragsgestaltung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts von der prospektierten Vertragsgestaltung abwich.
Rz. 96
(3) Der Frage, ob die Musterbeklagte zu 3 als Prospektherausgeberin im Hinblick auf eine Abweichung der tatsächlichen Ausgestaltung der 105%-Klauseln in den Schiffshypothekendarlehensverträgen von den Angaben im Prospekt zu einer Prospektergänzung nach § 10 VerkProspG aF oder zu einem Prospektnachtrag nach § 11 VerkProspG aF verpflichtet war, muss nicht nachgegangen werden, da diese Frage nicht vom Gegenstand des Feststellungsziels I4 umfasst ist. Das Feststellungsziel I4, das der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 37), ist seinem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut nach darauf gerichtet, eine falsche und verharmlosende Darstellung des Währungsrisikos in dem Prospekt vom 15. Mai 2008 festzustellen. Um das Bestehen einer Verpflichtung der Musterbeklagten zu 3 zu einer Prospektergänzung oder zu einem Prospektnachtrag geht es in ihm nicht.
Rz. 97
ee) Das Oberlandesgericht hat weiter rechtsfehlerfrei die Feststellungsziele I5a bis I5c als unbegründet zurückgewiesen.
Rz. 98
Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt keinen Hinweis auf Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Bulkerschifffahrt verschweigt (Feststellungsziel I5a) und dass er keine falschen Darstellungen zur weltweiten Entwicklung der Handelsflotte bezogen auf die Fondsschiffe (Feststellungsziel I5b) und zum Alter der Flotte sowie zum Verschrottungspotential (Feststellungsziel I5c) enthält.
Rz. 99
(1) Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (std. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, NJW-RR 2021, 430 Rn. 103; Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 53). Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht.
Rz. 100
Die Musterklägerin hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich ein Übergreifen der Finanzmarktkrise auf die Bulkerschifffahrt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung im Mai 2008 bereits konkret abgezeichnet hat (Feststellungsziel I5a). In den Berichten des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom Januar und April 2008, auf die sich die Rechtsbeschwerden stützen, ist von einem globalen Wirtschaftswachstum von 4,9% für das Jahr 2007 sowie von prognostizierten Wachstumsraten von 3,7% und 3,8% für die Jahre 2008 und 2009 die Rede (vgl. IMF, World Economic Outlook, April 2008, S. 30). Ein erheblicher Abschwung der Realwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise wurde zu diesem Zeitpunkt danach vom IWF (noch) nicht prognostiziert. Dass im Prospekt auf "aussichtsreiche Wachstumschancen" (Prospekt, S. 2) und auf eine expandierende Weltwirtschaft bei anhaltendem Rohstoff- und Energiebedarf im Bau- und Ernährungssektor (Prospekt, S. 33) hingewiesen wird, ist vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehenden Wachstumsprognosen des IWF daher nicht zu beanstanden. Darüber hinaus spricht der Prospekt auf Seite 2 ausdrücklich nur von "Wachstumschancen" und nicht von einem tatsächlichen Wachstum.
Rz. 101
Im Prospekt (S. 32 f.) wird überdies - gestützt auf ein Privatgutachten Prof. Dr. V. vom 10. April 2008 (Anlage B 16) - davon ausgegangen, dass sich die zukünftigen Charterraten (Prognose: 22.000 US$ pro Tag) gegenüber den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am Markt gezahlten Charterraten (51.500 US$ pro Tag) reduzieren werden. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden stehen diese Ausführungen nicht im Widerspruch zu der genannten Angabe im Prospekt (S. 2), wonach "aussichtsreiche Wachstumschancen" bestünden. Dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bezogen auf den langen Prognosezeitraum bis 2026 ex ante tatsächlich keine Wachstumschancen bestanden, ist nicht dargelegt. Darüber hinaus hat der IWF im April 2008 und damit unmittelbar vor Aufstellung des Prospekts für die Jahre 2008 und 2009 ein Wachstum der globalen Wirtschaft mit Raten von 3,7% und 3,8% prognostiziert. Auch aus der von der Musterklägerin vorgelegten Marktanalyse der C. für das Frühjahr 2008 ergibt sich lediglich eine prognostizierte Verlangsamung des weltwirtschaftlichen Wachstums.
Rz. 102
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden sind auch die Prospektangaben zu der aus den Orderbüchern absehbaren Entwicklung der Handelsflotte bezogen auf die Fondsschiffe nicht irreführend (Feststellungsziel I5b). Die im Prospekt (S. 30) enthaltenen Aussagen zum Alter der Handymax-Bulkschiffe und deren Verschrottung, zum Austausch der Handymax-Bulkschiffe durch Supramax-Bulkschiffe und zum Auftragsbestand gemessen in der Anzahl an Handymax-Bulkschiffen und bezogen auf die fahrende Flotte werden durch das von der Fondsgesellschaft eingeholte Privatgutachten Prof. Dr. V. vom 10. April 2008 (S. 11 f. und S. 17 f.) gestützt. Soweit das Oberlandesgericht diese Angaben als "vertretbar" eingestuft hat, ziehen die Rechtsbeschwerden dies nicht in Zweifel.
Rz. 103
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden sind allerdings auch die Art der Darstellung des Marktumfelds der Fondsschiffe, insbesondere des Auftragsbestands, und die Auswahl der dem Anleger zur Verfügung gestellten Informationen vertretbar und nicht irreführend. Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77; Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57). Das gilt auch für die Darstellung der Informationen im Prospekt. Die Darstellung des Auftragsbestands anhand der Anzahl an Handymax-Bulkschiffen und, bezogen auf die gesamte Flotte, im Kontext mit dem Verschrottungspotential der Handymax-Bulkschiffe im Prospekt (S. 30) stellt sich danach als vertretbar dar. Denn auch im Privatgutachten Prof. Dr. V. (dort S. 17 f.) erfolgt die Darstellung in diesen Kategorien. Da die Fondsschiffe (Supramax-Bulkschiffe) zum oberen Segment der Handymax-Bulkschiffe gehören (Privatgutachten Prof. Dr. V., S. 3), ist es ohne weiteres vertretbar, im Prospekt das Auftragsvolumen bezogen auf die Anzahl dieser Schiffe und nicht - wie die Rechtsbeschwerden meinen - bezogen auf die Tragfähigkeit der Gesamtheit der Bulkschiffe anzugeben. Eine Irreführung der Anlageinteressenten ist mit der gewählten Darstellung im Prospekt jedenfalls nicht verbunden.
Rz. 104
(3) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch das Feststellungsziel I5c zurückgewiesen. Der Einwand der Rechtsbeschwerden, der Prospekt (S. 33) suggeriere die Erwartung eines Marktgleichgewichts zwischen dem Tonnagezuwachs durch Neubauten und dem Tonnagewegfall durch Verschrottung, verfängt nicht. Durch die Gegenüberstellung einer "erheblichen Anzahl von Neubauten" und eines "hohen Abwrackungspotenzials" wird aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN), nicht suggeriert, dass der durch Abwrackung entstehende Tonnagewegfall exakt durch den mit Neubauten verbundenen Tonnagezuwachs kompensiert wird. Zum einen werden die erwartete neue und die erwartete wegfallende Tonnage nicht in Zahlen prognostiziert, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen lässt sich dem Prospekt im Anschluss an die von den Rechtsbeschwerden zitierte Passage (S. 33) entnehmen, dass Reedereien die Verschrottung aufgrund der derzeit vergleichsweise hohen Charterraten so lange hinauszögern, bis der Betrieb alter Schiffe wegen sinkender Raten und steigender Betriebskosten unrentabel wird.
Rz. 105
ff) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht weiter von der Unbegründetheit des Feststellungsziels I6 ausgegangen.
Rz. 106
Eines besonderen Hinweises auf das Risiko der Inanspruchnahme aus ausländischen Schiffsgläubigerrechten und des damit verbundenen möglichen Zugriffs auf die Fondsschiffe bedurfte es im Prospekt nicht. Der Prospekt (S. 24) weist in Fettdruck auf das bestehende Totalverlustrisiko der Beteiligung hin. Wie der Senat bereits erkannt hat, war daher eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung der Fondsschiffe durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen können, neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 90 mwN).
Rz. 107
gg) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht auch das Feststellungsziel I7 zurückgewiesen.
Rz. 108
Die Darstellung der Verteilung der prognostizierten Jahresgewinne der Schiffsgesellschaften zwischen den Gründungsgesellschaftern einerseits und der Fondsgesellschaft andererseits im Prospekt ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden nicht irreführend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Prospekt Angaben über den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern gewährte Sondervorteile zu machen (BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534, vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193 und vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 24 mwN). Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Prospekt die insoweit erforderlichen Angaben enthält. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden werden die mit der Regelung über die Gewinnverteilung verbundenen Sondervorteile der Gründungskommanditisten nicht verschleiert, sondern im Prospekt ausreichend offengelegt.
Rz. 109
Soweit das Oberlandesgericht allerdings ausführt, dem Prospekt lasse sich auf Seite 68 entnehmen, dass die Gründungskommanditisten bei einem Kapitaleinsatz von 6 Mio. US$ und bei prognostiziertem Verlauf der Kapitalanlage einen Mittelrückfluss von 875% und die Anleger einen solchen nur in Höhe von 118,35% erzielten, trifft dies nicht zu. Diese Angaben ergeben sich nicht aus dem Prospekt. Dort (S. 68) und an anderer Stelle im Prospekt (S. 8) heißt es unter der Überschrift "Eckdaten der Beteiligung" zum Punkt "Gewinnverteilung" vielmehr ausdrücklich, dass die anderen Gesellschafter bei einer Kapitalbeteiligung von 2,9% des Kommanditkapitals insgesamt rund 8,3% des Gesellschaftsvermögens, der Ergebnisse und der Auszahlungen erhalten. Diese Angaben sind unmissverständlich. Ein durchschnittlicher Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN), kann damit erkennen, dass der Anteil der Musterbeklagten zu 3 und der anderen Gründungskommanditisten am prognostizierten Gewinn um rund 5,4 Prozentpunkte (= 8,3% - 2,9%) höher ist als ihr Anteil am Kommanditkapital. Darüber hinaus wird der Anleger durch die Ergebnisprognose (Prospekt, S. 48 f.) auch über die prognostizierten absoluten Gewinne der Schiffsgesellschaften informiert, die in dem Zeitraum 2009 bis 2026 jeweils auf die Schiffsgesellschaften einerseits und auf die Fondsgesellschaft andererseits entfallen sollen. Danach geht die Prognose durchgängig bis zum Jahr 2026 von einem Gewinnanteil der Schiffsgesellschaften von rund 8,3% aus. Soweit der Anteil der Schiffsgesellschaften am prognostizierten Verkaufserlös der Fondsschiffe mit 25.197.000 US$ bezogen auf den gesamten Verkaufserlös mehr als 8,3% ausmacht, beruht dies auf einem Gewinnvorab der E. und N. Bet. in Höhe von 8.846.000 US$, auf den im Prospekt (S. 51) ebenfalls ausdrücklich hingewiesen wird. Diese Angaben genügen, um einen durchschnittlichen Anlageinteressenten über die Sondervorteile zu informieren, die mit der im Prospekt abgedruckten gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Ergebnisverteilung (§ 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags einer Schiffsgesellschaft, Prospekt, S. 110) verbunden sind, nach der das in die Kapitalrücklagen der Schiffsgesellschaften eingezahlte Kapital der Anleger nicht an der Ergebnisverteilung teilnimmt.
Rz. 110
Keinen Erfolg hat auch der Einwand der Rechtsbeschwerden, die Angaben im Prospekt (S. 68) zur überproportionalen Gewinnbeteiligung der Gründungsgesellschafter seien deswegen falsch, weil der tatsächliche Mittelfluss an die Gründungsgesellschafter 875% (bezogen auf das von ihnen bereitgestellte Kommanditkapital) und an die Anleger "nur 118%" (bezogen auf das von ihnen bereitgestellte Kapital) betragen habe. Diese Zahlen sind von den Musterbeklagten - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - in der Vorinstanz substantiiert in Abrede gestellt worden. Die Musterklägerin hat sie nicht unter Beweis gestellt und ist damit insoweit beweisfällig geblieben.
Rz. 111
hh) Keinen rechtlichen Einwänden begegnet überdies die Annahme des Oberlandesgerichts, das Feststellungsziel I9 sei zurückzuweisen.
Rz. 112
Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Angaben im Prospekt über die Vermittlungsprovisionen und Vergütungen nicht zu beanstanden sind.
Rz. 113
Die Emissionskosten inklusive Agio werden im Prospekt (S. 44, Position 6) mit insgesamt 29.332.000 US$ angegeben. Dieser Betrag entspricht 13% des prognostizierten Zeichnungskapitals (225,6 Mio. US$). Das Agio in Höhe von 5% (Prospekt, S. 45) bezogen auf das Fondskapital (einschließlich der Kommanditeinlagen der Gründungsgesellschafter) wird mit 11.284.000 US$ separat angegeben (Prospekt, S. 44, Position 13). Im Prospekt (S. 45) wird zu Position 6 erläutert, dass die Emissionskosten inklusive Agio an die Musterbeklagte zu 2 und an weitere Unternehmen der De. Gruppe sowie an die Musterbeklagte zu 3 fließen. Darüber hinaus wird der Anleger an einer weiteren Stelle im Prospekt (S. 69) erneut ausdrücklich darüber informiert, dass die Vergütung in Höhe von 13% des Zeichnungskapitals und damit die bei Erreichen des Zielvolumens von 225,6 Mio. US$ mit 29.332.000 US$ angegebene gesamte Vergütung an die beiden Vertragspartner der Fondsgesellschaft, mithin an die Musterbeklagte zu 2 und an die Musterbeklagte zu 3, fließt.
Rz. 114
Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, dass der im Prospekt (S. 44) für die Emissionskosten inklusive Agio mit 29.332.000 US$ angegebene Betrag falsch oder jedenfalls widersprüchlich sei, weil auf Seite 69 des Prospekts die Emissionskosten "ohne Agio" ebenfalls mit 29.332.000 US$ angegeben seien. Die Rechtsbeschwerden übersehen, dass mit der Formulierung "13%, bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte Zeichnungskapital ohne Agio" lediglich die Berechnungsgrundlage für die gesamte Vergütung gemeint ist und dass die Berechnungsgrundlage das Agio nicht enthält. Dementsprechend heißt es in demselben Absatz im Prospekt (S. 69) weiter, dass die Vergütung bei Erreichen des Zielvolumens von 225,6 Mio. US$ insgesamt 29.332.000 US$ beträgt. Das steht im Einklang mit der Angabe auf Seite 44 des Prospekts unter Position 6.
Rz. 115
Die Rechtsbeschwerden beanstanden außerdem zu Unrecht, dass im Prospekt nicht offengelegt werde, wer das Agio erhält. Bei Lektüre des Prospekts auf Seite 69 erfährt der durchschnittliche Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN), dass die gesamte Vergütung von 29.332.000 US$, die das Agio auf das Zeichnungskapital enthält (Prospekt, S. 44), an die Musterbeklagte zu 2 und die Musterbeklagte zu 3 fließt. Darüber hinaus wird der Anleger auf Seite 69 des Prospekts darüber informiert, dass die Musterbeklagte zu 3 das auf das von den Gründungsgesellschaftern aufgebrachte Kapital der Fondsgesellschaft (= 75.000 US$, Prospekt, S. 45) zu zahlende Agio erhält. Das auf das Zeichnungskapital (= 225,6 Mio. US$) erhobene Agio, das in der mit 29.332.000 US$ angegebenen Gesamtvergütung enthalten ist, fließt nach den Prospektangaben an die Musterbeklagte zu 3 und deren Vertragspartner. Das kann der den Prospekt sorgfältig und eingehend lesende durchschnittliche Anleger dem im Prospekt (S. 91) abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft unter § 10 Nr. 1 entnehmen. Auf den Gesellschaftsvertrag wird im Prospekt (S. 45) bei der Erläuterung der Position "Agio" unter Ziffer 13 ausdrücklich Bezug genommen.
Rz. 116
ii) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht weiter das Feststellungsziel I10 zurückgewiesen.
Rz. 117
Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt den Anleger mit der tabellarischen Darstellung auf Seite 44 und den zugehörigen Erläuterungen (Prospekt, S. 44 f.) hinreichend verständlich über die Mittelverwendung und über die Weichkosten der Beteiligung informiert. Die Rechtsbeschwerden rügen zu Unrecht, die Darstellung der Mittelverwendung im Prospekt vermittele kein zutreffendes Bild über die Risiken der Beteiligung, weil die Weichkosten nicht zum Eigenkapital, sondern zur Höhe der Gesamtinvestition ins Verhältnis gesetzt würden.
Rz. 118
(1) Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF sind die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist, anzugeben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 65 mwN). Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss. Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteile vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, WM 2006, 905 Rn. 9 und vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, WM 2016, 1487 Rn. 16; Beschluss vom 21. April 2015 - II ZR 169/14, juris Rn. 12).
Rz. 119
(2) Gemessen hieran ist die Darstellung der Mittelverwendung im Prospekt nicht zu beanstanden.
Rz. 120
Die absolute Höhe der verschiedenen Weichkosten lässt sich den Positionen 2 bis 8 der Tabelle (Prospekt, S. 44) jeweils direkt entnehmen. Der Anleger kann diese Positionen ohne weiteres addieren und die Summe anschließend ins Verhältnis zum Fondskapital setzen, das in der tabellarischen Darstellung unter Position 12 ebenfalls angegeben ist. Damit kann der Anleger mit den in der Tabelle enthaltenen Informationen den Anteil der Weichkosten am Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit zwei einfachen Rechenschritten selbst feststellen und somit erkennen, welcher Anteil seiner Beteiligung nicht in das Anlageobjekt (die Fondsschiffe) investiert wird.
Rz. 121
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden erweckt der Prospekt (S. 44) nicht den Eindruck, der Anteil der Weichkosten am Eigenkapital belaufe sich nur auf ca. 8%. Die in der tabellarischen Darstellung in der letzten Spalte enthaltenen Prozentangaben beziehen sich ausdrücklich auf das gesamte Investitionsvolumen und damit auf das Gesamtkapital (Eigenkapital und Fremdkapital). Das kann ein durchschnittlicher Anleger auf einen Blick erkennen, da sich bei den Positionen "Investition gesamt" und "Finanzierung gesamt" jeweils die Angabe 100% findet.
Rz. 122
jj) Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich das Feststellungsziel I11 zurückgewiesen.
Rz. 123
Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers vermittelt der Prospekt kein unzutreffendes Bild über die Fremdkapitalquote. Der tabellarischen Darstellung auf Seite 44 des Prospekts lässt sich die prognostizierte Fremdkapitalquote zwar nicht direkt entnehmen. Ein durchschnittlicher Anleger kann diese aber durch einen einfachen Rechenschritt selbst ermitteln, indem er die in der Tabelle dargestellten zwei Darlehenspositionen (Schiffshypothekendarlehen 405.000.000 US$ und Kontokorrentkredite 9.000.000 US$) addiert und die Summe ins Verhältnis zum Gesamtkapital setzt, das in der Tabelle mit 656.959.000 US$ angegeben ist. Eine ausdrückliche Angabe der Fremdkapitalquote in Prozent musste der am 15. Mai 2008 aufgestellte Prospekt nicht enthalten (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF). Eine entsprechende Prospektpflicht ist erst durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geschaffen worden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 9 Satz 3 VermVerkProspV in der ab dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung).
Rz. 124
c) Die Rechtsbeschwerden bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Feststellungsziele II und III weiterverfolgen. Da das Feststellungsziel I in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele II und III gegenstandslos.
Rz. 125
Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).
Rz. 126
Das ist hier für die Feststellungsziele II und III der Fall. Da keine Prospektfehler vorliegen (siehe oben, b)), kommt es auf Feststellungen zur Erkennbarkeit von Prospektfehlern (Feststellungsziel II) und zu einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne (Feststellungsziel III) nicht mehr an. Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.). Im Tenor ist danach klarzustellen, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele II und III gegenstandslos ist.
Rz. 127
d) Das Feststellungsziel IV hat das Oberlandesgericht zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, es beziehe sich nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG, so dass es im Musterverfahren unstatthaft sei.
Rz. 128
Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 16 und vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 19). So liegen die Dinge hier.
Rz. 129
Das Feststellungsziel IV ist, wovon das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist, dahin auszulegen, dass der mit ihm geltend gemachte Aufklärungsfehler keinen Bezug zum Prospekt und damit nicht zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation hat. Bezugspunkt des Feststellungsziels ist allein die mündliche Beratung, in der nach dem Vorbringen der Musterklägerin auf die Zugehörigkeit der P. zum Konzern der De. und auf die Höhe der Vergütung der P. hätte hingewiesen werden müssen. Ein solches Verständnis ergibt sich aus dem für die Auslegung in erster Linie maßgebenden Wortlaut des Feststellungsziels, wonach das Bestehen einer Hinweispflicht "im Rahmen der anlagegerechten Beratung" festgestellt werden soll und nicht die pflichtwidrige Unterlassung einer Aufklärung über das Vorliegen eines falschen oder irreführenden Prospekts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KapMuG. Ob die mündliche Beratung in diesem Sinne pflichtwidrig erfolgt ist, kann nur individuell und nicht im Rahmen eines Musterverfahrens geklärt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17). Im Tenor ist danach klarzustellen, dass das Feststellungsziel IV als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen ist.
Rz. 130
e) Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden schließlich gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels V. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieses Feststellungsziel allerdings nicht als unbegründet, sondern als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen.
Rz. 131
Wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, d)), können Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Soweit das Oberlandesgericht das Feststellungsziel V aus Sachgründen zurückgewiesen hat, kann der Senat auf die Unzulässigkeit des Feststellungsziels erkennen. Die Unzulässigkeit des Feststellungziels ist als Verfahrensmangel in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Bindung an eine Rüge der Parteien von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 100 mwN).
Rz. 132
Das Feststellungsziel V ist dahin auszulegen, dass die mit ihm geltend gemachten Aufklärungsfehler keinen Bezug zum Prospekt und damit nicht zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben. Mit ihm soll das Bestehen einer Pflicht der Musterbeklagten festgestellt werden, die dem Fonds beitretenden Anleger auf die Übertragung der Treuhandaufgaben auf die D., auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses und eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der D. und der Musterbeklagten zu 2 sowie auf eine zusätzliche Vergütung der Musterbeklagten zu 2 in Höhe von rund 13,8 Mio. US$ hinzuweisen. Die Musterklägerin macht mit dem Feststellungsziel V weder geltend, dass zu den genannten Punkten falsche oder irreführende Angaben im Prospekt enthalten seien, den die Musterbeklagten im Zuge der Beitrittserklärungen der Anleger verwendet hätten, noch dass die Musterbeklagten es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KapMuG pflichtwidrig unterlassen hätten, über eine Unrichtigkeit oder Irreführung im Prospekt aufzuklären. Das Vorliegen von Prospektfehlern in dem Zusammenhang ist vielmehr Gegenstand der Feststellungsziele I1 und I8. Ob im Rahmen der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch die Musterbeklagte zu 2 oder im Rahmen von mit den Musterbeklagten zu 3 und zu 4 geführten Beitrittsverhandlungen eine Hinweispflicht auf die im Feststellungsziel V genannten Umstände bestanden hat, kann nur individuell und nicht im Rahmen eines Musterverfahrens geklärt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17).
D.
Rz. 133
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben die Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.
E.
Rz. 134
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2, 3 und 4 GKG sowie aus § 23b RVG.
Rz. 135
1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 5.563.996,86 €.
Rz. 136
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).
Rz. 137
Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf 12.000 €, des Rechtsbeschwerdeführers auf 26.762 € und der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf 5.497.839,27 € festzusetzen. Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 3 und zu 4 beträgt der Gegenstandswert 1.250.182,26 €.
Ellenberger |
|
Grüneberg |
|
Dauber |
|
Schild von Spannenberg |
|
Ettl |
|
Fundstellen
NJW 2022, 10 |
NJW-RR 2022, 1412 |
NZG 2022, 1598 |
WM 2022, 1633 |
AG 2022, 896 |
DZWir 2022, 604 |
JZ 2022, 560 |
JZ 2022, 563 |
MDR 2022, 1176 |
ZBB 2022, 384 |